Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 3 StR 75/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2327

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 75/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurz- waffe u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 8. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-gen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen [X.] wird. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. [X.] [X.] Winkler

Pfister Hubert

Meta

3 StR 75/06

01.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 3 StR 75/06 (REWIS RS 2006, 2327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2327

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