Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZR 87/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14633

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:010218B[X.]87.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
HINWEIS-BESCHLUSS
I [X.]/17
vom
1. Februar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2018 durch [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz
einstimmig beschlossen:
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der [X.], ihre zugelassene Revision gegen
das Urteil
des Oberlandes-gerichts [X.]

3.
Zivilsenat -
vom 5.
April
2017
gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
[X.] Die Beklagte ist als Immobilienmaklerin tätig. Am 6./7.
Juli 2015 ließ sie im "N.

K.

" die im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbe-
anzeige für den Verkauf einer Doppelhaushälfte veröffentlichen. Am 5./6.
Sep-tember ließ die Beklagte in derselben Zeitung die ebenfalls im landgerichtlichen Urteil abgebildete Werbeanzeige für den Verkauf einer Wohnung veröffentli-chen.
Diese Wohnung bewarb die Beklagte auch auf ihrer [X.]seite.
Die Klägerin ist in die beim
Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifi-zierter Einrichtungen im Sinne des §
4 [X.] eingetragen. Sie verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck, den Natur-
und Umweltschutz sowie die aufklärende Verbraucherberatung zu fördern.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe in ihren Anzeigen nicht die
Anforderungen gemäß §
16a der Verordnung über energiesparenden Wär-meschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) erfüllt. Sie beanstandet das Fehlen von Angaben zum wesentlichen Energieträger für 1
2
3
-
3
-
die Heizung des Gebäudes sowie zum Baujahr beziehungsweise zur Art des Energieausweises. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch. Sie hat beantragt,
1.
die Beklagte unter Androhung
näher bezeichneter Ordnungsmittel zu ver-urteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.]
a)
in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicher-zustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß §
16a EnEV er-forderlichen Pflichtangaben zum wesentlichen Energieträger für die Be-heizung und zum Baujahr enthält, wenn dies geschieht, wie in der Im-mobilienanzeige der Beklagten im "N.

K.

" vom
6./7.
Juli 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:
(Es folgt die im Klä-gerantrag eingefügte Werbeanzeige).
b)
in Zeitungen Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen, ohne sicher-zustellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß §
16a EnEV er-forderliche Pflichtangabe über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie in der Immobilienanzeige der Beklagten im "N.

K.

" vom 5./6.
September 2015, die wie folgt wie-
dergegeben wird:
(Es folgt die im [X.] eingefügte Werbeanzei-ge).
c)
im [X.] Anzeigen für Immobilien zu veröffentlichen ohne sicherzu-stellen, dass die Immobilienanzeige auch die gemäß §
16a EnEV erfor-derlichen Pflichtangaben zum Wert des [X.] und über die Art des Energieausweises enthält, wenn dies geschieht, wie auf
der [X.]seite http://

.com/objekte/
am 8.
September 2015 und wiedergegeben im
[X.] K6.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 458,68

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], [X.] 2016, 2300). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen ([X.], [X.], 837 = [X.], 993). Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
4
-
4
-
I[X.] Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen
Beschluss gemäß §
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
543 Abs.
2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeu-tung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der [X.] inzwischen mit Urteilen vom 5.
Oktober 2017 entschieden (I
ZR
232/16 -
Ener-gieausweis; I
ZR 229/16
und I
ZR
4/17). Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gemäß §
5a Abs.
2 UWG liegt danach vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach §
16a EnEV nicht anführen
([X.], Urteil vom 5.
Oktober 2017 -
I [X.], juris Rn.
22
ff.

Energieausweis).
Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch auf-grund der Entscheidungen des [X.]s vom 5.
Oktober 2017 zwischenzeitlich entfallen. Dieser Fall wird vom Regelungsbereich des §
552a ZPO erfasst. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach §
552a ZPO, ob die Voraussetzun-gen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entschei-dung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2005

I
ZR
255/02, [X.], 448 Rn.
7 = WRP 2005, 508 -
SIM-Lock II).
5
6
7
-
5
-
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidungen vom 5.
Oktober 2017 erkannt und die Klage zutreffend als aus § 8 Abs.
1 Satz
1 und
Abs.
3 Nr.
3, §
5a
Abs.
2 Satz 1 UWG begründet angesehen.
Zur weiteren Begründung wird
auf die Urteile
des [X.]s vom 5.
Oktober 2017 (I
ZR
229/16, I
ZR
232/16 und I
ZR
4/17)
Bezug genom-men.
II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.
Koch
Löffler
[X.]

[X.]
Schmaltz
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.04.2016 -
13 [X.]/15 -

[X.], Entscheidung vom 05.04.2017 -
3 U 102/16 -

8
9

Meta

I ZR 87/17

01.02.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2018, Az. I ZR 87/17 (REWIS RS 2018, 14633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14633

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I ZR 232/16 (Bundesgerichtshof)


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I ZR 232/16

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