Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2017, Az. BLw 1/15

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2017, 7194

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[X.]:[X.]:BGH:2017:280717BBLW1.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/15
vom

28. Juli
2017

in der Landwirtschaftssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat am 28.
Juli
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin [X.] und [X.] Göbel

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten des Betei-ligten
zu 1 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Gegenvorstellung gemäß § 20 Abs. 1 Nr.
7 [X.] ohne Zuziehung [X.], weil die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Angelegenheit von geringer Bedeutung darstellt
(vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 8 [X.]).
In der Sache ohne Erfolg wendet sich der Ver-fahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1
dagegen, dass der Senat den
Ge-genstandswert
in Anwendung von §
60 Abs. 3 GNotKG auf eine
Million Euro begrenzt hat.

Richtig ist allerdings,
dass
§
76 Nr. 4 GNotKG eine spezielle Regelung für den
Geschäftswert
in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht
enthält; maßgeb-lich ist danach der
Geschäftswert des zugrunde liegenden Kaufvertrags. Dies ändert aber nichts an der subsidiären Geltung der
allgemeinen [X.], zu denen auch § 60 GNotKG zählt.
Diese Norm regelt allgemein
den
Ge-schäftswert, wenn Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder [X.] einer Erklärung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist. Um einen solchen Verfahrensgegenstand geht es nicht nur bei einem Antrag auf 1
2
-
3
-
gerichtliche Entscheidung gemäß §
22 [X.], sondern auch
in einem
Verfah-ren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. Denn in den zuletzt genannten Verfahren
sind die Landwirtschaftsgerichte auf die [X.] beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach §
9 [X.] zu versagen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017

[X.], juris Rn.
15 ff. mwN).

Ist § 60 GNotKG danach subsidiär anwendbar, gilt der
in § 60 Abs. 3 GNotKG allgemein geregelte Höchstwert von einer Million Euro auch in einem Verfahren über Einwendungen gegen das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht. §
76 Nr. 4 GNotKG enthält insofern
keine speziellere Regelung, weil die Be-stimmung keine Aussage über eine Obergrenze trifft. Gemäß §
23 Abs. 1 Satz
1 RVG gilt der solchermaßen begrenzte Gegenstandwert
auch für die [X.]
(vgl. [X.]/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 23 Rn. 6 und 14 sowie
Anh. [X.] Rn. 389; AnwK-RVG/[X.], 7. Aufl., § 22 Rn. 19).

Stresemann

Brückner Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
32 Lw 30/14 -

OLG Celle, Entscheidung vom 09.12.2014 -
7 W 72/14 (L) -

3

Meta

BLw 1/15

28.07.2017

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2017, Az. BLw 1/15 (REWIS RS 2017, 7194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7194

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