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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung des [X.] über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend - im [X.] ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2023 - [X.] 123/22, juris Rn. 3 mwN). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2021 - X[X.] 7/21, juris mwN), so dass offenbleiben kann, ob in dem Begehren des Antragstellers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und/oder auf Bestellung eines Notanwalts enthalten ist.
Kosten werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
[X.] |
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Grüneberg |
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Matthias |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Meta
26.06.2023
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 2. Mai 2023, Az: 4 W 13/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2023, Az. XI ZB 11/23 (REWIS RS 2023, 3949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 3949
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.