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Erpressung: Drohkulisse für Standgeldzahlung im Rotlichtmilieu
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten [X.] , M. und P. betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Erpressung in 14 Fällen sowie der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, den Angeklagten [X.] vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Erpressung in 13 Fällen sowie der räuberischen Erpressung und den Angeklagten P. vom Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Erpressung in drei Fällen sowie der räuberischen Erpressung freigesprochen. Ihnen wird vorgeworfen, im [X.] Rotlichtmilieu Prostituierte und Zuhälter zur Zahlung von „[X.]“ gezwungen zu haben. Die gegen die Freisprüche gerichteten und auf die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.
1. Allerdings verfehlen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen - insoweit werden die Rechtsmittel vom [X.] auch nicht vertreten - sämtlich die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Staatsanwaltschaft hat durchgehend für die revisionsgerichtliche Beurteilung erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt. Betroffen sind namentlich Niederschriften von Zeugenvernehmungen, auf die sie sich in ihrer Revisionsbegründung maßgebend bezogen hat.
2. Die Revisionen dringen jedoch mit der Sachrüge durch. Das angefochtene Urteil entspricht nicht den Anforderungen, die nach § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
a) Soweit das [X.] hinsichtlich des Großteils der [X.] darauf abstellt, dass schon die dort beschriebenen Verhaltensweisen die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche „Benennung oder konkludente Inaussichtstellung empfindlicher Übel“ nicht beschreibe ([X.] f.), verkennt es, dass es nach unveränderter Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung Aufgabe des Gerichts ist, unabhängig von etwaigen, die Wirksamkeit der Anklage nicht betreffenden Mängeln der Anklageschrift, „zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind“ (§ 244 Abs. 2 StPO).
b) Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass es nicht hinreichend erkennen lässt, welche Straftaten den einzelnen Angeklagten zur Last gelegt werden. Im Blick darauf, dass es sich um mehrere Angeklagte gehandelt hat, hätte das [X.] zunächst die individuellen [X.] gegen jeden von ihnen nach Ort, [X.] aufzeigen müssen (vgl. [X.], Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, [X.]St 37, 21, 22; vom 5. August 1997 - 5 [X.], [X.], 374; [X.]/[X.], 2016, § 267 Rn. 484 mwN). In einer geschlossenen Darstellung hätte es dann die als erwiesen angesehenen Tatsachen feststellen und davon ausgehend darlegen müssen, dass sich diese Vorwürfe entweder aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht bestätigt haben (vgl. [X.], Urteil vom 5. August 1997 - 5 [X.], aaO). Es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen ([X.], Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, aaO mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur unvollkommen gerecht.
aa) Das [X.] beginnt - ohne Bezeichnung der [X.] - mit hypothetischen Ausführungen dazu, welche Feststellungen sich mit den vorhandenen Beweismitteln „allenfalls“ hätten treffen lassen. Danach wären die Angeklagten [X.] und [X.]im Zeitraum von September 2014 bis November 2015 im Rotlichtmilieu in der straße in [X.] tätig gewesen. In diesem Straßenabschnitt sich prostituierende Frauen bzw. deren Zuhälter hätten bis zu 120 € pro Frau und Woche an den Angeklagten [X.] , teils auch an den Angeklagten P. gezahlt, die sie möglicherweise an den Angeklagten [X.] weitergereicht hätten. Auf die Zahlungspflicht wären die Frauen durch andere Prostituierte bzw. deren Zuhälter hingewiesen worden. [X.] oder konkludente Drohungen hätten die Angeklagten nicht ausgesprochen. Bei Zahlung wären die jeweilige Frau und ihr Zuhälter von anderen dort tätigen Frauen und Zuhältern nicht behelligt geworden. Die Empfänger der Gelder wären im Gegenzug für die Zahlungen erreichbar gewesen, um den Frauen bei Belästigungen zu helfen, was die Zuhälter teilweise genutzt hätten, um sich weniger vor Ort aufzuhalten und anderen Tätigkeiten nachzugehen.
Danach werden Zahlungsvorgänge dargestellt, die sich zu den einzelnen, weiterhin nicht beschriebenen [X.]n „allenfalls“ bzw. „möglicherweise“ hätten nachweisen lassen. Diese (womöglich) feststellbaren Taten wären nach Auffassung des [X.]s nicht strafbar, weil die Angeklagten nicht selbst Repressalien gegen die sich prostituierenden Frauen und Zuhälter angedroht oder je selbst durchgeführt hätten. Die bloße Entgegennahme von Zahlungen gegen die Gewährung von Schutz stelle aber keine Erpressung dar, sofern diese nicht durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erzwungen würden.
Es schließen sich Ausführungen an, wonach mit Ausnahme dreier ([X.] 1, 4 und 11) von insgesamt 16 Tatvorwürfen schon der Anklageschrift keine Strafbarkeit entnommen werden könne. Dort werde zwar den einzelnen Taten die Behauptung vorangestellt, dass die meist sprachunkundigen, auf Prostitutionseinnahmen angewiesenen Frauen bzw. deren Zuhälter die „[X.]“ nur zahlten, weil die Angeklagten vor dem Hintergrund einer allgemeinen, milieuspezifischen Drohkulisse durch ihren „Ruf“, Gerüchte über Repressalien oder am Strich postierte „Aufpasser“ zumindest konkludent, aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass die Frauen eine Vertreibung vom Straßenstrich, zum Teil sogar unter Anwendung von Gewalt zu fürchten hätten. Dies ersetze jedoch nicht die konkrete Feststellung aller Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes für jede einzelne Tat. Zu den [X.] 2, 3, 5 und 6 werden in diesem Zusammenhang Auszüge aus der Anklageschrift wiedergegeben und gewürdigt.
In einem weiteren Abschnitt legt das [X.] dar, dass sich zu den - erneut nur stichpunktartig wiedergegebenen - Tatvorwürfen 1, 4 und 11 in der Anklageschrift konkret beschriebene Drohungen der Angeklagten nicht hätten erweisen lassen, weswegen diese insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen gewesen seien. Das Urteil endet mit Erwägungen dazu, dass mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln weder die in der Anklageschrift behauptete „allgemeine milieuspezifische Drohkulisse“ noch etwaige konkrete Drohungen hätten festgestellt werden können, die schon im [X.] jedoch nicht enthalten gewesen seien.
bb) Das [X.] setzt die [X.] demnach im Einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist damit in weiten Teilen aus sich heraus nicht verständlich. Soweit anhand der Urteilsgründe eine sachlich-rechtliche Prüfung möglich ist, gilt Folgendes:
(1) Das Verlangen von „[X.]“ stellt, was das [X.] im Grundsatz nicht verkennt, eine Verfügung über öffentlichen Straßenraum dar, die Privatpersonen - für jedermann erkennbar - nicht zusteht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 5 [X.], NJW 2010, 1615, 1616). Wird Prostituierten und ihren Zuhältern für den Fall der Nichtzahlung solcher „[X.]“ eine „Vertreibung“ angekündigt, so kann dies eine Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB darstellen. Eine solche Drohung muss dabei nicht direkt ausgesprochen werden, es genügt vielmehr, wenn sie versteckt „zwischen den Zeilen“ erfolgt (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 6. November 2008 - 4 [X.], [X.], 263, 264). Die Herstellung und Ausnutzung einer „Drohkulisse“ kann namentlich unter den besonderen Verhältnissen des [X.] genügen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 6. November 2008 - 4 [X.], aaO).
Legt man die hypothetischen Darlegungen des [X.]s zu den einzelnen Zahlungsvorgängen ([X.]) als festgestellt zugrunde, so haben sich in der straße prostituierende, aus Osteuropa kommende Frauen bzw. ihre Zuhälter teils über Monate, teils über Wochen insgesamt beträchtliche Geldbeträge an die Angeklagten gezahlt. Da Schenkungen als [X.] auszuschließen sind, kann dieser Umstand, zumal im Rotlichtmilieu, bereits für sich genommen als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass die Zahlungen nicht freiwillig erfolgt sind. Soweit das [X.] demgegenüber von [X.] (telefonische Erreichbarkeit der Angeklagten, um den Frauen bei Belästigungen zu helfen, bei gleichzeitiger „Entlastung“ der Zuhälter der Frauen im Blick auf eigene Schutztätigkeiten, [X.]) ausgeht bzw. solche als nicht ausschließbar ansieht, beruht dies auf einer lückenhaften Würdigung. Ferner hat das [X.] hierdurch rechtsfehlerhaft zugunsten der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten Geschehensabläufe unterstellt, für deren Vorliegen keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 6. März 1986 - 4 StR 48/86, [X.]St 34, 29, 34; vom 18. August 2009 - 1 [X.], [X.], 85, jeweils mwN).
(a) Entsprechend den Ausführungen des [X.]s hat sich das [X.] für ihre wesentlich aus der Aussage eines Zeugen abgeleitete Annahme freiwilliger Dienstvereinbarungen insgesamt nur unzureichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass einige Frauen über Zuhälter verfügten und damit jedenfalls bei einer Prostitutionstätigkeit außerhalb der straße keines zusätzlichen Schutzes bedurften. Warum gleichwohl gerade in der straße ergänzender, für die Zuhälter und Frauen unter beträchtlichen Einkommenseinbußen „erkaufter“ Schutz gerade durch die Angeklagten notwendig gewesen sein sollte, legt das [X.] nicht schlüssig dar.
(b) Ferner wären die in den Urteilsgründen auszugsweise mitgeteilten [X.] zu den [X.] 3, 5 und 6 im Fall ihres Nachweises entgegen der Auffassung der Strafkammer schwerlich mit der Annahme freiwillig abgeschlossener Dienstverträge unter Gleichberechtigten zu vereinbaren.
Gemäß [X.] zu [X.] 3 hat der Zuhälter die Zahlungen entrichtet, weil „seine“ Frauen sonst aus der straße vertrieben worden wären. Soweit das [X.] eine Verknüpfung mit einer Vertreibung speziell durch die Angeklagten oder auf deren Veranlassung vermisst, hätte es erörtern müssen, dass die Vertreibung bei einer Nichtzahlung gerade an die Angeklagten befürchtet wurde. Eine „Vertreibung“ durch unbeteiligte Dritte bei [X.] gegenüber den Angeklagten liegt unter solchen Vorzeichen nicht nahe.
Nach dem [X.] zu [X.] 5 haben die Angeklagten [X.] und [X.]bei der Einforderung von Zahlungen deutlich gemacht, dass sie „die Straße als die ihre betrachteten“. Dies spricht deutlich für eine einseitig auferlegte Zahlungspflicht im Sinne eines „Standgeldes“.
Nach dem [X.] zu [X.] 6 hat der Angeklagte [X.] (wohl aufgrund von Zahlungsrückständen) wütend zu einem Zuhälter gesagt, er werde schon sehen, was passiere, wenn die betroffene Prostituierte ohne Zahlung weiter auf der straße arbeite. Die Wertung des [X.]s, der - wütende - Angeklagte habe womöglich nur vor den Folgen warnen wollen, wenn die Prostituierte ohne den Schutz des Angeklagten würde auskommen müssen, drängt sich abermals nicht auf.
(2) Soweit das [X.] Beweise erhoben und gewürdigt hat, widerstreiten diese im Wesentlichen gleichfalls der Annahme von einvernehmlich abgeschlossenen Dienstverträgen.
So ergibt sich aus der verlesenen Aussage des Zuhälters [X.], es sei [X.] namens Mu. (der Angeklagte [X.]) zu ihm gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich im Gebiet von einem Mo. (Angeklagter [X.] ) befinde und er an diesen zahlen müsse; für den Fall der Nichtzahlung be-fürchtete er Repressalien ([X.] f.). Dies findet Bestätigung in den Angaben der Zeugin [X.], wonach bei Beginn ihrer Tätigkeit in der straße [X.] vorbeigekommen sei, der gesagt habe, sie könne dort nicht ohne Weiteres stehen; die Zuhälter [X.] und [X.]hätten daraufhin Erkundigungen eingeholt, woraufhin durch [X.] an den Angeklagten P. gezahlt worden sei ([X.]). Nach Aussage der Zeugin [X.]. ist sie wegen Zahlungsrückständen angeschrien worden, wonach sie dem Anrufer nochmal Geld gegeben habe, bevor sie nach [X.] zurückgegangen sei ([X.]). In einem abgehörten Telefongespräch hat diese Zeugin gegenüber ihrem Zuhälter R. angegeben, sie gehe davon aus, „[X.] “ (der Angeklagte [X.] oder der Angeklagte [X.] ) werde sie „niederschlagen“ bzw. „umbringen“, weil nicht gezahlt worden sei ([X.]).
Auch wenn diesen Vorgängen konkrete Drohungen von Seiten der Angeklagten nicht zu entnehmen bzw. in Bezug auf den Zeugen [X.]nach Auffassung der Strafkammer nicht erwiesen sind, hätte der Erörterung bedurft, warum die Zeugen bei Nichtzahlung Gewaltmaßnahmen bis hin zum „Umbringen“ fürchteten. Die Annahme, dass sie insoweit nur grundlos „spekuliert“ haben könnten ([X.]), widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und überspannt die an die tatrichterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen.
Der Senat besorgt nach alledem, dass sich das [X.] durch seine Art des Vorgehens den Blick auf die gebotene Gesamtschau aller relevanten Tatsachen verstellt hat. Auf die Gesamtumstände hatte die Anklage mit ihrem Hinweis auf eine „allgemeine, milieuspezifischen Drohkulisse“ aber maßgebend abgestellt.
c) Der [X.] beanstandet ferner mit Recht, dass die Urteilsgründe keine Feststellungen zu Werdegang und Vorleben sowie zur Persönlichkeit der Angeklagten enthalten:
„Derartige Feststellungen sind zwar in erster Linie bei [X.] Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des [X.] eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl. [X.], Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 [X.], [X.], 91; vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, [X.], 206, 207; vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, [X.]St 52, 314, 315; vom 25. Oktober 2012 - 4 StR 170/12, [X.], 52). Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten umfassend in den Blick zu nehmen, nähere Feststellungen zu dessen Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen sowie diese in den Urteilsgründen darzulegen, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles ([X.], Urteil vom 21. November 2013 - 4 [X.]). Eine entsprechende Notwendigkeit ergibt sich hier bereits aus den den Angeklagten zum Vorwurf gemachten Straftaten.
Ihnen liegt ersichtlich die Motivation zugrunde, in den Besitz von erheblichen Geldern zu gelangen. Daher liegt es nahe, dass den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten Bedeutung auch für die Beurteilung der Tatvorwürfe zukommen kann. Darüber hinaus bedarf es unter dem Gesichtspunkt der den [X.]n immanenten erheblichen kriminellen Energie der Feststellung, ob die Angeklagten bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Straftaten in Erscheinung getreten sind und in ihren Werdegängen Hinweise für die Einbindung in die organisierte Kriminalität im Bereich des [X.] vorhanden sind.“
3. Die Sache bedarf danach insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mutzbauer |
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Schneider |
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König |
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[X.] |
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Köhler |
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Meta
01.08.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2017, Az: 161 Ss 183/17
§ 253 Abs 1 StGB, § 267 Abs 1 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.08.2018, Az. 5 StR 30/18 (REWIS RS 2018, 5230)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 5230
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 328/09 (Bundesgerichtshof)
Zuhälterei: "Bestimmen" bei freiwilliger Ausübung der Straßenprostitution
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6 StR 243/22 (Bundesgerichtshof)
Strafurteil: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung bei Freispruch
5 StR 541/16 (Bundesgerichtshof)
Tatrichterliche Beweiswürdigung: Beachtlichkeit der Aussage eines lügenden Zeugen