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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Oktober 2000F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]HR:[X.] § 104 Abs. 1 Satz 1"Führt" der Unternehmer (hier: [X.] als Träger einer För[X.]chule)den Versicherungsfall auf einem Weg "herbei", den der Versicherte(hier: Schüler der För[X.]chule) im Zusammenhang mit der versi-cherten Tätigkeit nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegt, soist er gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht zum Ersatz des [X.] verpflichtet, wenn die Beförderung des Versicherten inden Betrieb eingegliedert war.Die Entsperrung der Haftungsbeschränkung gem. § 104 Abs. 1Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative [X.] greift bei [X.] auf einem solchen Betriebsweg nicht ein.- 2 -[X.]H, Urteil vom 12. Oktober 2000 - [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 12. Januar 2000 wird [X.].Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDer geistig und körperlich behinderte Kläger besuchte die von der [X.] [X.] getragene För[X.]chule in [X.] Dort war er während der Schulzeitauch untergebracht. Die Beklagte hatte für den Transport der in [X.] ansässigenSchüler, zu denen der Kläger gehörte, einen Fahrdienst eingerichtet. [X.] wurden montags mit einem Kleinbus der [X.], der von einem beiihr angestellten Fahrer geführt wurde, von einem Treffpunkt in [X.] nach [X.] ge-fahren und freitags wieder zurückgebracht. Bei der Rückfahrt am 20. Juni 1997geriet der Kleinbus auf die andere Fahrbahnseite und stieß mit einem [X.] LKW zusammen. Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Schä-delprellung sowie eine Kontusion des linken [X.].Wegen dieser Verletzungen und behaupteter psychischer Folgeschädenfordert der Kläger von der [X.] ein Schmerzensgeld. Die Beklagte müssenach den Grundsätzen der Amtshaftung dafür einstehen, daß der [X.] den Unfall schuldhaft herbeigeführt habe.Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit [X.] verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.[X.] Revision ist [X.]-I.Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie [X.]:Ein Fall der Amtshaftung (§ 839 [X.]B, Art. 34 GG) liege vor. Der [X.], der bei dem Transport der Schüler in Ausübung eines öffent-lichen Amtes gehandelt habe, habe gegenüber dem Kläger bestehende Amts-pflichten verletzt. Er habe den Verkehrsunfall und damit die vom Kläger erlitte-nen Verletzungen schuldhaft verursacht.Zugunsten der [X.] greife aber die in § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.]geregelte Haftungsbeschränkung ein. Der Unfall habe sich bei einem in [X.] eingegliederten [X.] ereignet, so daß die [X.]icht zum Ersatz des [X.] verpflichtet sei.[X.] Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.1.Im Revisionsverfahren ist außer Streit, daß die in § 839 [X.]B, Art. 34 [X.] Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch des [X.]gegen die Beklagte erfüllt sind. Dagegen ist von Rechts wegen nichts zu erin-nern.- 6 -2.Aufgrund der Amtshaftung ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet,an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen. Denn zu ihren Gunsten gilt [X.] des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach sind [X.] den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrenUnternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehungstehen, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des [X.], den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sieden Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4[X.] versicherten Weg herbeigeführt haben.a) Die Beklagte ist als Träger der För[X.]chule "Unternehmer" (vgl.§§ 121 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) des Schulbetriebs gewesen. Der Klä-ger hat als Schüler der För[X.]chule gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b [X.] zu dengesetzlich Versicherten gehört, die "für" den Schulbetrieb "tätig sind oder zu(ihm) in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen"(§ 104 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Parteien stellen im Ansatz auch nicht [X.], daß der Kläger die Verletzungen bei einem von der [X.] im Sinnedes § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative [X.] "herbeige-führten" Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 i.[X.]. § 8 [X.]) davongetragen hat.Sind die Voraussetzungen der Haftungsablösung somit [X.], so kommt eine Pflicht der [X.] zum Ersatz von [X.] aufgrund der Ausnahme des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz[X.] in Betracht, nämlich wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oderauf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführthätte. Das ist jedoch zu [X.]) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Verkehrsunfallnicht vorsätzlich herbeigeführt worden (§ 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatzerste Alternative [X.]). Die Beklagte hat den Versicherungsfall auch nicht"auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg" herbeigeführt (§ 104Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz zweite Alternative [X.]).aa) Bei wörtlichem Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatzzweite Alternative i.[X.]. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] liegt es nahe, daß [X.] bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit derversicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort derTätigkeit erleidet, stets unbeschränkt haftet. [X.] ist bei der [X.] § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] davon auszugehen, daß der [X.] dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO) entsprechendeRegelung hat schaffen wollen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu [X.] eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-sicherung in das Sozialgesetzbuch
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12.10.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2000, Az. III ZR 39/00 (REWIS RS 2000, 906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 906
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