Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. 4 StR 319/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1563

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[X.]/05

vom 29. September 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, in ei-nem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Freiheits-beraubung, schuldig ist (vgl. hierzu [X.], 2987, 2988). Ergänzend bemerkt der [X.]: Die Rüge zu § 338 Nr. 8 StPO scheitert bereits daran, dass es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, durch die die [X.] beschränkt worden sein könnte. Der Angeklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt die Entpflichtung seines Pflichtver-teidigers beantragt. Soweit die Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO beanstandet, der Angeklagte sei im Termin vom 16. Dezember 2004 zeit-weise nicht "verteidigt" gewesen, ist die Rüge jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des [X.] Rechtsanwalt M. als Verteidiger des [X.] - klagten anwesend war und die Hauptverhandlung an diesem
Sitzungstag mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger be-gann. Die Rüge zu § 76 [X.] geht bereits deshalb fehl, da es sich bei der Angabe "Schwurgericht" im Kopf des [X.] um ein - wie auch der Vergleich mit den übrigen [X.] zeigt - offensichtliches Schreibversehen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich daher insoweit auch nicht auf die Beweiskraft des Protokolls berufen (vgl. hierzu [X.] 48. Aufl. § 274
Rdn. 17). Die Rüge zu § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls nicht begründet. Der [X.] kann hier ausschließen, dass sich der Angeklagte bei entsprechendem Hinweis gegen den Schuldvorwurf [X.] als geschehen hätte verteidigen können, da der Sach-verhalt, den das [X.] zur Begründung der [X.] des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB herangezogen hat, von dem Geschehen mit umfasst wird, auf das die Anklage den [X.] nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB stützt. - 4 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.]Solin-Stojanovi

Ernemann

Sost-Scheible

Meta

4 StR 319/05

29.09.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2005, Az. 4 StR 319/05 (REWIS RS 2005, 1563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1563

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