Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. 2 StR 266/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2300

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[X.] vom 29. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Worte —in einem besonders schweren Fallfi entfallen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: a) Die Verwirklichung der Strafbemessungsregel des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. [X.] 52. Aufl. § 260 Rdn. 25). b) Zwar ist die vom [X.] verwendete Formulierung, dass die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sinnvoll sei, —weil der-zeit nicht festzustellen ist, dass eine derartige Maßnahme von vornherein [X.] erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB)fi rechtsfehlerhaft (vgl. dazu [X.] 56. Aufl. § 64 Rdn. 18 f.). Angesichts der bereits vor zwei Jahren in [X.] getre-tenen Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbrin-gung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 ([X.]) vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, - 3 - weshalb das [X.] bei der Anordnung der Unterbringung noch auf die frühere Gesetzesfassung abgestellt hat, zumal das Kriterium der Aussichtslo-sigkeit - wie der [X.] bereits vielfach entschieden hat - schon nach früherem Recht falsch war (vgl. [X.] 91, 1). Dies ergibt sich nun auch aus dem Wortlaut des § 64 Satz 2 StGB n. F.. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der zeitweisen Drogenabstinenz des Angeklagten und der noch nie durchgeführten Drogenentwöhnungsbehandlung, lässt sich aber noch mit ausreichender Deutlichkeit eine hinreichende Erfolgaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n. F. entnehmen. [X.] Fischer Roggenbuck Schmitt

Meta

2 StR 266/09

29.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2009, Az. 2 StR 266/09 (REWIS RS 2009, 2300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2300

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