Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. 5 StR 210/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4699

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juli 2011
beschlossen:

Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat es das [X.] unterlassen, den Antrag hinsichtlich des Zeugen U.
vom 11. November 2010 zu Ziffer 1 und 3 zu verbescheiden (Protokoll [X.], 119, 136). Hierin liegt aber kein im Revisionsverfahren beachtlicher Verstoß gegen § 244 Abs. 6
und Abs. 2 StPO, weil es sich um keinen Be-weisantrag gehandelt hat. In dem Antrag ist nicht dargelegt worden, auf [X.] Weise der Gefangene [X.]
Kenntnis von Rauschgiftgeschäften des Zeugen M.
erlangt haben könnte. Dies ist auch nicht in der [X.] nachgeholt worden (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1997

5 StR 317/97, [X.]R StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9).

Basdorf Brause Schaal

König Bellay

Meta

5 StR 210/11

18.07.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2011, Az. 5 StR 210/11 (REWIS RS 2011, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4699

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