Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 106/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3537

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom23. April 2002in der [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 23. April 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2001 wird als unbegründet [X.].Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, daauch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Klein-knecht/[X.], StPO 45. Aufl. § 473 Rdn. 11).Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Ob die rechtlich bedenkliche Strafzumessung wegen versuchten [X.] (Orientierung der [X.] bei der Einordnung der Tat in den ge-fundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrahmens oder anHand gedachter Durchschnittsfälle, [X.]) auf die Revision der Nebenklä-gerin, die die Nichtverurteilung wegen versuchten Mordes rügt, der Nachprü-fung unterliegt, erscheint fraglich. Der Senat neigt dazu, dies zu verneinen(ebenso [X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 400 Rdn. 7). Für [X.] spricht, daß der Strafausspruch des abgeurteilten [X.] 3 -likts nach § 400 Abs. 1 Alt. 1 StPO selbst nicht Gegenstand einer zulssigenRevisionsrines Nebenklrs sein kann. Diesem Anliegen des [X.] nicht Rechnung getragen werden, wenn eine solche Strafmaû-nachprfung allein dadurch erreicht werden kann, [X.] die [X.] tateinheitlichen - möglicherweise völlig fernliegenden Nebenklagedelikts- [X.] wird. Dem entspricht, [X.] sich eine zulssige Revision des [X.] auch dann nur auf die richtige Anwendung der Vorschriftr das [X.] erstreckt, wenn dieses mit einem nicht zur Nebenklage berech-tigenden Delikt in Tateinheit steht oder - bei Nichtverurteilung wegen des [X.]s - stehen wrde (BGHSt 43, 15 f.). Hierauf kommt es [X.] nicht an, da ausgeschlossen werden kann, [X.] die [X.], diedas Strafmaû r der ersten Verurteilung ohnehin schon um ein [X.] erhöht hatte, ohne die bedenklichen Erwzu einer [X.] Freiheitsstrafe gelangt wre.[X.] [X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 106/02

23.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 106/02 (REWIS RS 2002, 3537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.