Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.09.2012, Az. 5 AZN 1743/12 (F)

5. Senat | REWIS RS 2012, 3248

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Gegenstand

Wiederaufnahme - Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

1. Der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 1. Juni 2012 - 5 [X.] 681/12 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Restitutionskläger hat die Kosten des [X.] zu tragen.

3. Der Wert des [X.] wird auf 1.970,45 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Im Vorprozess der Parteien wurde der Restitutionskläger als Beklagter vom [X.] verurteilt, an die damalige Klägerin 1.970,45 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Das [X.] wies die hiergegen gerichtete Berufung des damaligen Beklagten zurück. Das [X.] verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des damaligen Beklagten mit Beschluss vom 1. Juni 2012 als unzulässig. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagte des [X.] zum [X.] erhoben.

2

II. Die Restitutionsklage ist unzulässig. Der Beklagte des [X.] hat keinen [X.] aufgezeigt.

3

1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen einen Beschluss des [X.]s, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde, ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Über einen solchen Antrag ist durch Beschluss zu entscheiden, der entsprechend § 72a Abs. 5 ArbGG aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung ergeht ([X.] 18. Oktober 1990 - 8 [X.] - [X.]E 66, 140; 11. Januar 1995 - 4 [X.]  - [X.] ZPO § 579 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 70; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.] ArbGG 4. Aufl. § 79 Rn. 2).

4

2. Richtet sich ein Nichtigkeits- oder [X.] gegen einen Beschluss des [X.]s, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers verworfen oder zurückgewiesen worden ist, muss der Antragsteller darlegen, dass gerade dieser Beschluss auf einem Nichtigkeits- (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 4 ZPO) oder [X.] (§ 580 Nr. 1 - Nr. 8 ZPO) beruht.

5

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf ([X.] 1. April 1980 - 4 [X.] - [X.]E 33, 79). Ihr fehlt es an dem ein Rechtsmittel kennzeichnenden Devolutiveffekt. Der Rechtsstreit fällt nicht als solcher beim [X.] an. Es geht nicht um die Überprüfung der Sachentscheidung des [X.], sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel gegen diese Sachentscheidung überhaupt erst zugelassen werden kann ([X.] 8. Juni 2010 - 6 [X.]/10 - EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 123; 9. Juli 2003 - 5 [X.] 316/03 - [X.] ArbGG 1979 § 72a Nr. 49 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 96). Dabei ist das Revisionsgericht auf die Tatbestände des § 72a ArbGG beschränkt.

6

b) Eine Wiederaufnahme des Zulassungsverfahrens ist deshalb nur möglich, wenn die [X.] entweder die Tatbestände des § 72a ArbGG oder das Zulassungsverfahren selbst betreffen (vgl. das Beispiel in [X.] 18. Oktober 1990 - 8 [X.] - [X.]E 66, 140 zur nicht ordnungsgemäßen Vertretung im [X.]). [X.], die den Rechtsstreit im Übrigen betreffen, sind bei dem Gericht anzubringen, das den Rechtsstreit in der Sache entschieden hat.

7

c) Die Tatsachen, aus denen der Antragsteller einen Wiederaufnahmegrund ableitet, müssen schlüssig vorgetragen werden. [X.] Behaupten erfordert, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen träfen zu, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre.

8

3. Diesen Anforderungen entspricht der [X.] nicht. [X.] legt nicht dar, dass die Klägerin des [X.] den Beschluss des [X.]s vom 1. Juni 2012 durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt hat.

9

a) Das [X.] hat die Nichtzulassungsbeschwerde verworfen, weil der Beklagte des [X.] keine Divergenz des Urteils des [X.] zu Entscheidungen des [X.]s, sondern lediglich eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung des [X.] gerügt hatte. Hiermit befasst sich der auf § 580 Nr. 4 ZPO gestützte [X.] nicht.

b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der mit der Nichtzulassungsbeschwerde behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das [X.]. Der Beklagte des [X.] hatte insoweit konkret allein [X.] im Zusammenhang mit dem behaupteten Aushandeln des Vertrags und der Wirksamkeit der Ausschlussfrist erhoben. Auch hiermit befasst sich der [X.] nicht.

c) Der [X.] beschränkt sich auf die Frage, ob die Klägerin des [X.] überführt wurde, einen Arbeitszeitbetrug, eine Veruntreuung oder eine Unterschlagung begangen zu haben, und ob der Klägerin im Vorprozess zu Recht die vereinbarte Vergütung zugesprochen wurde. Diese Fragen wurden im [X.] vom [X.] nicht geprüft.

III. [X.] hat die Kosten des [X.] zu tragen.

IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    [X.]    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

5 AZN 1743/12 (F)

12.09.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Braunschweig, 12. April 2011, Az: 2 Ca 596/10, Urteil

§ 72 Abs 2 ArbGG, § 72a ArbGG, § 578 ZPO, §§ 578ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.09.2012, Az. 5 AZN 1743/12 (F) (REWIS RS 2012, 3248)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3248

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