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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 6. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulässigkeitsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durchgreifen. 1 Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen [X.] als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Be-gründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden ([X.], [X.]. v. 30. März 2006 - [X.] ZB 171/04, [X.], 1409, 1410 2 - 3 - Rn. 6 ff). Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Frage, ob der Schuldner die auf einem Gläubigerantrag beruhende Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berufung auf eine nicht kostendeckende Masse mit der sofortigen Be-schwerde angreifen kann, ist für die angefochtene Entscheidung nicht allein tragend. Das [X.] hat dem Rechtsmittel des Schuldners abgesehen von der Zulässigkeit auch in der Sache keinen Erfolg beigemessen, weil nach dem Inhalt des von dem Amtsgericht eingeholten nachvollziehbaren und überzeu-genden Gutachtens eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Gegen diese im Übrigen zutreffende Würdigung, derzufolge die Beschwerde auch unbegrün-det ist, hat der Schuldner einen [X.] nicht geltend gemacht. [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.01.2009 - 145 IN 612/08 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -
Meta
22.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZB 90/09 (REWIS RS 2009, 1025)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1025
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