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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 87/06 Verkündet am: 6. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zeichnete am 20. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage über 50.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG, die er teilweise durch Aufnahme eines Kredits finanzierte. Als Agio musste er jedoch nur 250 DM entrichten. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der 1 - 3 - Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich [X.], dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzu-erlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktio-nen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt der Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags und Ersatz einer Bearbeitungsgebühr für das Darlehen von insgesamt 25.820,24 • nebst Zinsen. Im Hinblick auf eine Ausschüttung von 766,94 • nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Der Kläger hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller [X.] und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-samten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der [X.] entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Kläger wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufge-tragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-nen Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht verneint Mängel des Prospekts. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der vorgesehene Abschluss von Erlösausfall-versicherungen projektbezogen und damit mit einem Durchführungsrisiko be-haftet sei. Insoweit habe es keines ausdrücklichen Hinweises bedurft, dass im Zeitpunkt der [X.] die Versicherungsverträge noch nicht [X.] gewesen seien. Auch die auf [X.] des Prospekts dargestellte "Rest-risiko-Betrachtung" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie unter der [X.] stehe, dass die Versicherung zur Leistung verpflichtet sei. Es stelle auch keinen Prospektmangel dar, dass lediglich eine nachträgliche Mittelverwen-dungskontrolle vorgesehen gewesen sei. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die Beklagte prospektverantwortlich sei. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 - 5 - 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
Meta
06.03.2008
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 87/06 (REWIS RS 2008, 5120)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5120
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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