Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 212/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10171

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[X.]:[X.]:BGH:2017:310517BXIIZB212.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 212/14
vom
31. Mai
2017
in der Familiensache

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Mai
2017
durch den Vor-sitzenden Richter
Dose, [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 2.
Zivilsenats

Senat für Familiensachen

des
Oberlandesgerichts [X.]
vom 3.
April
2014
wird auf Kosten der Antragsgegnerin
zurückge-wiesen.
Beschwerdewert:
3.400

Gründe:
Die angefochtene Entscheidung weist keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragsgegnerin auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Insbesondere
hat das Beschwerdegericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der [X.] nach §§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17 [X.] nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts (Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2016

XII
ZB
649/14

FamRZ
2016, 1435 Rn.
12
ff.).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-1
2
-
3
-

tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2013 -
2 F 168/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.04.2014 -
2 UF 219/13 -

Meta

XII ZB 212/14

31.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2017, Az. XII ZB 212/14 (REWIS RS 2017, 10171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10171

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