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PDF anzeigen[X.]/02vom23. April 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet [X.].Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, daauch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Klein-knecht/[X.], StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Ob die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten [X.] (Orientierung der [X.] bei der Einordnung der Tat in den ge-fundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder anHand gedachter Durchschnittsfälle, [X.]) auf die Revision der Nebenklä-gerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachprü-fung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen(ebenso [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für [X.] spricht, daß der Strafausspruch des abgeurteilten [X.] 3 -likts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulssigenRevisionsrines Nebenklrs sein kann. Diesem Anliegen des [X.] nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafmaû-nachprfung allein dadurch erreicht werden kann, [X.] die [X.] tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts- [X.] wird. Dem entspricht, [X.] sich eine zulssige Revision des [X.] auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriftr das [X.] erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berech-tigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des [X.]s - stehen wrde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es [X.] nicht an, da ausgeschlossen werden kann, [X.] die [X.], diedas Strafmaû r der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein [X.] erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwzu einer [X.] Freiheitsstrafe gelangt wre.[X.] [X.] Pfister von [X.]
Meta
23.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 106/02 (REWIS RS 2002, 3537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3537
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