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PDF anzeigen[X.]/02vom27. November 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2002 durchdie [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juli 2002 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 1.200 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit fürdiesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das [X.] [X.] in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie [X.] einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt undbegründet worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. [X.], Beschluß vom21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen
Meta
27.11.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. VIII ZB 112/02 (REWIS RS 2002, 500)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 500
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