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PDF anzeigen[X.]/02vom11. Juni 2002in der [X.] zum bewaffneten Handeltreiben mit [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 12. Dezember 2001, soweit es ihn [X.], im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben; die [X.] bleiben aufrechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben [X.] verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teil-weise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und zwei Mitange-klagte knapp ein Kilogramm Heroin sowie mehr als ein halbes [X.] im Auftrag eines unbekannten Hintermannes als Kuriere gegenBezahlung in die [X.] ein. Als Transportmittel benutzten sie einen- 3 -von dem Angeklagten angemieteten und bei der Einreise gesteuerten Pkw. [X.] [X.]e dabei ein Jagdmesser mit einer Klingenlvon 15 cmgriffbereit mit sich.2. Bei diesem Sachverhalt kann die Verurteilung des Angeklagten we-gen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben keinen Bestand haben, weil es [X.] im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG tatbestandsmßigen Haupttat einesanderen fehlt. Die beiden Mitangeklagten, deren Revisionen der [X.] hat, waren nicht bewaffnet und sind vom [X.] auch nicht wegenbewaffneten Handeltreibens, sondern wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubtenHandeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden.Daß der Angeklagte selbst bei der Tat mit einem Jagdmesser bewaffnet war,also mit einem Gegenstand, der nach seiner Art zur Verletzung von [X.] und bestimmt ist, vermag die Annahme einer Beihilfe zum [X.] Handeltreiben nicht zu rechtfertigen. Bei dem Mitsichfren eines solchenGegenstandes i. S. d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sicmlich nicht umein besonderes persönliches Merkmal (§ 14 Abs. 1 StGB), mit der Folge, daߧ 28 Abs. 2 StGB anwendbar wre, sondern um ein tatbezogenes, [X.] (vgl. [X.], 431, 432 m. w. N.).3. Schuld- und Strafausspruch sind daher aufzuheben. Dies gilt jedochnicht fr die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen; diese können daherbestehen bleiben. Das schließt nicht aus, daß die nunmehr zur [X.] erzende Feststellungen trifft, soweit sie zu den [X.] nicht in Widerspruch stehen.Nach den getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß sich der Ange-klagte wegen tterschaftlich begangener Tat nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BtMG- 4 -strafbar gemacht hat. Dieser [X.] droht - entgegen der b-lichen Kurzbezeichnung des Delikts ("bewaffnetes Handeltreiben") - auch demTter die erte Strafe an, der Betsmittel ein[X.] und dabei eineSchuûwaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich [X.]. Der Senat ist ge-hindert, den Schuldspruch entsprechend abzrn; § 265 StPO steht entge-gen. Auch nach der zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten nur Beihilfezur Last gelegt worden.4. Wegen der Formulierung in dem angefochtenen Urteil "allerdings [X.] von der Milderungsmlichkeit nach §§ 27, 49 StGB Gebrauchgemacht" ([X.]) weist der Senat darauf hin, [X.] nach § 27 Abs. 2 [X.] Strafe fr den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.[X.] [X.] Becker
Meta
11.06.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. 3 StR 140/02 (REWIS RS 2002, 2893)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2893
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