Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:280717BBLW1.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 1/15
vom
28. Juli
2017
in der Landwirtschaftssache
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat am 28.
Juli
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin [X.] und [X.] Göbel
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Betei-ligten
zu 1 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
7 [X.] ohne Zuziehung [X.], weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt
(vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 [X.]).
In der Sache ohne Erfolg wendet sich der Ver-fahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1
dagegen, dass der Senat den
Ge-genstandswert
in Anwendung von §
60 Abs. 3 GNotKG auf eine
Million Euro begrenzt hat.
Richtig ist allerdings,
dass
§
76 Nr. 4 GNotKG eine spezielle Regelung für den
Geschäftswert
in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht
enthält; maßgeb-lich ist danach der
Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Dies ändert aber nichts an der subsidiären Geltung der
allgemeinen [X.], zu denen auch § 60 GNotKG zählt.
Diese Norm regelt allgemein
den
Ge-schäftswert, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder [X.] einer Erklärung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Um einen solchen Verfahrensgegenstand geht es nicht nur bei einem Antrag auf 1
2
-
3
-
gerichtliche Entscheidung gemäß §
22 [X.], sondern auch
in einem
Verfah-ren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Denn in den zuletzt genannten Verfahren
sind die Landwirtschaftsgerichte auf die [X.] beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach §
9 [X.] zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017
[X.], juris Rn.
15 ff. mwN).
Ist § 60 GNotKG danach subsidiär anwendbar, gilt der
in § 60 Abs. 3 GNotKG allgemein geregelte Höchstwert von einer Million Euro auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. §
76 Nr. 4 GNotKG enthält insofern
keine speziellere Regelung, weil die Be-stimmung keine Aussage über eine Obergrenze trifft. Gemäß §
23 Abs. 1 Satz
1 RVG gilt der solchermaßen begrenzte Gegenstandwert
auch für die [X.]
(vgl. [X.]/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 23 Rn. 6 und 14 sowie
Anh. [X.] Rn. 389; AnwK-RVG/[X.], 7. Aufl., § 22 Rn. 19).
Stresemann
Brückner Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
32 Lw 30/14 -
OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 -
7 W 72/14 (L) -
3
Meta
28.07.2017
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2017, Az. BLw 1/15 (REWIS RS 2017, 7194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7194
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des dringenden Aufstockungsbedarfs des kaufinteressierten Landwirts; Ausräumung eines Versagungsgrunds durch …
Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Mitteilung über Vorkaufsrechtsausübung als Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und deren Überprüfung im …
Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Grundstücksverkehrsgenehmigung in Ansehung eines …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.