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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 375/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2008 durch [X.] h.c. Nobbe ,[X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Zusatzvereinbarung in Nr. 7 der Darlehensverträge, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten eine Individualvereinbarung, ist offensichtlich rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 62.203,03 •. Nobbe [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2006 - 14 O 379/06 - [X.], Entscheidung vom 05.06.2007 - 34 U 91/07 -
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27.05.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 375/07 (REWIS RS 2008, 3811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3811
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