Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 1 StR 62/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3831

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[X.]/02vom3. April 2002in der [X.] des [X.] hat am 3. April 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in [X.] mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil [X.] vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteilwar auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat dieseRevision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 [X.]) hinsichtlich [X.] verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahmeverhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf-gehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt [X.] (§ 349 Abs. 2 StPO).1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die [X.] wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitereVerfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil die- 3 -einheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung [X.] mußte die Strafkammer diese Feststellungen weder wiederholen nochhierauf Bezug nehmen ([X.], Beschluß vom 19. September 2001 - 3 [X.]/01 [X.]). Gleiches gilt auch fr die Feststellungen zu der durch [X.] vom 15. Januar 2001 bereits rechtskrftig abgeurteilten vorstzlichenKörperverletzung.2. [X.] hat von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschie-bung gemß §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 4, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht,die nicht ausgeschlossen ist, wenn der [X.] die Geisel zwar freigelassen, aberdabei nicht freiwillig gehandelt hat (Senat NJW 2001, 2895, 2896 [X.]). [X.] in diesem Zusammenhang auf Grund der glaubwrdigen Angaben des [X.] festgestellt, dieser habe von der Geisel abgelassen, "weil er glaubte,der Vater von [X.]habe einen Herzanfall erlitten, was ihn in [X.]". Andererseits habe er die Geisel aber erst freigelassen, "als er fest-stellte, daß die Polizei bereits eingetroffen war" und deshalb unfreiwillig ge-handelt. Diese Unklarheit, auf die die Revision zutreffend hinweist, gefrdetden Bestand des Urteils jedoch nicht. Zwar kann es (unbeschadet der auf [X.] möglichen Strafrahmenmilderung) im Rahmen der konkreten Strafzumes-sung bedeutsam sein, ob der [X.] letztlich freiwillig gehandelt hat oder nicht.Die Gesamtumstrgeben jedoch, daß die Strafkammer den Begriff der"Panik" im Sinne einer alles rwltigenden Angst verstanden hat. Ein hieraufzurckzufrendes Verhalten ist jedoch ebensowenig als freiwillig zu werten(vgl. [X.] StV 1992, 10, 11) wie ein durch das Erscheinen der [X.] Verhalten.- 4 -3. Auch im rigen hat die Überprfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.[X.] Wahl Schluckebier Kolz

Meta

1 StR 62/02

03.04.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 1 StR 62/02 (REWIS RS 2002, 3831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3831

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