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PDF anzeigen[X.]R: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 235/10
vom
27.
Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Oktober 2010
6 U 124/10
wird als unzuläs-sig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der [X.] wird auf 10.000
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
§
26 Nr.
8 EGZPO).
Das Berufungsgericht hat die Berufung über den in der mündlichen Ver-handlung gestellten Antrag auf Zahlung von 10.000
der Kläger insoweit nach dem Grundsatz der formellen Beschwer (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
März 2009
IX [X.], NJW-RR 2009, 853 Rn.
6) mit 10.000
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gestellte
Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 22.000
war unzulässig, weil [X.], wie sich aus dem Zusammenhang der [X.] des §
256 Abs.
2, des §
261 Abs.
2 und des §
297 ZPO ergibt, spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
März 2009
IX [X.], aaO Rn.
8; vom 9.
Juli 1997
IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486). Das Berufungsgericht hat allerdings den erweiterten Klageantrag nicht als unzulässig abgewiesen, was der Bundesge-richtshof für den Fall einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobe-nen unzulässigen Widerklage für möglich erachtet hat (vgl. Beschluss vom 12.
Mai 1992
[X.], NJW-RR 1992, 1085; vgl. hierzu auch Urteil vom 19.
April 2000
XII ZR 334/97, [X.], 2512, 2513), sondern sich einer Ent-scheidung über diesen Antrag
auch in den Gründen
überhaupt enthalten. Es hat insoweit lediglich
mit näherer Begründung hervorgehoben, dass das [X.] des [X.] eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht gebiete.
Ob das angesichts des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] den klageerweiternden Schriftsatz nach §
195 Abs.
1 ZPO zulässiger-weise von Anwalt zu Anwalt zugestellt und das Gericht ebenfalls eine beglau-bigte und einfache
Abschrift dieses Schriftsatzes nach §
174 ZPO zugestellt hat, einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine die Begründetheit der Be-schwerde betreffende Frage, die nur dann zu beantworten ist, wenn der Wert
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der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
ist aber nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht der Fall.
Schlick
[X.]
[X.]
[X.]
Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.04.2010 -
5 O 2402/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.10.2010 -
6
U 124/10 -
Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. III ZR 235/10 (REWIS RS 2011, 1857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1857
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 235/10 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Klageerweiterung mit die Wertgrenze übersteigender Beschwer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung
IX ZB 152/08 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 263/14 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Revision: Ermittlung der Revisionsbeschwer bei Streitgenossenschaft
VIa ZR 507/21 (Bundesgerichtshof)
VIII ZB 45/12 (Bundesgerichtshof)