Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. III ZR 295/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7113

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 295/12
vom

13. März 2014

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 13. März 2014 durch den [X.] [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. September 2012 -
4 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe:

Die Kläger sind Miteigentümer eines im Grundbuch von S.

eingetragenen, im Außenbereich gelegenen [X.]. Unter diesem Grundstück verläuft ein Abwasserkanal, der im Jahr 1972 von der Gemeinde S.

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nach Darstellung der Kläger -
unrechtmäßig verlegt wurde und der von dem Beklagten genutzt wird. Die Kläger behaupten, erstmals aus einem Schreiben vom 29. August 2006 im Zusammenhang mit einer erforderlichen Sanierung vom Vorhandensein dieses Kanals erfahren zu haben. Sie verlangen für die mit dessen Nutzung verbundene Inanspruchnahme ihres Grundstücks 1
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ein "Durchleitungsentgelt", das sie für die [X.] vom 19. Mai 1992 bis zum 23.
Februar 2009 jährlich (Klageantrag zu 2) beziffert haben. Den Streitwert haben sie in der Kla-gesch

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung der Kläger hat das [X.] die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Klä-ger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Beide Vorinstanzen haben den Streit-

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr.

r-reicht wird.

Der Auffassung der Beschwerde, zu dem Wert des bezifferten Klagean-
den Klageantrag zu 2 hinzuzurechnen, ist nicht zu folgen.

1.

Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Beklagten abgegolten werden soll, ist
§ 9 ZPO, der den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder 2
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Leistungen bestimmt, für die Festsetzung des Werts des Klageantrags zu 2 nicht unmittelbar anwendbar.

2.
Auch § 8 ZPO ist für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer hinsicht-lich dieses Klageantrags nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nur Miet-
und Pachtverhältnisse (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 1988 -
VIII ZR 260/88, NJW-RR 1989, 381; MüKoZPO/[X.], 4. Aufl. § 8 Rn. 6 mwN). Ein solches liegt hier ebenso wenig vor wie ein miet-
oder pachtähnliches Nut-zungsverhältnis (vgl. zur Anwendung des § 8 ZPO hierauf [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2004 -
XII [X.], [X.], 157, 158).

Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Bestimmung sei jedenfalls entsprechend anzuwenden, so dass der 25-fache Betrag des jährlichen "[X.]"

r-den.

Die Vorschrift des § 8 ZPO dient ebenso wie die §§ 6, 7 und 9 ZPO der Rechtssicherheit sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Streitwert-bemessung (vgl. MüKoZPO/[X.], aaO § 8 Rn. 1 mwN; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn. 2). Sie ist grundsätzlich keiner ausdehnenden An-wendung zugänglich (vgl. zu Wärmelieferungsverträgen [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 1988, aaO). Auch für die vorliegende Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Die Sachlage ist nicht mit einem Rechts-verhältnis, bei dem es um die entgeltliche Überlassung zum Gebrauch geht und bei dem das vereinbarte Nutzungsentgelt eine adäquate Bewertung des [X.] darstellt, wie dies für § 8 ZPO vorausgesetzt wird, vergleich-bar.

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3.
Der Streitwert und der Wert der Beschwer sind danach gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Allerdings kann auch im [X.] dieser Vorschrift der in §§ 8, 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzge-berische Leitgedanke mit berücksichtigt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Februar 1992 -
IV ZR 241/91, NJW-RR 1992, 608; MüKoZPO/[X.], aaO § 3 Rn. 11).

Das Berufungsgericht hat seiner Streitwertfestsetzung den 3½-fachen Betrag des geltend gemachten jährlichen "Durchleitungsentgelts"
(insgesamt Dies ist nicht ermessensfehlerhaft, da § 8 ZPO, den die Beschwerde berück-sichtigt sehen möchte, grundsätzlich auf die darin genannten [X.] beschränkt ist.

4.
Diese Wertfestsetzung hat im Übrigen auch der Sichtweise der Kläger in den Tatsacheninstanzen entsprochen. So haben die Kläger in der Klageschrift s-instanz haben sie keine abweichenden Vorstellungen geäußert; die ihrer Wert-angabe entsprechenden Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen haben
sie nicht beanstandet. Aufgrund dessen können sie im Verfahren der Nichtzulas-sungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr damit gehört werden, der Wert sei abweichend zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 -
III
ZR 87/12, BeckRS 2013, 09523).

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Der Wert der Beschwer für den Klageantrag zu 2 beträgt somit lediglich

[X.]

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2009 -
4 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
4 [X.] -

12

Meta

III ZR 295/12

13.03.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2014, Az. III ZR 295/12 (REWIS RS 2014, 7113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7113

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