Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 310/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3572

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[X.] vom 8. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2010 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 22. April 2010, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2010 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Unterschlagung in Tatein-heit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in neun Fällen, davon in vier Fällen zusätzlich in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Hehlerei" zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und der Verwaltungs-behörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrer-laubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte noch am Tag der Urteilsverkündung durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. 1 Nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 6. März 2010 hat der Angeklagte seine Revision mit vom 8. April 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Durch Beschluss vom 22. April 2010 hat das [X.] die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-fen, weil die Revisionsanträge bis zum Ablauf der [X.] nach § 345 Abs. 1 StPO weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden seien. [X.] - 3 - gen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig "Entscheidung des Rechtsmittelgerichts" beantragt und ohne nähere Erläuterung ausgeführt, das Urteil sei seinem Verteidiger am 8. März 2010 zugestellt worden. Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber nicht begründet. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: 3 "Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten gemäß § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 180 ZPO am 6. März 2010 wirksam zugestellt ([X.]. 801). Die [X.] endete daher gemäß § 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO am 6. April 2010. Dass die Zustellung an einem Samstag erfolgte, ist für die nach § 43 StPO vorzunehmende Be-rechnung der Frist ohne Bedeutung. Da die Revisionsbegründung erst am 8. April 2010 einging ([X.]. 828), hat das [X.] die Re-vision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen." Dem tritt der Senat bei. 4 [X.] [X.] Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 310/10

08.09.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2010, Az. 2 StR 310/10 (REWIS RS 2010, 3572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3572

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