Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 1 StR 216/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6337

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:220817U1STR216.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
216/17

vom
22. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. August 2017, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
Dr. Bär
und [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Richterin am [X.]

als Vertreterin
der [X.],

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

als Verteidiger,
Rechtsanwältin

in der Verhandlung

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Die Revisionen des Angeklagten und der [X.] gegen das Urteil des [X.]s Weiden in der Oberpfalz vom 7. Dezember 2016 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin

F.

im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen trägt
die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie bewertet die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe als unvertretbar niedrig.
Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1
2
3
-
4
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s fasste der Angeklagte [X.] zweier näher bezeichneter Tatzeiträume im [X.] 2015 der im [X.] 2006 geborenen Nebenklägerin

F.

jeweils oberhalb der Be-kleidung so fest an die Scheide, dass sie dies als unangenehm und [X.] empfand. Zwei der Taten ereigneten sich, nachdem der Angeklagte das Kind veranlasst hatte, einen Kopfstand zu machen und dabei die Beine zu ei-nem Spagat zu spreizen. Die weiteren beiden Übergriffe erfolgten im Bett der Nebenklägerin. Der Angeklagte handelte in allen verfahrensgegenständlichen Fällen, um sich sexuell zu erregen.
Das [X.] hat die Verhaltensweisen des Angeklagten jeweils als sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß §
176 Abs.
1 StGB gewertet und für sämtliche Taten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt.

II.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1.
Die vom Angeklagten selbst vorgebrachten Einwendungen gegen das Urteil und das Verfahren entsprechen nicht der durch §
345 Abs.
2 [X.] ge-setzlich vorgeschriebenen Form.
2.
Die durch den Verteidiger des Angeklagten erhobenen [X.] dringen nicht durch.
a)
[X.] der Verletzung von §
265 Abs.
3 [X.] durch eine fehlerhaf-te Ablehnung eines [X.] ist nicht in einer §
344 Abs.
2 Satz
2 4
5
6
7
8
9
-
5
-
[X.] genügenden Weise ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Revision versäumt, alle für das Vorliegen eines Aussetzungsanspruchs aus §
265 Abs.
3 [X.] erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen. Eine Aussetzung nach die-ser Vorschrift verlangt das Hervortreten neuer tatsächlicher Umstände, deren Richtigkeit der Angeklagte bestreitet ([X.], Beschlüsse vom 24.
Januar 2006

1 StR
561/05, [X.], 191 und vom 30.
Juni 2015

3 [X.], [X.], 61 f.; [X.], [X.], 26.
Aufl., §
265 Rn.
93; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], §
265 Rn.
97 mwN). Die Revision trägt bereits nicht vor, [X.] neuen tatsächlichen Umstände bekannt geworden sein sollen.
Das Unterbleiben eines rechtlichen Hinweises gemäß §
265 Abs.
2 [X.] ist ersichtlich nicht Gegenstand der Angriffsrichtung der Rüge, führt doch die Revision selbst aus, dass ein entsprechender Hinweis auf das mögliche Vorlie-gen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gemäß §
66 StGB durch den Vorsitzenden bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erteilt worden
war.
b)
Die Beanstandung, §
247 Satz
2, §
338 Nr.
5 [X.] seien durch den Ausschluss des Angeklagten während der Vernehmung der [X.]

verletzt, ist ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich das [X.] rechtsfehlerfrei auf §
247 Satz
2 [X.] stützen konnte, hätte der Inhalt des Attestes der die Zeugin [X.] Psychologin P.

vorgetragen werden müssen. Das gilt erst recht, weil der den Ausschluss anordnende Beschluss des [X.]s auf das Attest Bezug nimmt.
c)
[X.] einer Verletzung von §
247 Satz
4 [X.] dringt im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
10
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-
6
-
Die Revision stützt die Verfahrensbeanstandung auf die Ablehnung ei-nes Antrags, dem Angeklagten zu gestatten, die Vernehmung der [X.]

während der Dauer seines Ausschlusses (§
247 Satz
2 [X.]) audiovisu-ell zu verfolgen. Den darauf gerichteten Antrag hat die [X.] durch [X.] mit der Begründung abgelehnt, das vom Angeklagten begehrte Vorge-hen sei von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen; im Übrigen werde des-sen Rechten durch die in §
247 [X.] vorgesehene Verfahrensweise Genüge getan.
Die Ablehnung der beantragten audiovisuellen Übertragung der Zeugen-vernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines [X.]es aufhielt, erweist sich nach Auffassung des [X.]s im konkreten Fall als ermessens-
und deshalb rechtsfehlerhaft. Allerdings beruht das angefoch-tene Urteil darauf nicht.
aa)
In welcher Weise der Vorsitzende im Fall des Ausschlusses während einer Zeugenvernehmung die durch §
247 Satz
4 [X.] gebotene Unterrichtung des Angeklagten vornimmt, wird durch das Gesetz nicht näher bestimmt ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2006

1 StR 268/06, [X.]St 51, 180, 181 Rn.
15; siehe auch [X.], Urteil vom 19.
Juli 2001

4 [X.], [X.], 608 sowie [X.] 2007, 258, 259; [X.] [X.], 263, 264). Es obliegt der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden zu beurteilen, wie dies im konkreten Fall erfolgt ([X.] aaO [X.]St 51, 180, 181 Rn.
15; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., [X.], §
247 Rn.
71). Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtung schreibt das Gesetz jedenfalls vor, dass diese vor der Vornahme jeder weiteren Verfahrenshandlung zu erfolgen hat (so bereits [X.], Urteil vom 9.
Januar 1953

1 StR 620/52, [X.]St 3, 384, 386; siehe auch [X.],
[X.] vom 18.
März 1992

3 StR 39/92, [X.], 346; KK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
247 Rn.
14; [X.]/[X.],
[X.],
26.
Aufl., §
247 Rn.
45).
13
14
15
-
7
-
bb)
Die Rechtsprechung des [X.] zu der Form der Erfül-lung der Unterrichtungspflicht ist insbesondere mit Blick auf die vom [X.] beanspruchte Simultanübertragung der Zeugenvernehmung in einen an-deren Raum nicht einheitlich.
(1)
Der 3.
Strafsenat erachtet eine solche Vorgehensweise als vom [X.] nicht vorgesehen, die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrags des Angeklagten dementsprechend nicht als rechtsfehlerhaft ([X.], Beschluss vom 16.
Juni 2009

3 [X.], [X.], 582; vgl. auch bereits Beschluss vom 26.
August 2005

3 [X.], [X.], 116). Auch werde durch Verweigerung der Übertragung nicht in den Anspruch des
Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren eingegriffen ([X.], Beschluss vom 16.
Juni 2009

3 [X.], [X.], 582). Ist dem Angeklagten dennoch ermög-licht worden, die Zeugenvernehmung von einem anderen Raum aus zu verfol-gen, entbinde dies den Vorsitzenden nicht von seiner Unterrichtungspflicht aus §
247 Satz
4 [X.] ([X.], Beschluss vom 26.
August 2005

3 [X.], [X.], 116; zustimmend MünchKomm[X.]/[X.]/[X.], §
247 Rn.
17; krit. etwa [X.] JZ 2007, 745, 747; [X.]/[X.] aaO
§
247 Rn.
48; SK-[X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
67).
(2)
Im Gegensatz dazu hat der [X.] bereits entschieden, dass sogar auf der Grundlage des geltenden Rechts (de lege ferenda vgl. [X.], [X.] für den 62.
Deutschen Juristentag, 1998, Verhandlungen des 62.
DJT, Band 1, [X.] f. mwN) die Unterrichtung grundsätzlich auch durch eine Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Raum erfolgen kann, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält ([X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2006

1 StR 268/06, [X.]St 51, 180, 181 ff. Rn.
15 ff.; in der Sache ebenso [X.] 2007, 258, 259; [X.] [X.], 263, 264; [X.] JZ 2007, 745, 747 f.; [X.]/[X.] aaO § 247 Rn.
48; SK-16
17
18
-
8
-
[X.]/[X.] aaO § 247 Rn.
67 f.). Jedenfalls für Konstellationen aufgrund der Videoübertragung zweifelsfrei umfassend erfolgter Information des Angeklagten
über das Geschehen im [X.] während seiner Abwesenheit

18). Bei Fallgestaltungen durch die Videoübertragung nicht hinreichend gesicherter Information des Angeklagten

etwa bei von der Übertragung nicht ohne [X.] erfasstem Einsatz von [X.]

werde es sich allerdings a-gung zu gescheh

23 [X.]; vgl. auch [X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
48 [X.]).
In Entscheidungen des 4. und des 5.
Strafsenats des [X.] ist in Erwägung gezogen worden, bei Ausschluss des Angeklagten die [X.] Videoübertragung einer Zeugenvernehmung als eine Form der Erfül-lung der Unterrichtungspflicht aus §
247 Satz
4 [X.] zu gestatten (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juli 2001

4 [X.], [X.], 608; Beschluss vom 11.
Mai 2006

4 [X.], [X.], 713, 714 Rn.
5 sowie [X.], Urteil vom 22.
Juni 1995

5 [X.], [X.]R [X.] §
247 Satz 4, Unterrichtung 6 [X.]; Beschluss vom 10.
März 2009

5 [X.], [X.], 226, 227 f.; siehe auch [X.], Beschluss
vom 10.
Januar 2006

5 [X.], [X.], 1008, 1009) oder bei erfolgter Übertragung von einer lediglich noch im Umfang redu-zierten Pflicht zur nachträglichen Unterrichtung auszugehen (etwa [X.], [X.] vom 5.
Februar 2002

5 StR 437/01, [X.]R [X.] §
247 Abwesenheit 25 [X.]).
cc)
Über seine bisherige Rechtsprechung hinaus hält der [X.] die Erfül-lung der Unterrichtungspflicht aus §
247 Satz
4 [X.] durch eine simultane Vi-deoübertragung der während des Ausschlusses erfolgenden Zeugenverneh-19
20
-
9
-
mung im Grundsatz gegenüber der nachträglichen Unterrichtung über die [X.] Inhalte der Vernehmung und der sonstigen Verhandlung seitens des Vorsitzenden für vorrangig (in der Sache so bereits [X.] JZ 2007, 745, 747; [X.] [X.], 263, 264; siehe zudem SK-[X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
67). Dieser grundsätzliche Vorrang ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung von §
247 Abs.
4 [X.] unter Berücksichtigung des u.a. durch Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art.
20 Abs.
3 GG ([X.] [3.
Kammer des Zweiten [X.]s], Beschluss vom 6.
November 2014

2 BvR 2918/10, StraFo 2015, 61, 63) sowie Art.
6 Abs.
3 lit.
c) (i.V.m.
Abs.
1) [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2010

[X.], [X.]St 55, 87, 90 Rn.
14) gewährleisteten Rechts des Angeklagten auf effektive Verteidigung.
(1)
Der [X.] verkennt dabei nicht, dass der Wortlaut von §
247 Satz
4 n dem
wesentlichen In-de Videoübertragung des Verhandlungsverlaufs während der Dauer des Ausschlusses an sich nicht nahe legt. Gleiches gilt für die Gesetzesgeschichte bei Heranziehung der Gesetzgebungsakte zur Einfü-gung von Vorschriften über den Einsatz von Videotechnik im Strafverfahren. Der Gesetzgeber hat weder bei der Schaffung von §
247a [X.] durch das [X.] zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes (vom 30.
April 1998, [X.] I S.
820) noch bei der das Verhältnis zu §
247 [X.] betreffende Änderung des §
247a [X.] durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfah-ren ([X.] vom 24.
Juni 2004, [X.] I S.
1354) Anlass zu die Unterrich-tungspflicht betreffenden Anpassungen gesehen. Vielmehr hat er zugrunde gelegt, dass §
247 [X.] neben §
247a [X.] anwendbar bleibt ([X.]. 13/7165 S.
10 rechte Spalte) und zunächst in §
247a Satz
1 [X.] aF die dort eröffnete Videoübertragung der Zeugenvernehmung in den Sitzungssaal als subsidiär gegenüber dem Ausschluss des Angeklagten gemäß §
247 [X.] ge-21
-
10
-
regelt (vgl. [X.]. 15/1976 S. 12 linke Spalte; [X.], Urteil vom 19.
Juli 2001

4 [X.], [X.], 608; SK-[X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
12 mwN). Mit dem [X.] ist diese Subsidiaritätsklausel gerade deshalb gestrichen worden, um mit der Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ver-bundene Beeinträchtigungen seiner Verteidigungsinteressen zu vermindern ([X.]. 15/1976, S.
12 linke Spalte). Gründe für eine Änderung der im [X.] vorgesehenen Form der Unterrichtung sind aber nicht gesehen worden.
(2)
Ungeachtet dessen erfordern
nach Meinung des [X.]s
das Recht des Angeklagten auf effektive Verteidigung und der Verhältnismäßigkeitsgrund-satz grundsätzlich
den Vorrang der Videoübertragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung.
Der auf der Grundlage von §
247 Satz
1 oder 2 [X.] angeordnete [X.] des Angeklagten führt regelmäßig zu erheblichen Einschränkungen seiner Verteidigungsinteressen (siehe etwa [X.], Urteil vom 21.
Oktober 1975

5 [X.], [X.]St 26, 218, 219 f. mwN; KK-[X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
2; [X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
1). Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des [X.] §
247 [X.] als eine Ausnahme vom [X.] normierende Vorschrift eng auszulegen ([X.] aaO [X.]St 26, 218, 220; Beschluss vom 21.
April 2010

[X.], [X.]St 55, 87, 90 Rn.
14 mwN). Die Unterrichtungspflicht aus §
247 Satz
4 [X.] dient [X.], die Beschränkung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten so gering wie möglich
zu halten und diesen in die Lage zu versetzen, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen (vgl. nur [X.], Beschluss vom 19.
Dezember 2006

1 StR 268/06, [X.]St 51, 180, 182 Rn.
15; SK-[X.]/[X.] aaO § 247 Rn.
65 mwN). Damit wird zugleich sein Recht auf bestmögliche Verteidigung trotz zeitweiligen Ausschlusses gewahrt ([X.] 22
23
-
11
-
[1.
Kammer des Zweiten [X.]s], Beschluss vom 16.
März 2006

2 BvR 168/04 Rn.
10; [X.] aaO [X.]St 51, 180, 182 Rn.
15 mwN).
Nach soweit wohl allgemein geteilter Einschätzung ermöglicht im [X.] der Zeugenvernehmung in den Raum, in dem sich der Angeklagte während seines Ausschlusses aufhält, eine umfassendere und zuverlässigere Information über das Geschehen im [X.] während der Abwesenheit, als dies durch die nachträgliche Unter-richtung seitens des Vorsitzenden möglich ist ([X.] aaO [X.]St 51, 180, 182 [X.] [X.]; [X.] JZ 2007, 745, 747; SK-[X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
67 mwN; siehe auch [X.] [X.], 263, 264; [X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
48). Die Simultanübertragung kann daher regelmäßig den Zweck des §
247 Satz
4 [X.] besser erfüllen als die zeitlich dem Ausschluss nachfolgende mündliche Unterrichtung. Damit wird zugleich die Intensität des mit dem [X.] verbundenen Eingriffs in die Verteidigungsrechte des Angeklagten ge-genüber der Entfernung aus dem Verhandlungssaal ohne eine Videoübertra-gung verringert (vgl. [X.] [X.], 263, 264).
(3)
Der Vorrang einer Simultanübertragung während der Dauer des [X.]es hängt allerdings zum einen von dem Vorhandensein der [X.] technischen Voraussetzungen im Gerichtsgebäude ab (zu den dies-bezüglichen Erwartungen des Gesetzgebers an die Landesjustizverwaltungen siehe [X.]. 15/1976 S.
12 linke Spalte). Zum anderen entfällt der [X.], wenn im Einzelfall

etwa wegen des Einsatzes von Vernehmungsbehel-fen (vgl. [X.] aaO [X.]St 51, 180, 185 Rn.
23)

eine höhere Zuverlässigkeit der Informationserlangung gegenüber der nachträglichen mündlichen Unterrich-tung nicht zu erwarten ist oder Schutzinteressen der [X.] das Infor-mations-
und Verteidigungsinteresse des Angeklagten überwiegen. In letztge-nannten Konstellationen wird das Tatgericht ohnehin zu erwägen haben, ob der 24
25
-
12
-
notwendige Interessenausgleich über die Anwendung von §
247a [X.] zu [X.] ist.
dd)
Bei der Ausübung seiner Sachleitungsbefugnis (§
238 Abs.
1 [X.]) ist der Vorsitzende damit gehalten, seine Unterrichtungspflicht aus §
247 Satz
4 [X.] vorrangig durch die Ermöglichung einer Videoübertragung während
der
Dauer des Ausschlusses zu erfüllen. [X.] die Revision

wie vorliegend

eine unzureichende Erfüllung der Pflicht aus §
247 Satz
4 [X.], bedarf es dazu [X.] entsprechenden Beanstandung (§
238 Abs.
2 [X.]) in der tatrichterlichen Hauptverhandlung (siehe [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2006

5 [X.], [X.], 1008, 1009; [X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
56 mwN).
Dem ist mit dem durch Beschluss der [X.] abschlägig beschie-denen Antrag des Angeklagten auf Übertragung der Vernehmung der (frühe-ren) Nebenklägerin B.

Rechnung getragen.
ee)
Die Ablehnung dieses Antrags erweist sich wegen unterbliebener Ausübung des eröffneten Ermessens hinsichtlich der Form der [X.] als ermessens-
und damit rechtsfehlerhaft. Das
[X.] hat ausweis-lich seines Beschlusses vom 9.
November 2016 die Ermöglichung einer Video-übertragung ausschließlich mit der Begründung abgelehnt, das Gesetz sehe eine entsprechende Verfahrensweise nicht vor; im Übrigen sei den Rechten des Angeklagten durch nachträgliche Unterrichtung genügt. Mit diesen Erwä-gungen hat es nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht, sich seines Ermessens und erst recht nicht des grundsätzlichen Vorrangs der simultanen Videoüber-tragung vor der nachträglichen mündlichen Unterrichtung des Angeklagten [X.] gewesen zu sein. Darin liegt ein Ermessensdefizit.
ff)
Die erhobene Verfahrensrüge genügt hier angesichts des vorgetrage-nen Inhalts des genannten [X.] den Anforderungen des §
344 26
27
28
29
-
13
-
Abs.
2 Satz
2 [X.]. Da es an
jeglicher Ermessensausübung fehlt, bedurfte es vorliegend keines weitergehenden Vortrags. Welche Anforderungen ansonsten an eine Rüge der unzureichenden Erfüllung der Unterrichtungspflicht auf der Grundlage des vom [X.] angenommenen Vorrangs der Videoübertragung zu stellen sind, bedarf daher keiner Entscheidung.
gg)
Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der Simultanübertragung und der darin liegenden Verletzung von §
247 Satz
4 [X.] beruht das [X.] allerdings nicht.
Durch die (rechtsfehlerfreie) Unterrichtung soll der Angeklagte in die [X.] versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozessbeteiligten [X.] Zeugenaussage Stellung zu nehmen (siehe nur [X.],
Beschluss vom 24.
September 1997

2 [X.], [X.]R [X.] §
247 Satz
4 Unterrichtung 7). Ein Beruhen wird nach Maßgabe dessen insbesondere dann auszuschlie-ßen sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich der Ange-klagte bei zeitlich früher oder in anderer Form als geschehen erfolgter Unter-richtung wirksamer hätte verteidigen können (vgl. [X.]/[X.] aaO §
247 Rn.
56 mwN).
So verhält es sich hier. Soweit die [X.]

Angaben über dem Angeklagten mit der Anklage vorgeworfene, zu ihren Lasten begangene Sexualstraften gemacht hat, sind die zugrunde liegenden prozessualen Taten nach Einstellung gemäß §
154 Abs.
2 [X.] durch das [X.] nicht mehr verfahrensgegenständlich. Ausweislich der Urteilsgründe beruht die Überzeu-gung der [X.] von der Begehung der [X.] zu Lasten der Nebenklägerin

F.

auf ihren Angaben in verschiedenen Verneh-mungen, ihren handschriftlichen Aufzeichnungen sowie den Äußerungen der 30
31
32
-
14
-
Nebenklägerin gegenüber der aussagepsychologischen Sachverständigen (UA S.
30 und 41). Das [X.] hat die Glaubhaftigkeit der Aussagen der [X.] nach umfassender Würdigung und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen bejaht. Aussagen der [X.]

, der Mutter der Nebenklägerin, haben lediglich bei der Eingrenzung der Tatzeiträume Erwäh-nung gefunden. Allerdings hat die [X.] die Tatzeiträume gerade auch auf der Grundlage von Einlassungen des Angeklagten bestimmt (UA S.
30). Angesichts dessen ist die Möglichkeit einer Auswirkung der rechtsfehlerhaft unzureichenden Unterrichtung des Angeklagten über die während seines [X.]es erfolgte Vernehmung der [X.]

ausgeschlossen.
d)
Die übrigen Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen
der Antragsschrift des [X.] erfolglos.
3.
Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten auf.
a)
Die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen beruhen auf einer [X.] Beweiswürdigung.
Das [X.] hat bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussa-gen der Nebenklägerin

F.

berücksichtigt, dass es diese als Zeugin nicht selbst hat vernehmen können, sondern

wie ausgeführt

lediglich [X.] über die Inhalte früherer mündlicher und schriftlicher Äußerungen zur Verfügung standen. Die von der [X.] angenommene inhaltliche Kon-stanz dieser Angaben wird durch die Darlegungen der wesentlichen Inhalte der genannten vormaligen Aussagen in einer Weise belegt, die dem [X.] die revi-sionsgerichtliche Überprüfung ermöglicht (zum Prüfungsmaßstab [X.], [X.] vom 25.
Februar 2016

2 StR 308/15, [X.], 4, 5). Ebenso gibt das Urteil das [X.] der psychologischen Sachverständi-33
34
35
36
-
15
-
gen einschließlich deren Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen, denen das [X.] folgt, in nicht zu beanstandender Weise ausreichend wieder.
b)
Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §
176 Abs.
1 StGB in vier Fällen wird durch die Feststellungen getragen.
aa)
Das [X.] hat angesichts der Intensität der Griffe an das in [X.] bekleidete Geschlechtsteil der Nebenklägerin und deren Alter ohne Rechtsfehler jeweils die Vornahme erheblicher sexueller Handlungen
im Sinne von §
184h Nr.
1 StGB an einem Kind angenommen.
Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträch-tigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 1.
Dezember 2011

5 [X.], [X.], 269, 270; vom 10.
März 2016

3 [X.], NJW 2016, 2049;
vom 4.
Mai 2017

3 [X.]/17 Rn.
7 mwN und vom 26.
April 2017

2 StR 574/16, [X.], 285 f.; Beschluss vom 16.
Mai 2017

3 [X.], [X.], 527). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter die-sem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus ([X.], Urteile vom 1.
Dezember 2011

5
[X.], [X.], 269, 270; vom 21.
September 2016

2 [X.], [X.], 43, 44;
vom 4.
Mai 2017

3 [X.]/17
Rn.
7 mwN und vom 26.
April 2017

2 StR 574/16, [X.], 285 f.). Diese
Maßstäbe für die Beurteilung der Erheblichkeit sind durch die Einführung von §
184i StGB nicht verändert worden (näher [X.], Urteil vom 26.
April 2017

2 StR 574/16, [X.], 285 f.). Vor allem ist daran festzuhalten, dass bei der Bewertung der Erheblichkeit im Rahmen von [X.] zum 37
38
39
-
16
-
Nachteil
von Kindern und Jugendlichen wegen deren besonderen Schutzwür-digkeit weniger strenge Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. [X.], Urteile vom 21.
September 2016

2 [X.], [X.], 43, 44 und vom 26.
April 2017

2 StR 574/16, [X.], 285 f. mwN; Beschluss vom 16.
Mai 2017

3 [X.], [X.], 527; siehe auch [X.], Urteil vom 20.
März 2012

1 StR 447/11 Rn.
25 mwN).
Die festgestellten festen und schmerzhaften Griffe an das jeweils beklei-dete Geschlechtsteil der Nebenklägerin, die bei einem Teil der Taten noch acht und bei einem anderen Teil gerade neun Jahre alt geworden war, sind erhebli-che, eindeutig sexualbezogene Straftaten (siehe bereits [X.], Urteil vom 6.
Mai 1992

2 StR 490/91, [X.]R StGB §
184c Nr.
1 Erheblichkeit 6). Dabei kommt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zusätzlich dem Umstand Be-deutung zu, dass der Angeklagte
bei zwei der verfahrensgegenständlichen Ta-ten die Nebenklägerin vor dem Griff an deren Scheide dazu veranlasst hatte, einen Kopfstand zu machen und dabei ihre Beine zu spreizen.
bb)
Aus der Liste der angewendeten Vorschriften, der rechtlichen Würdi-gung und den Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil ergibt sich zudem unmissverständlich, dass das [X.] den Schuldspruch jeweils auf die Verwirklichung von §
176 Abs.
1 StGB und nicht von §
176 Abs.
4 StGB gestützt hat.
c)
Die Strafzumessung lässt keinerlei dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler erkennen.

40
41
42
-
17
-
III.
Die wirksam
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erzielt ebenfalls keinen Erfolg.
1.
Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
a)
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ein Ein-griff
des [X.] in die Einzelakte der Strafzumessung ist in der [X.] nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom
7. Februar 2012

1 [X.], [X.]St 57, 123, 127 Rn.
17; vom 12. Januar 2016

1
[X.] Rn.
12, [X.], 107 und vom 9.
Februar 2017

1 StR 415/16, [X.], 168 jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen

337 Abs.
1 [X.]) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349; Urteile
vom
12.
Januar 2016

1 [X.] Rn. 12, [X.], 107 und vom 9.
Februar 2017

1 StR 415/16, [X.], 168). In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des [X.] hinnehmen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349; Urteile vom 16.
April 2015

3
StR
638/14, [X.], 240 und vom 2.
Februar 2017

4 StR 481/16, [X.], 105, 106).
Dabei ist der Tatrichter lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§
267 Abs.
3 Satz
1 [X.]); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als 43
44
45
-
18
-
wesentlicher [X.] anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 2.
August 2012

3
StR
132/12, [X.], 336, 337 und vom 2.
Februar 2017

4 StR 481/16, [X.], 105, 106
mwN).
b)
Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben weist das angefochtene Ur-teil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten auf.
Soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, das angefochtene Urteil [X.] nicht erkennen, woraus die Prognose gerechtfertigt sei, erhebliche Tatfolgen bei der geschädigten Nebenklägerin seien in Anbetracht der relativ geringen Intensität der Taten nicht zu erwarten, dringt dies nicht durch. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler beweiswürdigend schwerwiegende Tatfolgen für die Ge-schädigte ausgeschlossen. Die Erwägungen, mit denen das [X.] eine nachhaltige Traumatisierung der Nebenklägerin verneint hat (UA S.
46), sind nicht zu beanstanden.
Die weiteren Angriffe auf die tatrichterliche Strafzumessung erschöpfen sich weitgehend in dem revisionsrechtlich unbeachtlichen Versuch, vom [X.] gewürdigte Strafzumessungskriterien mit einem anderen Gewicht zu berücksichtigen, als es der Tatrichter getan hat. Das [X.] hat die erheb-lichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten mit sehr [X.] Straftaten zu Lasten von nicht kindlichen weiblichen Opfern und den kurzen Zeitraum zwischen der Entlassung aus Sicherungsverwahrung und der Begehung der gegenständlichen Taten in seine Strafzumessungserwägungen einbezogen. Dass es dem angesichts der Unterschiede in den [X.] zwischen den früheren und den jetzt abgeurteilten Straftaten nicht das strafschärfende Gewicht beigemessen hat, das die Staatsanwaltschaft für ge-boten erachtet, stellt nach den
vorstehend genannten Maßstäben keinen 46
47
48
-
19
-
Rechtsfehler dar. Auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Straf-zumessungssachverhalts erweisen sich weder die Einzelstrafen noch die [X.] als so unvertretbar milde, dass ein Eingreifen des [X.] rechtlich zulässig wäre.
2.
Die Anordnung von Sicherungsverwahrung kam wegen Fehlens der formalen Voraussetzungen im Hinblick auf die Höhe der hier festgesetzten Strafen nicht in Betracht.

IV.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidungen beruhen auf §
473 Abs.
1 Satz
1 und 2, Abs.
2 Satz
1 [X.] sowie der Berücksichtigung des [X.] von §
472 Abs.
1 Satz
1 [X.].
1.
Da die Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos geblieben ist, treffen die Staatskasse nicht lediglich die Kosten dieses Rechtsmittels (§
473 Abs. 1 Satz
1 [X.]), sondern ihr fallen auch die dem Angeklagten dadurch [X.] notwendigen Auslagen zur Last (§
473 Abs.
2 Satz
1 [X.]).
2.
Der ausgebliebene Erfolg der Revision des Angeklagten begründet gemäß §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.] seine Pflicht, die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen waren dem Angeklagten auf der Grundlage von §
473 Abs.
1
Satz
2
[X.] aufzuerlegen. Daran ändert die Erfolglosigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft nichts. Zwar muss bei einer erfolglosen, ausschließlich von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision die Nebenklage die ihr im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst tragen ([X.], Urteil vom 29.
September 2004

2 [X.], juris Rn.
13 mwN; KK-49
50
51
52
-
20
-
[X.]/[X.] aaO §
473 Rn.
11 ebenfalls mwN). Dem liegt ersichtlich der [X.] zugrunde, dass der Staatskasse nicht die Auslagen der Nebenklage zur Last fallen dürfen (KK-[X.]/[X.] aaO §
473 Rn.
9). Diese Erwägung greift jedoch nicht Platz, wenn auch der Angeklagte das Urteil erfolglos mit dem Ziel [X.] hat, seine Verurteilung (auch) wegen eines zur Nebenklage berechti-genden Delikts zu beseitigen. Vielmehr legen die
Rechtsgedanken aus §
473 Abs.
1
Satz
2
und §
472 Abs.
1 Satz
1 [X.] in einer solchen Konstellation na-he, die notwendigen Auslagen der Nebenklage im Revisionsverfahren dem [X.] aufzuerlegen. Denn zum einen ist sein Rechtsmittel ohne Erfolg ge-blieben und zum anderen bewendet es bei seiner Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts.

V.
Für die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung des [X.]s, im Umfang der erfolgten Einstellung des Verfahrens gemäß §
154 Abs.
2 [X.] davon abzusehen, seine notwendigen Auslagen der Staats-kasse aufzuerlegen und ihn zu verurteilen, die notwendigen Auslagen auch der (früheren) Nebenklägerin B.

zu tragen, ist der [X.] nicht zuständig. Ausweislich der erst mit der [X.] erhobenen Kosten-beschwerde richtet sich diese allein gegen die mit der Verfahrenseinstellung nach §
154 Abs.
2 [X.] verbundene Kosten-
und Auslagenentscheidung des Urteils. Die von der Einstellung erfassten Taten, denen jeweils der Vorwurf der 53
-
21
-
Tatbegehung zum Nachteil der früheren Nebenklägerin B.

zugrunde lag, sind im Revisionsverfahren nicht mehr anhängig. Damit fehlt es an der [X.] des [X.]s insoweit (vgl. §
464 Abs.
3 Satz
3 [X.]).

Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist im

Urlaub und deshalb an der

Unterschriftsleistung gehindert.

Raum

Raum [X.]

Bär [X.]

Meta

1 StR 216/17

22.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2017, Az. 1 StR 216/17 (REWIS RS 2017, 6337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6337

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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