Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. VI ZR 182/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16109

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:070217UVIZR182.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

7. Februar 2017

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, § 254 Abs. 2 Dc

a)
Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängli-chen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom [X.] aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur
außer-halb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senats-urteile vom 28. April 2015 -
VI [X.], [X.], 861 Rn.
9 f.; vom 15. Juli 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.], 214 Rn.
9; vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13.
Juli 2010 -
VI [X.], [X.], 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010
-
VI [X.], NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.).

b)
Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine tech-nisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbe-sondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat war--

2

-

ten und reparieren lassen
und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senats-urteile vom 28. April 2015 -
VI [X.], [X.], 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 -
VI [X.], [X.], 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 2727 Rn. 7 und -
VI [X.], NJW 2010, 2725 Rn. 10).

c)
Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschä-digtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repa-riert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet [X.], ist der Verweis auf eine "freie" Fachwerkstatt nicht unzumutbar.

[X.], Urteil vom 7. Februar 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

3

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2017
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter
[X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterin
Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der Beklagten
wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 15. April 2016
im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Die
Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2015 wird
zurückgewie-sen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 sowie
deren Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsun-fall vom 4. Mai 2013 in Anspruch, bei dem sein Pkw, ein zum Unfallzeitpunkt rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T
mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, hinten rechts an der Heckklappe und am
Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von
70 % steht dem Grunde nach außer Streit.
1
-

4

-

Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze
der von der Beklagten
zu 2
benannten, nicht mar-kengebundenen Fachwerkstatt S. verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stunden-verrechnungssätze
einer
markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der [X.] zu 2 legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. in Höhe von 2.872,12

netto zugrunde; streitgegenständ-(70 % des Differenzbetrages).
Der Kläger hat den Pkw während seiner
seit dem [X.] andauernden
Besitzzeit nur in mar-kengebundenen Fachwerkstätten reparieren lassen.
Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung die niedrigeren Reparaturkos-ten der Fachwerkstatt S. zugrunde gelegt und der Klage unter Hinzurechnung geltend gemachter Sachverständigenkosten sowie
unter Abzug vorgerichtlich .
Auf die Berufung des [X.] hat das Landgericht
das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeän-dert, dass es die Beklagten zur Zahlung

verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision beantragen
die Beklagten
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
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-

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-

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die höheren Reparaturkosten einer markenge-bundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht. Zwar entspreche der Qualitäts-standard der hier erforderlichen Reparatur in der Fachwerkstatt S. demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
Die Verweisung des [X.] auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Fachwerkstatt S. sei für den Kläger
aber
im konkreten Fall unzumutbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde die Verweisung "insbesondere"
dann als unzumutbar angesehen,
wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahr-zeug
bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Damit setze die Annahme der Unzumutbarkeit jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gele-gentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in der markengebundenen [X.] erfolgt sein müssten. Entscheidend seien die Umstände des Einzel-falls. Da es im vorliegenden Fall um die sach-
und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens gehe, komme es maßgeblich darauf an, wem der Ge-schädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben habe. Darauf, ob er zusätzlich auch die vom Hersteller vorgege-benen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt habe durchfüh-ren lassen, komme es nicht an; dies könne nicht mehr als Indizcharakter für den Rückschluss auf die
(subjektive)
Unzumutbarkeit der Verweisung haben. Ande-renfalls führte
schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel
oder ein Wechsel der [X.] in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt da-zu, dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerk-statt möglich wäre. Wenn ein Geschädigter -
wie im vorliegenden Fall -
durch die Vorlage von
Rechnungen plausibel belege, dass er in der Vergangenheit 4
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-

zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten im eigentli-chen Sinne in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen [X.], stelle sich aus seiner für die Schadensberechnung maßgeblichen subjekti-ven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt als unzumutbar dar.

II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.

1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung
dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstat-tung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.
Der Geschädigte
darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Scha-densberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrech-nungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer mar-kengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig da-von, ob der Geschädigte das Fahrzeug
tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädig-ten
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und oh-ne Weiteres zugänglichen "freien"
Fachwerkstatt verweisen, wenn er
darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstan-5
6
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7

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dard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er
gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände wider-legt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerk-statt unzumutbar machen
(Senatsurteile vom 28. April 2015 -
VI [X.], [X.], 861 Rn.
9
f.; vom 15. Juli 2014 -
VI [X.], NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 -
VI [X.], [X.], 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 -
VI [X.], NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 -
VI [X.], [X.], 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 2727 Rn. 6
f.; jeweils mwN).
Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien"
Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im [X.]zeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.
Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre,
kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markenge-bundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
Zwar spielen bei diesen Fahr-zeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber
auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt"
oder ggf. nach einem [X.] repariert worden ist. Es
besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahr-scheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparatur-möglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er
-
zum Beispiel
unter Vorlage des "[X.]", der Rechnungen
oder durch [X.]
-

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-

lung der Reparatur-
bzw. Wartungstermine
-
konkret darlegt, dass er sein Fahr-zeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen
und dies vom Schädiger nicht widerlegt
wird
(Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 -
VI [X.], [X.]Z 183, 21
Rn. 14 f.; vom 23. Februar 2010 -
VI [X.], [X.], 923 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 2725 Rn. 10). Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann
insbesondere
in diesem Fall
der
Verweis
auf eine günstige-re Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein
(Senatsurteile vom 28. April 2015
-
VI [X.], [X.], 861
Rn. 10; vom 13. Juli 2010 -
VI [X.], [X.], 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 2727 Rn.
7
und
-
VI [X.], NJW 2010, 2725 Rn. 10).
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile
vom 28. April 2015 -
VI [X.], [X.], 767
Rn. 13;
vom 22. September 1981 -
VI [X.], [X.], 1178, 1179; vom 14. März 1961 -
VI [X.], [X.]Z 34, 355, 363 f.). Im Rahmen des § 254 Abs. 2
Satz 1
BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch
an der Stelle des Geschädigten
zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (Senats-urteile vom 18.
März 2014 -
VI [X.], [X.], 849 Rn. 28; vom 11.
Februar 2014 -
VI [X.]/13, NJW 2014, 1947 Rn. 11; vom 5. Oktober 1965 -
VI [X.], [X.], 1173, 1174).
Auch wenn dabei die Situation
des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen
persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminde-rungspflicht bestimmt.
9
-

9

-

Der Tatrichter ist
bei seiner Überzeugungsbildung
im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 BGB besonders freigestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 -
VI [X.], [X.], 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010
-
VI
[X.], [X.], 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die
Verletzung der Schadensminde-rungspflicht auswirken kann,
ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der [X.] verkannt, wesentliche Bemes-sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß-stäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016
-
VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 -
VI [X.], [X.], 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 -
VI [X.], [X.], 917 Rn. 9 mwN).
2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil auf.
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verwei-sung des [X.] auf die "freie"
Fachwerkstatt
S.
als unzumutbar darstellt, rechtsfehlerhaft auf dessen subjektive Sicht abgestellt. Ausgehend
von seinen für den Senat bindenden Feststellungen hätte es aber darauf abstellen müssen, ob es für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Klä-gers
unzumutbar ist, einen rund neuneinhalb Jahre alten
Mercedes Kombi 320
T
mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, der an der Heckklappe und am
Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde, in die
Fachwerkstatt S. zur
Vornahme einer
Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Repa-ratur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Dies ist angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten konkreten -
d.h. durch Rechnungen

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-

10

-

unterlegten -
Vortrags des
[X.], demzufolge er zwar die Reparaturen, nach dem 6. Februar 2008
aber nicht mehr die Inspektionen
an
seinem
Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat vornehmen lassen, nicht der Fall.
Dabei kann dahinstehen, ob die Vornahme nicht "scheckheftrelevanter"
[X.] am Fahrzeug wie eines Reifenwechsels oder eines Austausches der Schei-benwischblätter
in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt
im Schadens-fall eine Verweisung auf eine "freie"
Fachwerkstatt ermöglichen würde. Denn vorliegend geht es nicht nur um Arbeiten dieser Art, sondern um Inspektionen über einen Zeitraum von fünf
Jahren vor dem Unfall, von denen mangels kon-kreten Vortrags des [X.] nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie
in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt
sind. Dann aber hat der Kläger
ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass
eine markengebundene Fachwerk-statt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise
bei ei-nem Verkauf seines Fahrzeugs
nicht
werben dürfte. Wenn aber seit Jahren kei-ne Inspektionen
mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenom-men wurden, wird dies allein durch den Umstand, dass sämtliche Reparaturen dort ausgeführt wurden, bei einem rund neuneinhalb Jahre alten und verhält-nismäßig leicht beschädigten Fahrzeug nicht derart aufgewogen, dass sich
vor

-

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-

liegend
die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine
Reparatur in der Fachwerk-statt S. begründen ließe.
Galke

[X.]

v. [X.]

[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2015 -
410a C 214/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 15.04.2016 -
306 [X.]/15 -

Meta

VI ZR 182/16

07.02.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2017, Az. VI ZR 182/16 (REWIS RS 2017, 16109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16109

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