Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. 4 StR 196/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3421

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 196/13

vom
15. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlichen Vollrausches
hier:

Juli 2013

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 15.
August
2013
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Angeklagten ge-gen den Senatsbeschluss vom 18.
Juli 2013 wird auf seine Kos-ten zurückgewiesen.

Gründe:
Der als

33a StPO bezeichnete Rechts-behelf des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung

nach §
33a StPO ist als Rechtsbehelf gegen [X.] gemäß §
349 Abs.
2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl.
Senatsbeschlüsse vom 11.
September 2012

4
StR
195/12 und vom 25.
Juni 2009

4
StR
121/09 je-weils mwN). Gegen [X.] ist vielmehr als speziellere Rege-lung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß §
356a StPO statthaft.
2.
Es kann letztlich dahinstehen, ob der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge nach §
356a StPO zulässig wäre. Bedenken bestehen insoweit, weil nicht [X.] und glaubhaft gemacht ist, dass die Wochenfrist des §
356a Satz
2 StPO eingehalten worden ist.
1
2
3
-
3
-
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedenfalls nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, die sich nicht aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergeben. Auf die ent-sprechende Fundstelle in den Urteilsgründen hat der Senat in seinem Be-schluss vom 18.
Juli 2013 ausdrücklich hingewiesen. Der [X.] hatte in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des [X.] die ent-sprechende Urteilspassage selbst zitiert. Dass der Senat diese Feststellungen anders bewertet hat als der Angeklagte,
begründet keine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts-leistung
gehindert.
Mutzbauer
Quentin

4

Meta

4 StR 196/13

15.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. 4 StR 196/13 (REWIS RS 2013, 3421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3421

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