Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. 4 StR 506/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 13909

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150218U4STR506.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
4
StR
506/17

vom
15. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15.
Februar
2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Staatsanwältin

als [X.]rtreterin
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

in der [X.]rhandlung

,
Rechtsanwalt

in der [X.]rhandlung

als [X.]rteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Juli 2017 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Ange-klagte wegen der Tat am
6.
Februar 2017 des Diebstahls schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorge-nannte Urteil mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen der Tat am 22.
Januar 2017 verurteilt worden ist;
b)
im gesamten Strafausspruch.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube-
aten verurteilt. Gegen seine [X.]rurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der [X.]rletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, ebenfalls auf materiell-rechtliche Ein-wendungen
gestützten
Revision, die vom [X.] vertreten wird, beanstandet die Staatsanwaltschaft
die Nichtanwendung des §
316a StGB
und
die fehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses
bei der Aburteilung der Tat am 22.
Januar 2017
sowie insgesamt die Strafzumessung des Landge-richts.
Während die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg
hat,
erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet.
I.
1.
Nach den Feststellungen reiste der Angeklagte, ein [X.] Staatsangehöriger, im März 2016 in die [X.] ein und führte in S.

an der dortigen Fachhochschule sein Studium der Wirtschaftsinformatik fort. Er hatte Schulden, deren er auch durch Glücksspiel in der Spielbank H.

in D.

Herr zu werden versuchte.
Bei seinen Fahrten
mit dem Zug
zum
Casino nahm er ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von ca.
20
cm, da-von einer Klingenlänge von ca.
10
cm,
mit, um sich für den Fall, dass er Geld gewann,
selbst schützen
zu können.
1
2
3
-
5
-
Am späten Abend des 18.
Dezember 2016 traf der Angeklagte nach
einem Casinobesuch am S.

er Bahnhof ein; er stieg in das [X.] des Zeugen
B.

. Der Angeklagte dirigierte ihn
zu dem Wendehammer
am Ende des

M.

Weges; dort war
es
dunkel und es
gab kein [X.]rkehrs-
und Fußgän-
geraufkommen. Auf Aufforderung des
Angeklagten
hielt der
Zeuge B.

an, wobei er den Motor weiterlaufen ließ, das Automatikgetriebe allerdings auf [X.] umstellte. Der Angeklagte ging um das Fahrzeug herum und öffnete die Fahrertür. Er hielt dem Zeugen
das von ihm mitgeführte Messer vor und forder-te Geld sowie
ein Handy. Der auf diese Weise Bedrohte händigte ihm aus Angst sein Portemonnaie aus, welches der Angeklagte sofort kontrollierte. [X.] durchsuchte er die Hosentaschen des Zeugen, wobei er eine [X.]. Er beugte sich über den Fahrer herüber und öffnete die [X.], der er ein Mobiltelefon und die bisherigen Einnahmen in Höhe von 200
Euro entnahm. Anschließend flüchtete er.
Der Zeuge hat seit der Tat fortwährend Angstgefühle während seiner [X.]; er hatte sich aber nicht krankgemeldet, da er sich dies finanziell nicht leisten konnte.
2.
In den Nachtstunden des 22.
Januar 2017 bestieg der Angeklagte, der das Küchenmesser in seiner rechten äußeren Jackentasche mit sich führte,
nach einem erneuten Besuch des
Casinos
in der S.

er Innenstadt das [X.]
der Zeugin Bl.

. Auch sie
dirigierte er in Richtung desselben
Wendehammers.
Da
die [X.]fahrerin von dem Überfall am 18.
Dezember 2016 Kenntnis hatte, bog
sie zwar in den

zu dieser Zeit menschenleeren

M.

Weg ein,
blieb
aber
unmittelbar danach auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Dort for-derte sie den Angeklagten auf auszusteigen. Als der Angeklagte daraufhin um das Fahrzeug herumging, zur Fahrertür kam und sein Portemonnaie aus der 4
5
6
-
6
-
Hosentasche zog, dachte sie,
der Angeklagte wolle die Fahrt bezahlen. Daher griff sie nach rechts unten neben den Fahrersitz und holte ihr Portemonnaie hervor. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das [X.] war auf Dauerbetrieb eingestellt und die Zeugin betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. So hält es die Zeugin bei jedem Kassiervorgang. Nunmehr riss der Angeklagte die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie zu grei-fen. Die Zeugin
warf es in Richtung des Beifahrersitzes. Um dennoch an die
Geldbörse
zu gelangen, beugte sich der Angeklagte über sie herüber, wobei er sie mit dem Ellenbogen an den hinteren linken Rippen und der Faust im Nacken nach vorn auf das Lenkrad drückte. Es entstand ein Gerangel.
Hierdurch rutschte der Fuß der
Zeugin von dem Bremspedal ab, das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße, bis es an der gegenüberliegen-den Seite an eine Mauer stieß. Der Angeklagte, der während des [X.] über die Zeugin gebeugt war, ging nunmehr um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür, nahm das Portemonnaie an sich und flüchtete. Er er-beutete ungefähr 400
Euro.
Die Zeugin erlitt neben einer
Prellmarke am Rücken und einer
Beule am Kopf
eine
ca.
4
cm lange Schnittwunde am rechten Unterarm durch das vom Angeklagten mitgeführte Messer, wobei nicht geklärt werden konnte, wie die [X.]rletzung entstanden war; bei der Zeugin ist
insoweit
eine Narbe zurückge-blieben. Am [X.] entstand ein Sachschaden in
Höhe von ca. 2.000
Euro. Die Zeugin, die als Aushilfe ausschließlich Nachtfahrten durchführte, hatte [X.] nach dem Vorfall erhebliche Angst, da sich in ihrem
Portemonnaie auch
ihr Personalausweis und ihr Führerschein befanden, der Angeklagte daher ihre Wohnanschrift kannte. Noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung hatte
sie bei 7
-
7
-
Fahrgäste einsteigen wollten, erlitt sie panische Angst und verweigerte
die Be-förderung.
3.
In der Nacht zum
6.
Februar 2017 stieg der Angeklagte
gegen 2.10
Uhr in das [X.]
des Zeugen
Bu.

; er gab als Zielort eine frühere Wohn-
anschrift an. Dort stieg er aus
und
ging um das Fahrzeug herum. Er hatte einen Zehn-Euro-Schein
in der Hand, was zur Bezahlung
ausgereicht hätte. Als der [X.]fahrer sein Portemonnaie in die Hände nahm, riss der Angeklagte
es
ihm mit einer ruckartigen Bewegung aus der Hand und flüchtete. Er erbeutete 120
Euro.
II.
Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat aus den in der Antragsschrift des [X.]s vom 23.
Oktober 2017 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] teilt insbesondere die Auffassung des [X.]s, dass die [X.] bei der konkreten Strafzumessung hinsichtlich der Tat am 22.
Januar 2017 nicht gegen §
46 Abs.
3 StGB verstoßen hat. Zwar hat sie strafschärfend berücksichtigt, dass der A

14). Hierbei ging es dem [X.] aber ersicht-lich allein um die zutreffende Einordnung des konkreten Tatbildes in [X.] zu dem vorhergehenden Überfall am 18.
Dezember 2016. Dort nämlich

13,
16).
8
9
10
-
8
-
Allerdings hat der Senat den Schuldspruch wegen der Tat am 6.
Februar 2017 dahin berichtigt, dass der Zusatz in einem besonders schweren Fall

ent-fällt; denn das gewerbsmäßige Stehlen als Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall nach §
243
Abs.
1
Satz
2 Nr.
3 StGB betrifft nur die Strafzumes-sung und ist deshalb gemäß §
260 Abs.
4 Satz
2 StPO nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Februar 2015

3
StR
632/14, [X.], 144 [[X.]]).
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel, das nach der Erklärung des [X.]s in seiner Antragsschrift ausdrücklich auf die [X.]rurteilung
wegen schweren Raubes gemäß §§
249, 250 Abs.
1 Nr.
1a StGB (Tat
am
22.
Januar 2017)
und auf den gesamten Strafausspruch wirksam beschränkt ist, hat vollen Erfolg.
1.
Die Begründung, mit der das [X.] eine tateinheitliche [X.] des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß §
316a Abs.
1 StGB zum Nachteil der Zeugin Bl.

am 22.
Januar 2017 abge-
lehnt hat, weist Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf.
a)
Allerdings ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin Bl.

während des
Angriffs Führerin des [X.]fahrzeugs war. Diese nach
dem Tatbestand des §
316a StGB erforderliche zeitliche [X.]rknüpfung dauert auch bei einem

wie hier

nicht verkehrsbedingten Halt an, solange der Fah-rer sich in dem Fahrzeug aufhält
und
mit dessen Betrieb oder mit der Bewälti-11
12
13
14
15
-
9
-
gung von [X.]rkehrsvorgängen beschäftigt ist. So liegt es
nach den getroffenen Feststellungen hier
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, [X.]St 50, 169, 171
f.; Urteile
vom 23.
Februar 2006

4
StR
444/05, [X.], 185; vom 27.
April 2017

4
StR
592/16, [X.] 2017, Nr.
7, 17 mit [X.]. [X.]). Als das [X.] nach dem Halt erneut ins Rollen geriet, war die Zeugin Bl.

ohnehin mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst (vgl. [X.], Beschluss
vom 4.
Dezember 2003

4
StR
498/03, BeckRS 2004, 00465; Urteil vom 28.
April 2016

4
StR
563/15, [X.], 607, 608).
b)
Jedoch begegnet die Begründung, mit der das [X.] eine Aus-nutzung der besonderen [X.]rhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, durch-greifenden rechtlichen Bedenken.
aa)
§
316a StGB setzt insoweit voraus, dass der tatbestandsmäßige An-griff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifi-schen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von [X.]rkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, aaO, 172; vom 25.
Sep-tember 2007

4
StR
338/07, [X.]St 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim [X.]rüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die [X.]rkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
August 2012

4
StR
244/12, [X.], 43; Urteil vom 23.
April 2015

4
StR
607/14, NStZ 16
17
-
10
-
2015, 653, 654 m. krit. [X.]. [X.], [X.], 292, 294). Subjektiv ist ausrei-chend, dass sich der Täter

entsprechend dem [X.] bei der Heimtücke nach §
211 Abs.
2 StGB

in tatsächlicher Hinsicht der die Ab-wehrmöglichkeiten des [X.] einschränkenden besonderen [X.]rhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Han-delns macht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, aaO, 172; vom 25.
September 2007

4
StR
338/07, aaO, 46; Urteil vom 28.
April 2016

4
StR
563/15, aaO, 608
f.).
bb)
An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das [X.] ein Ausnutzen der besonderen [X.]rhältnisse des [X.] verneint hat, rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte die Zeugin Bl.

das von ihr geführte
[X.]fahrzeug aus nicht verkehrsbedingten Gründen angehalten, zunächst, um zu kassieren. Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere ver-kehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer beim [X.]rüben
des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von [X.] beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberi-schen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte ([X.],
Beschluss vom 28.
Juni 2005

4
StR
299/04, aaO, 173
f.). Diese Vorausset-zungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das [X.] zu verhindern ([X.], Beschluss vom 27.
November 2003
18
19
-
11
-

4
StR
338/03, [X.]R StGB §
316a Abs.
1 Straßenverkehr
17),
oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt ([X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003

4
StR
498/03, aaO). Diese beiden in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Fallgruppen sind
in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jeweils gegeben. Der Umstand, df-
UA
11) richtete, stellt das Ausnutzen schon nicht in Frage. Auch verkürzt die [X.]

wie die revisionsführende [X.] mit Recht rügt

das
der Beurteilung zugrunde zu legende
Tatge-schehen. Denn das [X.] nimmt das sich an den verkehrsbedingten Halt anschließende Wegrollen des [X.]s nicht in den Blick. Das [X.] setzte sich in Bewegung, weil die Zeugin Bl.

infolge der Rangelei mit dem Fuß vom Gas-
pedal abrutschte. Daher war sie als Führerin des [X.]s weiterhin mit dem Be-trieb des Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von [X.]rkehrsvorgängen beschäf-tigt, sodass sie gerade deswegen
leichter

weiterhin

Opfer des räuberischen Angriffs war. Auch [X.] Tat ausgenutzt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2003

4
StR
498/03, aaO).
c)
Wegen der anzunehmenden Tateinheit mit einer Straftat nach §
316a Abs.
1 StGB ist der Schuldspruch insgesamt aufzuheben (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2017

4
StR
219/17, NStZ-RR 2018, 44, 45; [X.]/
Gericke, 7.
Aufl., §
353 Rn.
12 mwN). Dies entzieht der für diesen Fall verhäng-ten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe die Grundlage.
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass
die Annahme des [X.]s, der Tatbestand der vorsätzlichen 20
21
-
12
-
Körperverletzung gemäß §
223 Abs.
1 StGB trete hinter den schweren Raub gemäß §§
249, 250 Abs.
1 Nr.
1a StGB zurück, nicht zutrifft.
Auch wenn die Körperverletzung Mittel der Gewaltanwendung ist, wird sie nicht vom Tatbe-stand des (schweren) Raubes umfasst, da nicht jede Gewalt im Sinne des §
249 StGB zugleich den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ([X.], Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR
277/98, [X.], 173). Die [X.] Handlungen des Angeklagten gingen über das Mindestmaß an Ge-walt hinaus, das bereits den Tatbestand des Raubes begründet
([X.], Urteil vom 29.
Juli 1998

1
StR
277/98, aaO,
174). Insoweit wird der neue Tatrichter auch zu bedenken haben, dass die von der
Geschädigten erlittene [X.] vorhersehbar Teil des einheitlichen Tatgeschehens ist.
2.
Die Strafzumessung weist
auch in den beiden anderen, der [X.] des Angeklagten zugrunde liegenden Fällen

den Taten am 18.
Dezem-ber 2016 und am 6.
Februar 2017

Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf.
a)
Das [X.] hat bei allen Taten strafmildernd die voraussicht-

15
f.).
Dies begeg-net

auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaß-stabs (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
April 1987

GSSt
1/86, [X.]St 34, 345, 349)

durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die [X.] keine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Begründung gegeben hat:
[X.] Folgen einer [X.]rurteilung sind nach der Rechtspre-chung des [X.] grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilde-rungsgründe. Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17.
März 2016 geltenden Regelung des 22
23
24
-
13
-
§
53 Abs.
1 und 2 [X.], nach der bei einer Ausweisungsentscheidung ge-nerell eine Abwägung zwischen [X.] (§
54 [X.]) und [X.] (§
55 [X.]) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im
Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.;
vgl. [X.], Urteile vom
26.
Oktober 2017

4
StR
259/17, NStZ-RR 2018, 41 [[X.]]; vom 5.
De-zember
2001

2
StR
273/01, [X.], 196; Beschlüsse vom 12.
Januar 2016

5
StR
502/15; vom 13.
Oktober 2011

1
StR
407/11, [X.], 147; vom 31.
August 2007

2
StR
304/07, [X.], 298; vom 27.
November 1998

3
StR
436/98, [X.], 240; vom 11.
September 1996

3
StR 351/96, [X.], 77).
Solche einzelfallbezogenen Umstände hat das [X.] nicht
dargetan. Sie
sind angesichts der
Tatsache, dass der Angeklagte erst im März 2016 in das [X.] eingereist ist, auch
sonst
nicht
ersichtlich; seine Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, lebt weiterhin

ebenso wie seine ihn finanziell unterstützende Mutter

in Ghana.
b)
Bereits dies zieht die Aufhebung der beiden Einzelstrafen für die Taten am 18.
Dezember 2016 und am 6.
Februar 2017 nach sich. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des minder schweren Falls nach §
250
Abs.
3 StGB für die Tat am 18.
Dezember 2016 einen weiteren
Rechts-es sich bei dem verwendeten gefährlichen Gegenstand um einen Haushaltsge-genstand handelt. Die Erhöhung der Mindeststrafe auf fünf Jahre erscheint im Hinblick auf die [X.](UA
13). Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift zutref-fend ausgeführt:
25
-
14
-

Der Generalstaatsanwaltschaft ist jedenfalls beizutreten, soweit sie aus-führt, die Erwägungen
des [X.]
ließen
besorgen, dass dieses
rechtsfehlerhaft angenommen habe, bereits die originäre Bestimmung eines als gefährliches Werkzeug zweckentfremdeten Haushaltsgegen-standes begründe eine Unangemessenheit
des
Strafrahmens aus §
250 Abs.
2 StGB. Damit hat das [X.] auf eine rechtsfehlerhafte [X.] abgestellt. Die erhöhte Strafandrohung beim [X.]r-wenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs nach §
250 Abs.
2 StGB rechtfertigt sich aus der Gefahr der Realisierung der objekti-ven Gefährlichkeit im Falle einer Eskalation (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
März 2004

4
StR
64/04, juris Rn.
3). Der Schuldgehalt wird, um der gesetzgeberischen Intention zu entsprechen (vgl. dazu [X.], StGB, 64.
Aufl., §
250 Rn.
19
ff.), demnach nicht durch die Herkunft und den originären [X.] des eingesetzten Gegenstandes be-stimmt, sondern durch dessen objektive Gefährlichkeit, zu deren Ein-

Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 506/17

15.02.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2018, Az. 4 StR 506/17 (REWIS RS 2018, 13909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13909

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 506/17

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