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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 165/01
vom 23. Juli 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Revision des [X.]n zu 2 gegen das Urteil des 16. Zivilse-nats des [X.] vom 6. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Der [X.] zu 2 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 460.162,69 • (900.000 DM - 860.205,56 DM Kosten des erledigten Teils von 200.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der [X.] zu 2 haftet der Klägerin für die Erfüllung des unter anderem von ihm abgeschlossenen [X.] vom 15. Oktober 1992 durch [X.] in Höhe nicht bestehender Honoraransprüche seiner ehemaligen Sozien sowie unbegründeter Maklerforderungen.
[X.] [X.] Ganter
[X.]
[X.]
Meta
23.07.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2004, Az. IX ZR 165/01 (REWIS RS 2004, 2134)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2134
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