Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 503/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7532

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.] 503/13

vom

26. Februar 2014

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der
4.
Zivilkammer des Landgerichts [X.]
vom 19. August 2013
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht
zu-rückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
[X.]: 5

Gründe:
I.
Der
67jährige Betroffene leidet an Epilepsie mit Grand-mal-Anfällen bei allgemeiner Hirnschädigung und Entwicklungsstörung, wegen derer er
vor allem nicht imstande ist, notwendige Behandlungsmaßnahmen an fortgeschrittenen Entzündungen beider Beine mit Ödembildung zu ergreifen.
Das Amtsgericht hat im Jahre 2012 eine Betreuung für die [X.] der
Gesundheitssorge und der Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitssorge eingerichtet und den
Beteiligten
zu 2
als Berufstreuer bestimmt.
1
-
3
-
Durch
Beschluss vom 19. März 2013 hat das Amtsgericht den [X.] um die Vertretung gegenüber Gerichten, Ämtern, Behörden sowie Kran-ken-
und Pflegekassen erweitert. Dagegen hat der Betroffene
Beschwerde [X.], die das
Landgericht zurückgewiesen
hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.
1. Nach §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdever-fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach §§
278 Abs.
1
Satz
1, 293 Abs.
1 Satz
1 FamFG
vor der Er-weiterung des [X.]s des Betreuers grundsätzlich gebotenen
persön-lichen
Anhörung des Betroffenen.

Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten [X.] vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwerdegericht hat aber -
wie auch das erstinstanzliche Gericht -
die Gründe, aus denen es von einer Anhörung aus-nahmsweise absehen will, in den Entscheidungsgründen nachprüfbar darzule-gen. Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen konnte
(Senatsbeschluss vom 11. April 2012
-
XII [X.]/11
-
FamRZ 2012,
968 Rn.
6 mwN).
2
3
4
5
-
4
-
2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Beschluss an einer Begründung für das Unterbleiben der Anhörung des
Be-troffenen fehlt. Dass eine Anhörung des
Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen
und ist hier im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil bereits die vom Amtsgericht unter gewaltsamer Öffnung der Wohnung des Betroffenen
durchgeführte Anhörung verfahrensfeh-lerhaft war (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2012

[X.] 181/12 FamRZ 2013, 31
Rn.
11 ff.).
Zwar kann gemäß § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von einer erneuten persön-lichen Anhörung abgesehen werden, wenn die beabsichtigte Erweiterung des [X.]s des Betreuers nicht wesentlich ist. Das setzt aber zumindest voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrens-fehlerfrei angehört worden ist. Unter welchen Umständen und mit welchem Er-6
7
-
5
-
gebnis eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der erstmaligen
Betreu-erbestellung stattgefunden hat, lässt sich dem angefochtenen Beschluss aber nicht entnehmen. Daher ist die Anhörung nunmehr zwingend nachzuholen.
Dose [X.] Schilling

Nedden-Boeger [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2013 -
81 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.08.2013 -
4 [X.]/13 -

Meta

XII ZB 503/13

26.02.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. XII ZB 503/13 (REWIS RS 2014, 7532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7532

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