Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. III ZR 235/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1857

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[X.]R: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 235/10

vom

27.
Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Oktober 2010
6 U 124/10
wird als unzuläs-sig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der [X.] wird auf 10.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

§
26 Nr.
8 EGZPO).

Das Berufungsgericht hat die Berufung über den in der mündlichen Ver-handlung gestellten Antrag auf Zahlung von 10.000

der Kläger insoweit nach dem Grundsatz der formellen Beschwer (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März 2009
IX [X.], NJW-RR 2009, 853 Rn.
6) mit 10.000

1
2
-

3

-

gestellte
Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000

war unzulässig, weil [X.], wie sich aus dem Zusammenhang der [X.] des §
256 Abs.
2, des §
261 Abs.
2 und des §
297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
März 2009
IX [X.], aaO Rn.
8; vom 9.
Juli 1997

IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486). Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesge-richtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobe-nen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12.
Mai 1992
[X.], NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19.
April 2000
XII ZR 334/97, [X.], 2512, 2513), sondern sich einer Ent-scheidung über diesen Antrag
auch in den Gründen
überhaupt enthalten. Es hat insoweit lediglich
mit näherer Begründung hervorgehoben, dass das [X.] des [X.] eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gebiete.

Ob das angesichts des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] den klageerweiternden Schriftsatz nach §
195 Abs.
1 ZPO zulässiger-weise von Anwalt zu Anwalt zugestellt und das Gericht ebenfalls eine beglau-bigte und einfache
Abschrift dieses Schriftsatzes nach §
174 ZPO zugestellt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine die Begründetheit der Be-schwerde betreffende Frage, die nur dann zu beantworten ist, wenn der Wert

3
-

4

-

der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

ist aber nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht der Fall.

Schlick

[X.]

[X.]

[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
5 O 2402/09 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.10.2010 -
6
U 124/10 -

Meta

III ZR 235/10

27.10.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. III ZR 235/10 (REWIS RS 2011, 1857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1857

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