Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 119/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3603

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Gegenstand

Notwehr: Messereinsatz gegenüber einem unbewaffneten und am Boden liegenden Angreifer


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob - wie das [X.] meint - eine Rechtfertigung nach § 32 StGB oder § 859 Abs. 2 BGB mangels Gebotenheit deswegen ausscheidet, weil der Angeklagte die Tabletten wiedererlangen wollte, um eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) zu begehen. Das abstrakt lebensgefährliche Zustechen mit dem Messer auf den Oberkörper war jedenfalls nicht erforderlich. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 [X.], NStZ-RR 2018, 69, 70; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 5 [X.], [X.]R StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 Rn. 8 mwN). Dies war hier gegenüber dem unbewaffneten, auf der Flucht befindlichen und infolge eines Sturzes bereits auf dem Boden liegenden Geschädigten der Fall.

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 119/23

31.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 1. Dezember 2022, Az: 5 Ks 4/22

§ 32 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 3 StR 119/23 (REWIS RS 2023, 3603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3603

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