Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juli 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2011
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat es das [X.] unterlassen, den Antrag hinsichtlich des Zeugen U.
vom 11. November 2010 zu Ziffer 1 und 3 zu verbescheiden (Protokoll [X.], 119, 136). Hierin liegt aber kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 244 Abs. 6
und Abs. 2 StPO, weil es sich um keinen Be-weisantrag gehandelt hat. In dem Antrag ist nicht dargelegt worden, auf [X.] Weise der Gefangene [X.]
Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des Zeugen M.
erlangt haben könnte. Dies ist auch nicht in der [X.] nachgeholt worden (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1997
5 StR 317/97, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).
Basdorf Brause Schaal
König Bellay
Meta
18.07.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. 5 StR 210/11 (REWIS RS 2011, 4699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4699
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.