Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2023, Az. AnwZ (Brfg) 15/22

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 3977

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Gegenstand

Selbstbindung der Verwaltung bei Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens und - insoweit unter Abänderung des [X.] - auch des Verfahrens im ersten Rechtszug wird auf jeweils 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wurde am 17. April 2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie arbeitet seit 1. Dezember 2016 als juristische Redakteurin bei der N.                           (N.   ). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 stellte sie für diese Tätigkeit einen Antrag als Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte wies den Antrag mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 zurück.

2

Der [X.] hat die dagegen erhobene Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

4

1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

a) Der [X.] war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Klägerin stützt eine solche Pflicht darauf, dass ihre Tätigkeit einer identischen Tätigkeitsbeschreibung in einem Parallelfall entsprochen habe, nämlich der Tätigkeit einer [X.]. Diese Tätigkeit habe die Beklagte als anwaltliche Tätigkeit gewertet. Dass es zu dieser unterschiedlichen Behandlung und Bewertung identischer Sachverhalte gekommen sei, liege an der internen Organisation der Beklagten, bei der nicht berücksichtigt werde, dass Antragsteller aus ein und demselben Unternehmen kämen. Der [X.] habe aufgrund des Vortrags der Klägerin die Pflicht gehabt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und die Beklagte dazu anzuhalten, die [X.] darzulegen und die unterschiedliche Handhabung zu begründen.

6

Die Aufklärungspflicht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 86 Abs. 1 VwGO verlangt es nicht, dass ein Gericht Ermittlungen zu Tatsachen anstellt, die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Januar 2022 - [X.] ([X.]) 42/21, juris Rn. 17 mwN). Der [X.] hat sich zum einen mit der von der Klägerin geschilderten Tätigkeit befasst und ausgeführt, dass die überwiegende Tätigkeit der Klägerin nicht in der Bearbeitung individueller Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 [X.] liege. Hinsichtlich des Verweises der Klägerin darauf, dass die Beklagte Redaktionskollegen als Syndikusrechtsanwälte zugelassen habe, hat der [X.] darauf abgestellt, dass die Relevanz einer entsprechenden Praxis nur dann prüffähig wäre, wenn es innerhalb der Struktur der Beklagten [X.] gäbe, die für vergleichbare Fälle gleich anzuwenden wären. Die Beklagte nehme jedoch Einzelfallprüfungen vor. Nach der Rechtsauffassung des [X.]s kam es daher nicht darauf an, sich nähere Kenntnisse über die von der Klägerin angeführten [X.] zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund musste der [X.] entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf hinweisen, dass er den Vortrag zu den [X.]n für unklar hielt. Denn den Umstand, dass die Beklagte keine [X.] aufgestellt hat, hat der [X.] als selbständige Begründung dafür angesehen, sich nicht näher mit den [X.]n befassen zu müssen.

7

b) Dass das am 6. Dezember 2021 verkündete Urteil des [X.]s frühestens am 28. April 2022 und spätestens am 3. Mai 2022 vollständig abgefasst und von allen [X.]n unterschrieben auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann.

8

§ 112c Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 117 Abs. 4 VwGO enthält zwingende Regelungen, wann ein Urteil der Geschäftsstelle zu übermitteln ist. Wird ein Urteil verkündet und ist es in diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgefasst, dann ist es innerhalb von fünf Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Sofern dies ausnahmsweise nicht möglich ist, ist innerhalb von fünf Wochen die von den [X.]n unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle zu übergeben und das vollständig abgefasste Urteil alsbald der Geschäftsstelle zu übermitteln. Zur Konkretisierung des Merkmals „alsbald“ ist zur Vermeidung von Fehlerinnerung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils auf längstens fünf Monate nach Verkündung zu begrenzen (vgl. [X.], NJW 1993, 2603, 2604; BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 7 [X.]/15, juris Rn. 4). Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, ist das Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Maßgeblich ist insoweit allein der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 7 [X.]/15, aaO; vgl. auch [X.], [X.], 3732 Rn. 8 ff.). Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2015, aaO Rn. 5 und vom 3. Mai 2004 - 7 [X.]/04, juris Rn. 5).

9

aa) Die Fünf-Monats-Frist ist noch eingehalten worden. Der [X.] hat am 6. Dezember 2021 die Urteilsformel verkündet. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils sind der Geschäftsstelle frühestens am28. April 2022 und spätestens am 3. Mai 2022 und somit vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist übergeben worden.

Soweit die Klägerin nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 ausgeführt hat, dass die Gerichtsakte völlig unklar sei, was die Abfassung und die Unterzeichnung des Urteils angehe, ist es zutreffend, dass sich aus den Akten nicht sogleich erschließt, wann das vollständige Urteil unterschrieben auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. In den Akten ist das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil nach den Dokumenten eingeheftet, welche die Urteilsformel und deren Verkündung betreffen; es enthält jedoch keine Angabe, wann es auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. Aus den danach eingeordneten Dokumenten ergibt sich, dass der Vorsitzende erst am 28. April 2022 verfügt hat, das „Urteil“ zuzustellen. Dies ist der früheste Zeitpunkt, an dem das Urteil die Geschäftsstelle erreicht haben kann. Neben der Verfügung des Vorsitzenden befindet sich ein Erledigungsvermerk vom 3. Mai 2022. Auch die der Klägerin zugestellte Urteilsabschrift mit Tatbestand und Entscheidungsgründen trägt dieses Datum. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschäftsstelle das vollständige Urteil spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss.

Die beglaubigte Abschrift beweist mit der gedruckten Wiedergabe der Unterschriften der [X.], dass die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. BVerwG, [X.], 750 Rn. 11 mwN; [X.], Beschluss vom 25. Februar 1988 - VI R 105/87, juris Rn. 10 mwN). Aus der von der Klägerin vorgelegten Urteilsabschrift ist zudem zu sehen, dass die Abschrift dadurch hergestellt worden sein muss, dass die handschriftlichen Unterschriften der [X.] für die Kopie abgedeckt worden sind. Denn es sind teilweise im Bereich der aufgedruckten Dienst- bzw. Berufsbezeichnungen kleine Striche oder Bögen zu erkennen (zum Beispiel bei „[X.]in am [X.]“). Dies sind, wie ein Vergleich mit dem Original zeigt, die Bestandteile der Unterschriften, die in den gedruckten Text hineinreichen und deshalb nicht abgedeckt werden konnten.

bb) Die Entscheidungsgründe bieten vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie würden ihrer Funktion, die das Beratungsergebnis tragenden Gründe zu dokumentieren, nicht gerecht. In dem Urteil des [X.]s wird im Tatbestand die Tätigkeit der Klägerin dargestellt. Zudem ergibt sich daraus, ob und aus welchen Gründen die Parteien diese Tätigkeit als anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 [X.] einordnen oder nicht. In den Entscheidungsgründen stellt der [X.] die maßgeblichen Erwägungen dafür dar, warum die Tätigkeit der Klägerin nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 2 und 3 [X.] anzusehen ist.

Soweit die Klägerin rügt, dass bereits die Lektüre des Tatbestands ergebe, dass nicht der gesamte [X.] ausgewertet worden sei, und die [X.] nicht wiedergäben, was die Beteiligten zum Thema anwaltliche Prägung erörtert hätten und was die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, hat sie damit keinen Erfolg. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in seine Erwägung einzubeziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Auch im Tatbestand ist gemäß § 117 Abs. 3 VwGO der Sach- und Streitstand nur seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen und wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Akten zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 - 8 [X.]/08, juris Rn. 7). Das hat der [X.] getan. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorhanden sind (BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009, aaO). Da es vom Rechtsstandpunkt des [X.]s aus nicht auf die von der Klägerin angeführten Parallelfälle ankam, musste der [X.] das Vorbringen der Klägerin insoweit nicht im Einzelnen darlegen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.]s bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - [X.] ([X.]) 64/19, juris Rn. 9 mwN). Daran fehlt es hier.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der [X.] nicht das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung verkannt. Der Grundsatz der Selbstbindung gründet im Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Er verwehrt der Verwaltung, von einer etablierten Verwaltungspraxis, etwa einer bestimmten Ermessensausübung, ohne sachlichen Grund abzuweichen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Februar 2022 - 8 ZB 21.1286, juris Rn. 30 mwN). Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur in Betracht, wenn es um die Ausübung von Ermessen geht (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 4 [X.]/17, juris Rn. 14) oder der Verwaltungsbehörde für die Auslegung der maßgebenden Rechtsbegriffe ein sogenannter Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre (BVerwG, Urteil vom 13. April 1978 - [X.], juris Rn. 28). Die Frage, ob jemand eine anwaltliche Tätigkeit ausübt und als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 - L 7 R 936/18, juris Rn. 55).

b) Die Entscheidung des [X.]s steht auch im Einklang mit der Entscheidung des [X.] vom 26. November 2019 ([X.] ([X.]) 55/19). Der [X.] hat aus dieser Senatsentscheidung als entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit herangezogen, ob die Rechts- oder unternehmerischen Angelegenheiten der Arbeitgeberin betroffen sind. Die inhaltliche Gestaltung des [X.] stellt dabei [X.] der unternehmerischen Tätigkeit der Arbeitgeberin dar (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2019 - [X.] ([X.]) 55/19, juris Rn. 6). Der [X.] hat ausgeführt, dass es bei der Tätigkeit der Klägerin um ein literarisches „Monitoring“ und um „die Herstellung eines Produkts“ gehe und die Tätigkeit der Klägerin dadurch geprägt sei.

Die Klägerin verweist darauf, dass es in der Entscheidung des [X.] um eine Redakteurin bei der Zeitschrift [X.] ging, bei der es sich um einen Rechtsprechungsreport handele, in dem ganz überwiegend Gerichtsentscheidungen redaktionell bearbeitet und für die [X.] angepasst würden, während die Tätigkeit der Klägerin gerade bezogen auf die Beauftragung und Vorgaben zu Art und Darstellung von Beiträgen viel weitgehender sei. Dies stellt die Beurteilung des [X.]s nicht in Frage. Zur inhaltlichen Gestaltung des [X.] gehört auch, welche Arten von Beiträgen veröffentlicht werden. Werden nicht nur Entscheidungen angenommen, sondern beispielsweise auch Besprechungen und fachliche Abhandlungen, wird der Auswahlprozess schon wegen der Möglichkeit, durch inhaltliche Anregungen auf den Text einwirken zu können, anders ablaufen. Dies ändert aber nichts daran, dass eine unternehmerische Angelegenheit der Arbeitgeberin betroffen ist.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022 - [X.] ([X.]) 51/21, juris Rn. 36). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller darzulegen. Zur schlüssigen Darlegung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.] erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. April 2022, aaO mwN).

Nach Ansicht der Klägerin stelle sich die grundsätzliche Frage, ob eine Rechtsanwaltskammer die Pflicht habe, bei [X.] von Antragstellern, die bei demselben Arbeitgeber arbeiteten und vergleichbare Tätigkeiten ausübten, allerdings inhaltlich (geringfügig) unterschiedliche Anträge stellten, unabhängig von den Anträgen und Tätigkeitsbeschreibungen aufzuklären, wie es zu der Divergenz komme. Daneben stelle sich die Frage, ob der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer bei der Aufteilung der Vorstandsarbeit in Abteilungen und der Übertragung von Geschäften generell und durch Einzelmaßnahmen sicherstellen müsse, dass Abteilungen in vergleichbaren Fällen auch gleiche Entscheidungen träfen. Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich. Denn sie betreffen den Themenbereich der Selbstbindung der Verwaltung. Auf diesen kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht an, weil der Beklagten weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

III.

[X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung des [X.]s beruht auf § 194 Abs. 3 [X.], § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Ansatz des vollen Regelstreitwerts nach § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Fällen der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist dann nicht angemessen, wenn der Betroffene - wie hier die Klägerin - bereits im Besitz einer Zulassung als Rechtsanwalt ist; in diesem Fall geht es nur um eine „Zweitzulassung“ (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - [X.] ([X.]) 59/19, juris Rn. 3 mwN).

Schoppmeyer     

      

Liebert     

      

Ettl   

      

Merk     

      

Schmittmann     

      

Meta

AnwZ (Brfg) 15/22

24.04.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 6. Dezember 2021, Az: 2 AGH 16/18

§ 46 Abs 2 S 1 BRAO, § 46 Abs 3 Nr 1 BRAO, § 46a Abs 1 BRAO, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.04.2023, Az. AnwZ (Brfg) 15/22 (REWIS RS 2023, 3977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3977

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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