Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. XI ZR 90/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 276

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 ([X.], [X.], 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des [X.] (Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/[X.] für die vorliegende Fallkonstellation derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und [X.], Urteil vom 29. Januar 2020 - [X.]/18, [X.]Z 224, 302 Rn. 51; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - 7 Ob 147/20y, [X.], 997 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

Ellenberger     

  

Derstadt     

  

Schild von Spannenberg

  

Sturm     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 90/22

24.01.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 17. März 2022, Az: 19 U 194/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2023, Az. XI ZR 90/22 (REWIS RS 2023, 276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 276

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