Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 598/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1859

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs im Fall 3 der Urteilsgründe sind hinreichend beweiswürdigend unterlegt.

Das gilt zunächst hinsichtlich eines zur Vermögensverfügung führenden Irrtums des Zeugen M.    . Nach den Feststellungen leistete dieser seine Zahlungen an die gesondert verfolgte Zeugin P.      im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben, wonach sie von ihrem Zuhälter erneut „eingefangen“ worden sei, welcher nun erhebliche Geldbeträge von ihr verlange, um die man sie „freikaufen“ könne. Hierfür vermochte sich das [X.] nicht nur auf die Aussage des Zeugen M.    zu stützen, sondern auch auf den Eindruck der Zeugin P.     , wonach ersterer ihr „die Story“ wieder geglaubt habe.

Auch die Annahme eines Vermögensschadens des Zeugen M.    wird durch die Beweiswürdigung getragen. Soweit die Feststellungen auf Text- und Sprachnachrichten basieren, in denen ein von der Zeugin P.     zu unterschreibender Darlehensvertrag erwähnt wird, den der Zeuge M.    an sie im Zusammenhang mit seinen Zahlungen übergeben habe, erweisen sich die Urteilsgründe entgegen der Revision nicht als lückenhaft. Dass ein dem Zeugen damit etwa eingeräumter Darlehensrückzahlungsanspruch zu einer wirtschaftlichen Kompensation seines Schadens geeignet gewesen wäre, drängte sich angesichts der Gesamtumstände nicht auf und musste durch das [X.] daher nicht erörtert werden.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Köhler     

      

Werner     

      

Meta

5 StR 598/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 14. Juni 2023, Az: 606 KLs 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. 5 StR 598/23 (REWIS RS 2024, 1859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1859

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 30/18 (Bundesgerichtshof)

Erpressung: Drohkulisse für Standgeldzahlung im Rotlichtmilieu


2 StR 262/22 (Bundesgerichtshof)

Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Tatvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen


5 StR 541/16 (Bundesgerichtshof)

Tatrichterliche Beweiswürdigung: Beachtlichkeit der Aussage eines lügenden Zeugen


2 StR 423/22 (Bundesgerichtshof)

Zuhälterei und Zwangsprostitution: Voraussetzung der Ausbeutung; Veranlassen zur Fortsetzung der Prostitution; Zumessung der Einzelstrafen und …


1 StR 467/17 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil wegen Erpressung: Notwendige Tatsachenfeststellung zum Vermögensschaden bei Einverständnis eines vermeintlich Forderungsberechtigten mit der Schuldeneintreibung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.