Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. VI ZB 14/02

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 640

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[X.] ZB 14/02vom19. November 2002in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 19. November 2002 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kos-tenrechnung vom 10. Mai 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Klägerin hat gegen den Beschluß des [X.] vom24. Januar 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom7. Mai 2002 als unzulässig verworfen hat.Mit Kostenrechnung vom 10. Mai 2002 sind gegen sie gem. §§ 11, 49,54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1954 des [X.] 50 Oktober 2002 hat die Klä-gerin beantragt, die Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren dem [X.] anzulasten. Die [X.] hat dem als Erinnerung gegen [X.] gem. § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf der Klägerin mit [X.] vom 30. Oktober 2002 nicht [X.] 3 -II.Der Antrag der Klägerin, dem [X.] die Kosten für [X.] anzulasten, ist als Erinnerung gegen den Kosten-ansatz gem. § 5 GKG anzusehen (vgl. [X.], [X.], 31. Aufl., § [X.]. 54 m.w.N.; Senat, Beschluß vom 23. Juli 2002 - [X.]/02 - nichtveröffentlicht; [X.], Beschluß vom 20. Mai 1999 - [X.] - nicht veröffent-licht).Der zulässige Rechtsbehelf bleibt erfolglos, da die Einwendungen derKlägerin nicht im Kostenrecht begründet sind und die [X.] auchrichtig berechnet worden ist. Es sind keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, diedie Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung der Rechtsbeschwerde recht-fertigen könnten. Auch unzulässige Rechtsbehelfe sind kostenpflichtig.Müller [X.] Diederichsen Pauge Zoll

Meta

VI ZB 14/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. VI ZB 14/02 (REWIS RS 2002, 640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 640

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