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PDF anzeigen [X.][X.]/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die als "Rechtsmittel & Widerspruch" bezeichnete Eingabe der Gläubige-rin ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil diese das einzige gegen den angegriffenen Beschluss statthafte Rechtsmittel ist (§§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.]). Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form einge-legt und begründet worden ist. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden, sondern durch die Gläubigerin selbst. Gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1, 2 1 - 3 - ZPO ist eine Rechtsbeschwerde binnen eines Monats nach Zustellung der [X.] Entscheidung in der durch § 575 Abs. 3 ZPO vorgegebenen Weise zu begründen. Bis zum heutigen Tag fehlt jede Begründung. Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2009 - IN 7/09 - [X.], Entscheidung vom 11.05.2009 - 32 T 1184/09 -
Meta
03.12.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 235/09 (REWIS RS 2009, 293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 293
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