Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. III ZR 159/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5450

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 1. [X.]ebruar 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 193, § 271 Abs. 1, § 286 ([X.]: 1. Januar 2002) § 193 [X.] gilt sowohl für [X.]risten, nach deren Ablauf die [X.]älligkeit einer [X.]or-derung eintritt, als auch für solche, nach deren Ende der Verzug beginnt. [X.], Urteil vom 1. [X.]ebruar 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Bonn - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. [X.]ebruar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Teilurteil des 18. Zivilse-nats des [X.] vom 26. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die [X.]en sind Telekommunikationsunternehmen. Sie streiten über [X.] der Klägerin wegen angeblich verspäteter Zahlungen der [X.]. 1 Die [X.]en schlossen 1998 einen seither mehrfach geänderten Vertrag über die Zusammenschaltung ihrer [X.]etze. Die Beklagte erbringt außerdem für die Klägerin aufgrund eines 2001 geschlossenen [X.]akturierungs- und Inkasso-vertrages (im [X.]olgenden: [X.]+I-Vertrag) Leistungen im Zusammenhang mit der Rechnungserstellung und dem Einzug von [X.]orderungen gegenüber [X.]. 2 - 3 - Diesem Vertrag liegen die jeweils von der [X.] gestellten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preise [X.]akturierung und Inkasso" (im [X.]olgenden: [X.]) und die "Leistungsbeschreibung [X.]akturierung und Inkasso" (im [X.]olgen-den: Leistungsbeschreibung) zugrunde. Hinsichtlich der wechselseitigen Ansprüche aus dem [X.]+I-Vertrag enthält Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung (Abrechnung zwischen den Vertragspar-teien) folgende Regelungen: 3 "Der Vertragspartner (= Klägerin) kann jeweils in der Mitte und am Ende eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelie-ferten und von der [X.]als fakturierbar erkannten [X.]ettoentgelte zu den Leistungsdaten zuzüglich Umsatzsteuer mit der [X.]abrechnen. – Der Rechnungsbetrag muss spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein. – Die [X.]stellt dem Vertragspartner zum [X.] eine Rechnung über ihre Leistungen. – Der Rechnungsbetrag muss spätestens am 30. Tag nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein. [X.]ällige [X.]orderungen aus dem [X.]akturierungsvertrag werden [X.] verrechnet. –" Bezüglich des Entgelts, das die Beklagte für ihre Leistungen von der Klägerin verlangen kann, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in [X.]ummer 4 (Zahlungsbedingungen) weiter [X.]olgendes vor: 4 - 4 - "Die [X.] stellt dem Vertragspartner ihre Leistungen in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens am 30. Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein." Die aufgrund des Zusammenschaltungs- und des [X.]+I-Vertrags jeweils erbrachten Leistungen stellten sich die [X.]en wechselseitig in Rechnung. [X.]ach Verrechnung verbleibende Beträge wurden im Bankverkehr überwiesen. 5 In den Jahren 2002 und 2003 kam es teilweise zu verzögerten Zahlun-gen der [X.]. Hierfür berechnete die Klägerin Verzugszinsen. Die [X.] beglich die Zinsforderungen nur teilweise. Sie ist insbesondere der [X.], sofern die jeweilige 30-Tages-[X.]rist auf einen Sonnabend, Sonntag oder [X.]eiertag gefallen sei, habe sich die Zahlungsfrist entgegen der Ansicht der Klä-gerin gemäß § 193 [X.] verlängert. 6 In erster Instanz hat die Klage weitgehend Erfolg gehabt. Auf die Beru-fung der [X.] hat das [X.] die Sache dem [X.] vorgelegt, soweit die Klägerin Verzugszinsen auf [X.]orderungen aus dem Zusammenschaltungsvertrag geltend macht ([X.], 1986). Hinsichtlich des vom [X.] zuerkannten Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Zinsen aus dem [X.]+I-Vertrag in Höhe von insgesamt 495.815,20 • hat es die Berufung der [X.] durch Teilurteil zurückgewie-sen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]. 7 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat die Zinsforderung der Klägerin aus dem [X.]+I-Vertrag unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 286 Abs. 2 [X.]r. 1, Abs. 3, § 288 [X.] für begründet erachtet. Die Hauptforderungen der Klägerin seien nach den vertraglichen Abreden der [X.]en bereits mit Zugang der ent-sprechenden Rechnungen fällig geworden. Die in Abschnitt 8 der [X.] geregelte 30-Tages-[X.]rist bestimme, ab wann der Verzug der [X.] mit der Erfüllung der Hauptforderung eintrete. [X.]ür eine derartige [X.]rist gelte § 193 [X.] nicht. Abweichende Abreden hätten die [X.]en nicht getrof-fen. 9 I[X.] Dies hält in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen [X.]achprüfung nicht stand. Die Klägerin kann von der [X.] insoweit keine Zinsen auf [X.]or-derungen aus dem [X.]+I-Vertrag verlangen, als diese ohne Berücksichtigung von § 193 [X.] berechnet wurden. 10 1. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen folgt nicht aus § 286 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.] beziehungsweise für die im Jahr 2002 entstandenen [X.] - 6 - forderungen aus § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.]. (Art. 229 § 5 EG[X.]), jeweils [X.]. § 288 [X.]. Die Leistungszeit lässt sich nicht, wie es diese Vorschrift vor-aussetzt, unmittelbar aus dem Kalender bestimmen. Vielmehr hängt sie von einem Ereignis - dem Zugang der Rechnung - ab. 2. [X.]ür die ab dem 1. Januar 2003 entstandenen Hauptforderungen ergibt sich auch aus § 286 Abs. 2 [X.]r. 2 [X.] [X.]. § 288 [X.] ein Anspruch der Klä-gerin auf Leistung von Verzugszinsen jedenfalls nicht über den eingangs ge-nannten Umfang hinaus. [X.]ach dieser Bestimmung tritt Verzug auch ohne [X.] ein, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine ange-messene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Ereignis im Sinne dieser Be-stimmung kann auch der Zugang einer Rechnung sein ([X.]/ [X.], 4. Aufl., § 286 Rn. 58; [X.]/[X.] (2004), § 286 Rn. 76). 12 Voraussetzung für den Verzugseintritt ist, wie in den anderen [X.]ällen des § 286 Abs. 1 bis 3 [X.] auch, dass der Anspruch des Gläubigers fällig ist (siehe § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Hauptforderungen der Klägerin waren jedoch noch nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder [X.]eiertag fällig, wenn die 30-Tages-[X.]rist nach Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung rechnerisch an ei-nem dieser Tage ablief. Vielmehr trat die [X.]älligkeit gemäß § 193 [X.] erst am folgenden Werktag ein, so dass sich die Klägerin frühestens ab dem anschlie-ßenden [X.] befinden konnte. 13 a) Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, nach der [X.] der Leistungsbeschreibung dahin auszulegen ist, dass die jeweilige Hauptforderung der Klägerin bereits mit Zugang der Rechnung fällig sein sollte. 14 - 7 - [X.]) Der Senat kann den zwischen den [X.]en geschlossenen Vertrag selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts ausle-gen. Zwar ist die Interpretation von Verträgen grundsätzlich nur eingeschränkt revisionsgerichtlich nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - [X.] - [X.]JW 2006, 3642 Rn. 10 m.w.[X.]). Es entspricht aber ständiger Recht-sprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung Allgemeiner Geschäfts-bedingungen frei ist, wenn deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines [X.]s hinausgeht (Senat [X.]O m.w.[X.]). Die von der [X.] ge-stellten [X.] sowie die Leistungsbeschreibung sind zur bundesweiten Verwen-dung in einer Vielzahl von [X.]ällen bestimmt, so dass die maßgebliche Regelung eine über den Bezirk eines [X.]s hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertragsbeziehungen hat und damit ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. hierzu Senat [X.]O m.w.[X.]). Da überdies weitere tat-sächliche [X.]eststellungen zu Umständen, die für die Auslegung der Leistungs-beschreibung und der [X.] von Bedeutung sein können, nicht mehr zu erwar-ten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: [X.] 121, 284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.]JW 2006, 3777 Rn. 12; [X.], Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - [X.] - [X.]JW 1998, 1219 jew. m.w.[X.]). 15 [X.]) Der Begriff der [X.]älligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (z.B.: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 271 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.]O § 271 Rn. 2; [X.]/[X.], 66. Aufl., § 271 Rn. 1). Dieser Zeitpunkt richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der [X.]en ([X.]er/[X.]/[X.] [X.]O Rn. 5; [X.]/ [X.] [X.]O Rn. 2). Haben diese eine Zeit bestimmt, so ist gemäß § 271 Abs. 2 [X.] im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Das be-16 - 8 - deutet, dass die [X.]orderung zwar erfüllbar, jedoch noch nicht fällig ist (vgl. z.B. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O Rn. 23; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 11). [X.]) [X.]ach der Rechtsprechung des [X.] sind Klauseln, die, wie die hier maßgebende, ein Zahlungsziel einräumen, grundsätzlich als eine Leistungszeitbestimmung im Sinne von § 271 Abs. 2 [X.] anzusehen und nicht lediglich als ein Verzicht auf die Durchsetzung eines schon früher fälligen Anspruchs oder als die Bestimmung des Verzugsbeginns (z.B. [X.] 125, 343, 344, 348; [X.], Urteil vom 16. März 1994 - [X.] - [X.]JW-RR 1994, 880, 881; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - [X.] - [X.]JW 1992, 2086; ferner [X.], Allgemeiner Teil des [X.] bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., [X.]). Auch das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung lasse sich nicht ohne Hinzuziehung wei-terer Gesichtspunkte entnehmen, dass die [X.]orderungen der Klägerin bereits mit Zugang der Rechnung fällig werden sollten. 17 [X.]) Konkrete Abreden der [X.]en, aus denen sich ergibt, dass die 30-Tages-[X.]rist von Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung keine Leistungszeit-bestimmung im Sinne von § 271 Abs. 2 [X.] darstellt, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Land- und des Berufungs-gerichts folgt auch aus dem Zusammenhang dieser vertraglichen Regelung mit anderen Vertragsbestimmungen oder aus den sonstigen Umständen nichts hiervon Abweichendes. Vielmehr bestätigen - ohne dass es auf sie im Ergebnis ankommt - gewichtige Gesichtspunkte die Auslegung der vertraglichen 30-Tages-[X.]rist als [X.]älligkeitsfrist. 18 (1) Insbesondere lässt sich nicht aus [X.]ummer 4 Satz 2 der [X.] der [X.] darauf schließen, dass Ansprüche der Klägerin bereits mit Zugang ihrer Rechnungen fällig sein sollten. Diese Bestimmung, die sich nur auf die Entgelt-19 - 9 - forderungen der [X.] gegen die Klägerin bezieht, wird durch die speziellen Regelungen in Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung über die Überweisung oder Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche verdrängt. (2) Auch der [X.] der [X.]en ist nicht das [X.] der [X.]en darüber zu entnehmen, dass die Ansprüche der Kläge-rin bereits zum Zeitpunkt des Zugangs ihrer Rechnungen bei der [X.] fäl-lig werden sollten. Das Berufungsgericht hat hierzu als einzige konkrete Tatsa-che festgestellt, dass sich auf einem Teil der Rechnungen der Klägerin der [X.] "Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig" befindet. 20 Dem Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt darin beizupflichten, dass auch die einvernehmliche Praxis der [X.]en nach Vertragsschluss grundsätz-lich zur Auslegung ihrer Erklärungen und Handlungen herangezogen werden kann. Zwar vermag das nachträgliche Verhalten eines Betroffenen den Inhalt und die rechtliche Qualität des Vertrags nicht mehr zu beeinflussen. Es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsäch-lichen Willen der Beteiligten beim Vertragsschluss enthalten kann (z.B.: [X.], Urteile vom 26. [X.]ovember 1997 - [X.] - [X.]JW-RR 1998, 801, 803 und vom 16. Oktober 1997 - [X.] - [X.]JW-RR 1998, 259 jew. m.w.[X.]). Es ist aber nichts dafür festgestellt oder sonst ersichtlich, dass der [X.] der Klägerin nicht lediglich auf deren einseitigem Rechtsverständnis be-ruhte, sondern sich mit der Auffassung der [X.] deckte. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt stellte, ihre [X.]orderungen gegen die Klägerin seien mit Zugang der entsprechenden Rech-nungen fällig. Dies kann darauf beruhen, dass sie - unzutreffend - von der [X.] der [X.]ummer 4 Satz 2 ihrer [X.] ausging. 21 - 10 - Auch eine nachträgliche Änderung der getroffenen [X.]älligkeitsregelung für die [X.]orderungen der Klägerin infolge des [X.] kommt nicht in Betracht. Eine nach Vertragsschluss abgegebene Erklärung einer [X.] kann die Rechtsverhältnisse nur dann ändern, wenn die andere Seite das damit ver-bundene Angebot auf Modifizierung des Vertrages annimmt. Umstände, aus denen sich ergibt, dass sich die Beklagte mit der Änderung der sich aus der Leistungsbeschreibung ergebenden [X.]älligkeitsbestimmung zugunsten der Klä-gerin einverstanden erklärt hat, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 22 Die [X.] gibt vielmehr einen umgekehrten Anhalts-punkt für die Übereinstimmung der [X.]en, dass die [X.]älligkeit der [X.]orderun-gen der Klägerin nicht bereits mit Zugang der Rechnungen eintreten sollte. [X.]ach § 353 Satz 1 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre [X.] aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der [X.]älligkeit an Zin-sen zu verlangen. Eine solche [X.]orderung hat die Klägerin jedoch erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hilfsweise geltend gemacht, nicht aber während der laufenden Geschäftsbeziehungen. Die [X.]en waren sich - wie das Land-gericht festgestellt hat - ursprünglich darüber einig, dass eine Verzinsungspflicht erst nach Ablauf der 30 Tage ab [X.] eintreten sollte; strittig war nur das [X.]ristende. Werden zwischen zwei Kaufleuten für einen bestimmten Zeitraum einvernehmlich keine Zinsen nach § 353 Satz 1 HGB geltend ge-macht, ist dies ein - wenn auch nicht zwingender - Anhaltspunkt dafür, dass die betreffende [X.]orderung nach ihrem übereinstimmenden Verständnis noch nicht fällig war. 23 b) Tritt danach die [X.]älligkeit der Hauptforderung der Klägerin erst nach 30 Tagen ab Zugang der jeweiligen Rechnung ein, richtet sich die Berechnung dieser [X.]rist grundsätzlich nach §§ 186 bis 193 [X.]. Insbesondere die [X.] - 11 - nannte Bestimmung ist, wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - auf [X.]risten anzuwenden, die für die [X.]älligkeit einer [X.]orderung gelten (z.B.: MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 193 Rn. 13; [X.]/Repgen, [X.] (2004), § 193 Rn. 26; vgl. auch [X.], 1, 9; [X.], Urteil vom 28. März 2003 - 10 W (pat) 705/01 - juris Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 193 Rn. 9). [X.]ällt der letzte Tag der [X.]älligkeitsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder [X.]eiertag, verschiebt sich dem-entsprechend der Zeitpunkt der [X.]älligkeit nach § 193 [X.] auf den nächsten und der (frühestmögliche) Eintritt des Verzuges auf den darauf folgenden [X.] ([X.] [X.]O). [X.]) [X.]icht zu folgen ist der teilweise vertretenen Ansicht, § 193 [X.] ver-schiebe zwar die Leistungspflicht, nicht aber die [X.]älligkeit ([X.]/[X.] [X.]O § 193 Rn. 5 möglicherweise in Widerspruch hierzu: [X.] [X.]O § 271 Rn. 4; Soergel/[X.]iedenführ, [X.], 13. Aufl., § 193 Rn. 6, letzterer meint aller-dings, für die Verzugszinsen gelte § 193 [X.]; so wohl auch in einem obiter dictum: [X.], Versäumnisurteil vom 10. Mai 2001 - [X.] - [X.]JW 2001, 2324, 2325). Die Differenzierung zwischen der [X.] und dem [X.]älligkeitstermin ist schon begrifflich kaum möglich ([X.]/Repgen [X.]O Rn. 27). Vor allem aber widerspricht der Zweck der Regelung dieser [X.]. Der gesetzgeberische Grund für § 193 [X.] ist der Schutz der Sonn- und [X.]eiertage (vgl. Art. 140 GG [X.]. Art. 139 WRV) sowie die [X.] auf die Wochenend- und [X.]eiertagsruhe der Bevölkerung und auf das allge-meine Ruhen der bürgerlichen Geschäfte an den betreffenden Tagen ([X.] des Entwurfs eines Gesetzes über den [X.]ristablauf am Sonnabend BT-Drucks. IV/3394, [X.]). Ohne diese Bestimmung würden [X.]risten unangemessen verkürzt, weil zur Vermeidung von [X.]achteilen Leistungen bereits rechtzeitig vor den Wochenenden und den [X.]eiertagen und damit vorzeitig vorgenommen [X.] - 12 - den müssten (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den [X.]ristablauf am Sonnabend [X.]O). Dieser Gesetzeszweck würde weitgehend leerlaufen, wenn § 193 [X.] zwar die Leistungspflicht verschieben würde, nicht aber den Eintritt der [X.]älligkeit. Insbesondere stellt die hierauf beruhende Verzinsungs-pflicht für den Schuldner einer Geldforderung eine bedeutsame Konsequenz seiner [X.]ichtleistung dar. [X.]) Die [X.]en haben die Anwendbarkeit von § 193 [X.] auch nicht a[X.]edungen. [X.] Abreden hierzu sind nicht vorgetragen. Das [X.] der [X.] vom 23. März 2004 gibt - unbeschadet des für ergänzende Abreden ohnehin bestehenden Schriftformerfordernisses ([X.]ummern 5, 11.2 der [X.]) - entgegen der Ansicht der Klägerin keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass die [X.]en schlüssig vereinbarten, die dreißigtägige [X.]rist für die Leistungen der [X.] solle auch an einem Wochenende oder [X.]eiertag en-den können. Zwar ließ die Beklagte bei ihrer dem Schreiben beigefügten Be-rechnung der Ansprüche der Klägerin § 193 [X.] selbst außer acht. Dies kann jedoch auch darauf beruhen, dass ihre mit der Abrechnung betrauten [X.] sich der Problematik nicht bewusst waren. 26 c) Im Übrigen wäre § 193 [X.] auf die zwischen den [X.]en vereinbar-te 30-Tages-[X.]rist auch dann anzuwenden, wenn bereits der Zugang der Rech-nung der Klägerin die [X.]älligkeit der [X.]orderung bewirkt hätte und die [X.]ristverein-barung mithin als Regelung des Verzugseintritts aufzufassen wäre. Der Senat folgt insoweit entgegen dem Berufungsgericht der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 286 Rn. 53; [X.]/ [X.], [X.], 11. Aufl., § 286 Rn. 34; [X.]/[X.], [X.]O, § 286 Rn. 30; Prütting/[X.], [X.], § 286 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.]O, § 286 Rn. 104 jeweils zu § 286 Abs. 3 [X.]; wohl auch [X.]/[X.], 27 - 13 - [X.]O § 193 Rn. 13; a.A: [X.]er/[X.]/[X.], [X.], § 286 Rn. 47; [X.] JZ 2000, 743, 744 [X.]n. 8; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 286 Rn. 88), nach der § 193 [X.] auch für die Berechnung der für den Verzugseintritt maßgebli-chen [X.]risten anzuwenden ist. Diese Vorschrift gilt gemäß § 186 [X.] unter an-derem für sämtliche in Gesetzen und Rechtsgeschäften bestimmten [X.]risten. Eine Ausnahme für die verzugsbestimmenden [X.]risten ist nicht vorgesehen. Die Erwägung des Berufungsgerichts, den nach dem Gesetz umfassenden Anwen-dungsbereich des § 193 [X.] zu reduzieren, überzeugt nicht. Die Vorinstanz meint, der Zweck dieser Vorschrift, die Wochenend- und [X.]eiertagsruhe zu schützen, rechtfertige es nicht, dem Schuldner einer bereits fälligen Leistung einen weiteren Aufschub bis zum Eintritt der Verzugsfolgen zu gewähren, da dieser ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Leistung gehabt habe. Dies ist mit dem Sinn der §§ 186 ff [X.] nicht zu vereinbaren. Ein solcher teleologischer Ansatz bei der Auslegung der Vorschriften über die [X.]risten brächte ein beträcht-liches Maß an Unsicherheit mit sich, während gerade [X.]ristbestimmungen klar überschaubar und leicht handha[X.]ar sein müssen (Senatsurteil [X.] 162, 175, 180). Die mit den §§ 186 ff [X.] bezweckte Rechtssicherheit würde durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende, vielfach auf den Einzelfall bezogene Wertungen ersetzt (Senat [X.]O, m.w.[X.]). Überdies würden, wäre § 193 [X.] nicht sowohl auf verzugsbestimmende [X.]ris-ten als auch auf [X.]älligkeitsbestimmungen anwendbar, erhebliche, dem Zweck der §§ 186 ff [X.] widersprechende Unsicherheiten bei der Anwendung der weit verbreiteten vertraglichen 30-Tages-[X.]risten entstehen. Es wäre zur Be-stimmung, ob § 193 [X.] anzuwenden ist, notwendig, zu ermitteln, ob die [X.] im jeweiligen Einzelfall nur deklaratorisch § 286 Abs. 3 [X.] wiedergibt oder ob sie eine Zahlungsfrist im Sinne einer [X.]älligkeitsregelung enthält. - 14 - [X.]icht zu überzeugen vermag auch das Argument, der in § 193 [X.] ge-regelte [X.]all, dass innerhalb einer [X.]rist eine Leistung zu bewirken sei, liege bei einer nur den Verzug bestimmenden [X.]rist nicht vor, da die Leistung bei [X.]ällig-keit gemäß § 271 Abs. 1 [X.] sofort zu bewirken sei ([X.]er/[X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O). Die Pflicht, die Leistung nach Eintritt der [X.]älligkeit sofort zu bewirken, schließt nicht aus, dass hierfür (weitere) [X.]risten gelten. Ist die fäl-lige [X.]orderung noch nicht erfüllt, ist die geschuldete Leistung weiterhin zu be-wirken, und zwar zur Vermeidung der Verzugsfolgen innerhalb der für den [X.] geltenden [X.]rist. 28 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen in dem verlangten Umfang ergibt sich auch nicht aus § 286 Abs. 3 Satz 1 - beziehungsweise für die im Jahr 2002 entstandenen Hauptforderungen aus dem im wesentlichen inhalts-gleichen § 284 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.[X.]. (Art. 229 § 5 EG[X.]) - [X.]. § 288 [X.]. Tritt die [X.]älligkeit der [X.]orderung - wie hier (siehe oben [X.]r. 2 a) - nicht be-reits mit Zugang der Rechnung ein, sondern danach, beginnt die 30-Tages-[X.]rist des § 286 Abs. 3 Satz 1 [X.] erst mit der [X.]älligkeit zu laufen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts BT-Drucks. 14/6040 [X.]; [X.]er/[X.]/[X.], [X.]O, Rn. 45; [X.]/[X.] [X.]O § 286 Rn. 53; [X.]/[X.] [X.]O, Rn. 86). Verzug nach dieser Be-stimmung konnte deshalb erst 30 Tage nach Ablauf der unter Berücksichtigung von §§ 186 bis 193 [X.] zu berechnenden in Abschnitt 8 der [X.] bestimmten [X.]rist eintreten. 29 - 15 - 4. Schließlich kann die Klägerin die von ihr hilfsweise verlangten [X.]älligkeits-zinsen gemäß § 353 Satz 1 HGB jedenfalls nicht in der geltend gemachten [X.] beanspruchen. Aus den vorstehenden Gründen wurden die [X.]orderungen der Klägerin unter Berücksichtigung von § 193 [X.] erst am nachfolgenden [X.] fällig, wenn die in Abschnitt 8 der Leistungsbeschreibung bestimmte Zah-lungsfrist rechnerisch auf einen Sonnabend, Sonntag oder [X.]eiertag fiel. Vorher können dementsprechend keine [X.]älligkeitszinsen anfallen. 30 5. Der Senat kann noch nicht selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), da die Klägerin, wie sie in ihrer Berufungserwiderung unter [X.] klargestellt hat, geltend macht, auch unter Anwendung von § 193 [X.] stünden ihr [X.]älligkeits- und Verzugszinsen zu, weil bis zu neun Tage zwischen dem rechnerischen Ablauf der 30-Tagefrist ab [X.] und dem 31 - 16 - Eingang der Zahlungen der [X.] verstrichen seien. Insoweit sind noch tat-sächliche [X.]eststellungen nachzuholen. [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2005 - 11 O 112/04 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2006 - 18 U 78/05 -

Meta

III ZR 159/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. III ZR 159/06 (REWIS RS 2007, 5450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5450

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

18 U 101/08 (Oberlandesgericht Köln)


18 U 78/05 (Oberlandesgericht Köln)


13 U 154/07 (Oberlandesgericht Köln)


VIII ZR 215/15 (Bundesgerichtshof)

Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des Grundversorgers


13 U 151/07 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

18 U 78/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.