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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 90/14
vom
17. September 2014
in der [X.]
-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 10.
April
2014 und der Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 2. Mai 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen
Instanzen werden
dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb
in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt
am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss
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vom 17.
September 2014
[X.]). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 02.05.2014 -29 [X.]/14 -
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 90/14 (REWIS RS 2014, 2892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2892
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