Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. XII ZB 355/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1495

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[X.]BESCHLUSS [X.] 355/10 vom 10. November 2010 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 1897 Abs. 4 Satz 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB bei der Aus-wahl eines Betreuers vom Vorschlag des volljährigen Betreuten abgewichen werden kann (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ff.). [X.], Beschluss vom 10. November 2010 - [X.] 355/10 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 16. Juli 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Wert: 3.000 • Gründe: Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1 I. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gegen einen Beschluss zur Bestellung eines Betreuers auch ohne Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 [X.]). Das Rechtsmittel konnte auf die Auswahl des Betreuers beschränkt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] ZR 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10). 2 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. 3 Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass im Fall des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein 4 - 3 - Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der [X.] wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 ([X.]); [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksich-tigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; [X.] FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller rele-vanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Ge-fahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - [X.] 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20; BayObLG aaO; [X.] aaO; [X.]/[X.] aaO § 1897 Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat ausführlich dargelegt, warum eine Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Betreuerin dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufen würde. Gegen diese Ausführungen ist nichts zu erinnern. Die Feststellungen des [X.] rechtfertigen es, auch unter Berücksichtigung des [X.] vom 15. September 2010 ([X.] 166/10 aaO), im vorliegen-den Fall bei der Auswahl des Betreuers vom Wunsch der Betroffenen abzuwei-chen. 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abge-sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzli-cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen. 6 Hahne [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 30.04.2010 - 21 XVII S 1536 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2010 - 8 T 37/10 -

Meta

XII ZB 355/10

10.11.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2010, Az. XII ZB 355/10 (REWIS RS 2010, 1495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1495

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