Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 287/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1781

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5 StR 287/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. Juli 2001in der [X.] versuchter schwerer Brandstiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2001beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4StPO mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben [X.] zum äußeren Tatgeschehen und zum [X.] des Angeklagten aufrechterhalten.Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchter schwererBrandstiftung in drei Fällen und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten den aus [X.] ersichtlichen Erfolg.Die Überprüfung des Schuldspruchs hat zu den Feststellungen zumTatablauf und zur subjektiven Tatseite keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben; jedoch halten die Ausführungen des Landge-richts zur Schuldfähigkeit rechtlicher Überprüfung nicht stand.- 3 -Der Angeklagte beging nach den Feststellungen zweimal durch [X.] Sachbeschädigungen und legte dreimal Feuer in Wohnhäusern in [X.] seiner eigenen Wohnung. Bei den Taten, die innerhalb wenigerMonate begangen wurden, war der Angeklagte jeweils leicht- bis mittelgradigalkoholisiert. Ein nachvollziehbares Motiv für die Begehung der Taten hatder Tatrichter nicht festgestellt. Wegen des Vorwurfs von neun weiterenBrandlegungen ist das Verfahren vorläufig eingestellt worden.Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das [X.] auf [X.] des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen hinsicht-lich sämtlicher Taten eine uneingeschränkte strafrechtliche Verantwortlich-keit des Angeklagten trotz seiner Alkoholisierung und der teilweise zusätzli-chen Einnahme von Psychopharmaka angenommen. Dabei hat es maßgeb-lich auf sein Leistungsverhalten abgestellt. Eine andere schwere seelischeAbartigkeit hat es mit der Begründung verneint, der Angeklagte sei fineurolo-gisch und psychisch unauffälligfl, ohne Denk- und [X.] fiquerulatorisch ohne jeglichen Krankheitswertfl.Die Begründung des [X.] trägt die Annahme uneinge-schränkter Schuldfähigkeit nicht. Insbesondere hat das [X.] die zurFeststellung einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erforderlicheGanzheitsbetrachtung nicht angestellt (vgl. [X.]R StGB § 21 [X.] SeelischeAbartigkeit 4). Schon im Blick auf die Art der Kriminalität (vgl. [X.], [X.] vom 17. Oktober 1995 [X.] 5 StR 530/95 [X.]) und wegen des in [X.] des Angeklagten deutlich zutage getretenen erheblichen Anstiegsseiner Gefährlichkeit bedurfte all dies eingehender Erörterung. Weder [X.] eines nachvollziehbaren Tatmotivs noch die aktuelle Belastungssi-tuation des Angeklagten (vgl. [X.]R StGB § 21 [X.] Seelische Abartigkeit 5)noch seine auffälligen Reaktionen anläßlich zweier Festnahmen ([X.] 10,18) wurden in die Prüfung einbezogen. Offenbar hat der [X.] den näheren Umständen der Taten wegen des [X.] Angeklagten bei seiner Begutachtung allzu geringe Beachtung ge-schenkt.Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneinge-schränkter Schuld führen [X.] bei Aufrechterhaltung der Feststellungen zu densämtlich fehlerfrei getroffenen tatbezogenen Umständen [X.] zur [X.] Schuldspruchs. Der neue Tatrichter muß Gelegenheit haben, die straf-rechtliche Verantwortung des Angeklagten einschließlich der sich darausergebenden Rechtsfolgen umfassend neu zu beurteilen (vgl. [X.]R StGB §21 [X.] Seelische Abartigkeit 26).Tepperwien Häger [X.] Brause

Meta

5 StR 287/01

25.07.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2001, Az. 5 StR 287/01 (REWIS RS 2001, 1781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1781

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