Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08

Kartellsenat | REWIS RS 2009, 2920

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[X.][X.] 48/08 [X.]erkündet am: 23. Juni 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der energiewirtschaftsrechtlichen [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Netzanschluss [X.] § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 1 [X.] begrenzt den Anspruch des [X.] nicht auf ei-nen [X.] an das Stromnetz nach Maßgabe der Bestimmung des [X.]s, sondern räumt ihm im Grundsatz einen Anspruch auf [X.] an eine von ihm gewählte Netz- oder Umspann[X.] ein. [X.] § 17 Abs. 2 Ob die Gewährung des Netzanschlusses für den Netzbetreiber unzumutbar ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. [X.] ist eine Abwägung aller im Einzelfall relevanten Belange. [X.], Beschluss vom 23. Juni 2009 - [X.] 48/08 - [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche [X.]erhand-lung vom 23. Juni 2009 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] [X.] und die Rich-ter Dr. Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des [X.] vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] trägt diese selbst. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 150.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Betroffene betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz der Hoch- und Mit-telspannung in [X.] und [X.]. [X.] errichtete sie ein 110/20-k[X.]-Umspannwerk in [X.]. Nach ihren internen [X.] erfolgt der [X.] von Letztverbrauchern an die 20-k[X.]-Mittelspannungs[X.] (Netz[X.] 5) bei einer [X.]leistung von 100 bis 1 - 3 - 12.000 kW, während der hinsichtlich der Netzentgelte preisgünstigere mittel-spannungsseitige [X.] an die Umspann[X.] Hochspannung/Mittelspan-nung (Netz[X.] 4) grundsätzlich eine [X.]leistung von 10.000 kW erfor-dert. Die Beigeladene betreibt eine Produktionsstätte in [X.], die vom dortigen Umspannwerk der Betroffenen ca. 500 m entfernt liegt. Mit Netz-anschlussvertrag vom 29. August/11. Oktober 2000 über den [X.] an die 20-k[X.]-Mittelspannungs[X.] in [X.] vereinbarten die jeweiligen Rechtsvorgänger der [X.] und der Betroffenen eine [X.]leistung von 3.000 kW. Im Mai 2006 begehrte die Beigeladene von der Betroffenen im Zuge einer geplanten Leistungserhöhung ihrer Produktionsstätte auf 4.500 kW den [X.] einer von ihr, der [X.], noch zu errichtenden 20-k[X.]-Leitung an das Umspannwerk in [X.]. Dies lehnte die Betroffene ab. Daraufhin beantragte die Beigeladene bei der [X.] gegen die Betroffene die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 [X.]. 2 Mit Beschluss vom 23. August 2007 hat die [X.], soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, entschieden: 3 Indem die Antragsgegnerin (d.i. die Betroffene) den [X.] der zwischen dem Produktionsstandort Andersl[X.]r Str. 68, 39387 [X.] und dem 110/20-k[X.]-Umspannwerk in der Gemarkung [X.], [X.] 10, [X.]stück 63/1 noch zu er-richtenden 20-k[X.]-Leitung an dieses Umspannwerk grundsätz-lich verweigert, verstößt sie gegen die [X.] nach § 17 Abs. 1 und 2 [X.]. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Be-schwerdegericht zurückgewiesen ([X.] ZNER 2008, 238). Mit der 4 - 4 - - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihren Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der [X.] weiter. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die Beschwerde der Betroffenen gegen die Missbrauchsverfügung der Bundes-netzagentur mit Recht zurückgewiesen. 5 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Die [X.]verweigerung der Betroffenen verstoße gegen die [X.] des Netzbetreibers aus § 17 Abs. 1 [X.]. Diese [X.]er-pflichtung beziehe sich auf das gesamte Netz; eine Unterteilung nach Netz- und Umspann[X.]n oder anderen [X.] sehe das Gesetz nicht vor. Die in § 17 Abs. 1 [X.] genannten technischen und wirtschaftlichen Bedin-gungen beträfen nur das "Wie" der [X.]gewährung, weshalb die Betroffe-ne ihre [X.]verpflichtung nicht durch [X.]erwaltungsanweisungen einschrän-ken könne. Ein Ermessen in Bezug auf den [X.]punkt stehe der [X.] nicht zu. [X.]ielmehr habe der [X.]nehmer ein Netz[X.]nwahlrecht, wobei dieses Recht auch dem Bestandskunden zustehe; aufgrund dessen sei es unerheblich, dass die Beigeladene bereits an das Netz der Betroffenen [X.] sei. 7 Die Betroffene könne der [X.] den [X.] an das [X.] [X.] auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 [X.] verweigern. Die Gewährung des [X.]es sei der Betroffenen weder aus wirtschaftlichen noch aus technischen Gründen unzumutbar. Hierfür genüge es nicht, dass sich die Netzkosten für die Allgemeinheit nach dem im Übrigen nicht näher verifizier-ten [X.]orbringen der Betroffenen um bis zu 212.000 • erhöhen würden. Die [X.] - 5 - zumutbarkeit der [X.]gewährung ergebe sich auch nicht aus den grund-sätzlich zu berücksichtigenden Erschwernissen für einen langfristig sicheren und effizienten Netzbetrieb; vorliegend sei durch den von der [X.] [X.] Netz[X.]nwechsel das erforderliche Maß der Unzumutbarkeit nicht erreicht. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 9 a) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Beigela-dene nach § 17 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf [X.] an das [X.] [X.] der Betroffenen hat. 10 [X.]) Entgegen der Rechtsbeschwerde begrenzt § 17 Abs. 1 [X.] den Anspruch des [X.] nicht auf einen [X.] an das Netz als [X.], sondern räumt ihm einen Anspruch auf [X.] an eine von ihm ge-wählte Netz- oder Umspann[X.] ein. 11 Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 [X.] lässt sich unmittelbar nichts dazu entnehmen, ob die [X.]orschrift dem Letztverbraucher ein Wahlrecht einräumt, auf welcher Netz- oder Umspann[X.] der Netzanschluss erfolgen soll. Der Begriff des Energieversorgungsnetzes bezieht sich nach seiner Definition in § 3 Nr. 16 [X.] auf das Netz in seiner Gesamtheit, zu dem - wie § 2 Nr. 6 und 7 [X.] zeigt - unter anderem die Umspann[X.]n gehören. Dies besagt aber nichts zu der Frage, ob der Letztverbraucher nur einen Anspruch auf [X.] an das "Netz" hat oder ob er den [X.] an eine bestimmte - von ihm gewählte - Netz- oder Umspann[X.] verlangen kann. 12 Nach der Konzeption des § 17 [X.] kommt jedoch grundsätzlich dem [X.]nehmer das Bestimmungsrecht zu, auf welcher Netz- oder [X.] - 6 - [X.] er an das vorgelagerte Netz angeschlossen werden möchte. Dies ergibt sich aus der erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügten Ergän-zung zu der [X.]erordnungsermächtigung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 [X.], wonach bei der Bestimmung, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach § 17 Abs. 2 [X.] unter dem Gesichtspunkt der Un-zumutbarkeit verweigert werden darf, auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berück-sichtigt werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit die nähere Ausgestaltung der Frage, auf welcher Netz[X.] der [X.] gewährt wer-den muss, dem [X.]erordnungsgeber überlassen werden (vgl. [X.]. 613/04 (Beschluss), S. 12 f.; [X.]. 15/5268, [X.]). Das schließt aber zugleich ein, dass es sich dabei um eine Frage der Zumutbarkeit des Netzanschlusses i.S. des § 17 Abs. 2 [X.] handelt, was wiederum voraussetzt, dass der [X.]nehmer nach § 17 Abs. 1 [X.] im Grundsatz einen Anspruch auf [X.] an eine von ihm gewählte Netz[X.] hat (vgl. [X.], [X.], 30, 35; [X.], [X.], 196, 199 f.). Diese weite Auslegung des § 17 Abs. 1 [X.] steht auch in Einklang mit der Gesetzesbegründung, nach der diese Norm "alle Sachverhalte des Netzan-schlusses" umfassen soll (vgl. [X.]. 15/3917, [X.]). Als Korrektiv dient - vor-behaltlich näherer Bestimmungen durch den [X.]erordnungsgeber nach § 17 Abs. 3 [X.] - die Zumutbarkeitsgrenze des Absatzes 2. 14 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, lässt sich der [X.]orschrift des § 17 [X.] nicht das gesetzgeberische Ziel entnehmen, im Interesse eines einheitlichen [X.]ersorgungsmarktes und einer einheitlichen Tarifstruktur [X.] alle in einem [X.]ersorgungsgebiet ansässigen Kunden, deren Leistungsbe-darf in einem bestimmten Korridor liegt, an dieselbe Netz[X.] anzuschließen. Der gesetzlichen Regelung liegen das Ziel der Gewährleistung der [X.] - 7 - gungssicherheit und - gleichberechtigt - das Ziel einer Liberalisierung der Ener-giemärkte zugrunde (vgl. [X.] 163, 296, 307 - Arealnetz). Hierzu gehört für einen Nachfrager von Strom aber auch die Möglichkeit, diesen über eine preis-günstigere Netz- oder Umspann[X.] zu beziehen. Nach der Konzeption des § 17 [X.] darf der Netzbetreiber dies nur verweigern, wenn ihm die Gewäh-rung des Netzanschlusses nach § 17 Abs. 2 [X.] nicht zumutbar ist. [X.]) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren [X.]orausset-zung des § 17 Abs. 1 [X.], nach der der Netzanschluss zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu erfolgen hat, die angemessen, diskriminie-rungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von dem Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen angewendet werden. Dass die Beigeladene die techni-schen und wirtschaftlichen [X.]oraussetzungen für den [X.] an das [X.] nicht erfüllt, wird von der Betroffenen nicht behauptet. Der [X.] der [X.] erfordert keine bauliche oder technische [X.]erände-rung des [X.]. In diesem Fall fällt der Parameter der [X.]leis-tung - entgegen der Rechtsbeschwerde - nicht unter die [X.]bedingungen i.S. des § 17 Abs. 1 [X.], weil dies sonst dazu führen würde, dass der [X.] bestimmen könnte, auf welcher Netz[X.] er den [X.] gewährt. Dies widerspricht aber - wie oben unter [X.] dargelegt - der Konzeption die-ser [X.]orschrift. 16 Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt auch aus der [X.] nicht, dass § 17 Abs. 1 [X.] es dem Netzbetreiber erlaubt, die konkrete Form des Netzanschlusses von dem Kriterium der [X.]leistung abhängig zu machen. § 1 Abs. 1 [X.] bestimmt lediglich den Anwendungsbereich der [X.] und knüpft zu diesem Zweck an die Nennleistung der Erzeugungsanlage an. § 6 Abs. 1 [X.] spricht sogar - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - 17 - 8 - eher dafür, dass der Parameter der [X.]leistung die Frage der Zumutbar-keit des Netzanschlusses i.S. des § 17 Abs. 2 [X.] betrifft. Danach ist näm-lich die Gewährung des Netzanschlusses insbesondere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzanschlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des er-zeugten Stroms geeignet ist und die Eignung auch nicht durch dem Netzbetrei-ber mögliche und zumutbare Maßnahmen hergestellt werden kann. Die Norm behandelt daher die Aufnahmekapazität des Netzes und damit einen der [X.]leistung vergleichbaren Parameter. Wenn der [X.]erordnungsgeber dieses Kriterium aber im Rahmen der [X.] der Frage der Zumutbarkeit des Netzanschlusses zuordnet, muss dies auch für die [X.]leistung gelten. cc) Schließlich kann die Betroffene der [X.] auch nicht entge-genhalten, der Anspruch auf Netzanschluss sei erfüllt, weil diese bereits auf der Mittelspannungs[X.] an das Netz angeschlossen sei und sie hierüber ihren Leistungsbedarf vollständig befriedigen könne. Wie bereits ausgeführt, gewährt § 17 Abs. 1 [X.] - mit Ausnahme der Sonderregelung für die Niederspan-nungs[X.] nach § 18 [X.] - dem [X.]nehmer das Recht zu bestim-men, auf welcher Netz- oder Umspann[X.] der [X.] erfolgen soll. Nach dem Zweck des § 17 Abs. 1 [X.] ermöglicht dies grundsätzlich auch den Wechsel von [X.] zu einer anderen. 18 b) Das Beschwerdegericht hat auch rechtsfehlerfrei eine Unzumutbarkeit des Netzanschlusses für die Betroffene nach § 17 Abs. 2 [X.] verneint. 19 [X.]) Nach dieser [X.]orschrift können Betreiber von [X.] einen Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 [X.] verweigern, soweit sie nach-weisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten 20 - 9 - oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichti-gung der Ziele des § 1 [X.] nicht zumutbar ist. Ob die Gewährung des Netzanschlusses für den Netzbetreiber unzumut-bar ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurtei-len. Erforderlich ist eine Abwägung aller im Einzelfall relevanten Belange (vgl. Salje, [X.], § 17 Rdn. 46; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 17 Rdn. 33). In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 [X.] und der Grundsätze der Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt-Richtlinien insbesondere die gegenläufigen Interessen des Netzbetreibers und des [X.]nehmers. Dabei sind auf Seiten des Netzbetreibers unter ande-rem die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses und Folgekosten wie etwa für einen Netzausbau, aber auch eine Erhöhung der Netzkosten durch schlechtere Kapazitätsnutzung zu berücksichtigen. Auf Seiten des [X.]-nehmers spielt insbesondere eine Rolle, in welchem Maße er für den Energie-bezug auf den konkret gewünschten [X.] angewiesen ist, ob alternative [X.]möglichkeiten bestehen oder ob es ihm - wie hier - nur um eine Kos-tenreduzierung geht. Ein [X.]erweigerungsrecht besteht nur dann, wenn den Inte-ressen des Netzbetreibers [X.]orrang vor denen des [X.]nehmers zu-kommt. Die tatsächlichen [X.]oraussetzungen hat der Netzbetreiber [X.]. 21 [X.]) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht ein [X.]-verweigerungsrecht der Betroffenen ohne Rechtsfehler verneint. 22 Das Beschwerdegericht hat die drohende Erhöhung der Netzentgelte der nachgelagerten Netz- und Umspann[X.]n ebenso berücksichtigt wie die von der Betroffenen behaupteten Erschwernisse einer effizienten Netzplanung. Es hat diesen Umständen und deren Auswirkungen aber gegenüber dem Interesse 23 - 10 - der [X.] an einer Kostenreduzierung keine vorrangige Bedeutung bei-gemessen. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein solcher wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgezeigt. Entgegen deren Auffassung leidet die Interessenabwägung des [X.] nicht an einem Abwägungsdefizit. Die Betroffene hat nicht nachgewiesen, dass aufgrund einer Sogwirkung auf andere wechselwillige Letztverbraucher tatsächlich deutliche höhere Netzentgelterhöhungen in den nachgelagerten Netz[X.]n drohen. Die von ihr vorgelegten Untersuchungen und Gutachten berechnen solche wechselbedingten [X.] - wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat - lediglich abstrakt. Dagegen zeigt die Betroffene nicht auf - wie dies z.B. aufgrund einer Kundenbe-fragung möglich wäre -, dass einzelne [X.] tatsächlich einen [X.]wechsel erwägen. Aufgrund dessen hat ihre in diesem Zusammenhang erhobene [X.]erfahrensrüge, mit der sie eine [X.]erletzung des Untersuchungs-grundsatzes durch die [X.] und das Beschwerdegericht geltend macht, keinen Erfolg. Einer solchen muss das Rechtsbeschwerdegericht nur dann nachgehen, wenn dargetan wird, welche konkreten Ermittlungen das Be-schwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hätten. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 24 Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Be-schwerdegericht für die Annahme der Unzumutbarkeit einer Netzanschlussge-währung das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle verlangt, bedarf dies [X.] Entscheidung. Hierauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. 25 - 11 - 26 II[X.] [X.] beruht auf § 90 [X.]. [X.] Raum
[X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 25.06.2008 - [X.] 210/07 ([X.]) -

Meta

EnVR 48/08

23.06.2009

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2009, Az. EnVR 48/08 (REWIS RS 2009, 2920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2920

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