Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 4 StR 454/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5052

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[X.] vom 11. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 11. März 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-schluss vom 30. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags (Einzelstrafe: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körper-verletzung (Einzelstrafe: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils 10 •) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat auf fernmündlich gestellten Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, und das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird; die weiter gehende Revision wurde gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen. 1 Hiergegen hat der Verurteilte fristgerecht eine Anhörungsrüge nach § 356 a StGB erhoben. Zu deren Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass der Senat die Verurteilung wegen Totschlags, jedenfalls aber die insoweit vom [X.] festgesetzte Einzelstrafe nicht hätte aufrechterhalten dürfen, da das [X.] beide Taten, zumindest auf [X.] der Strafzumessung, unauflöslich miteinander verknüpft habe. Im Übrigen beanstandet er, dass we-der ihm noch seinem Verteidiger der [X.] des [X.] zur Kenntnis gegeben worden sei. 2 - 3 - [X.] ist im Ergebnis unbegründet. Der vorherigen Anhörung des [X.] zu einem [X.] des [X.] bedarf es nicht, wenn er durch die teilweise Einstellung des Verfahrens nicht beschwert ist ([X.], 18; vgl. auch [X.], [X.] Aufl. § 154 Rdn. 20 m.w.N.). Dies ist bei unterschiedlichen Straftaten regelmäßig der Fall. Allerdings hätte hier eine Mitteilung des [X.]s erfolgen müssen, weil das [X.] das vorangegangene Körperverletzungsgeschehen sowohl im Rahmen einer Hilfserwägung zur Frage des Notwehrrechts hinsichtlich des töd-lichen Stichs [UA 19] als auch bei der Bemessung der für den Totschlag er-kannten Strafe [UA 20] berücksichtigt hat. Dies verhilft der Anhörungsrüge des Antragstellers indes nicht zum Erfolg. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, da sich der [X.] nicht auf die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 2007 ausgewirkt hat. 3 Für den Schuldspruch wegen Totschlags ist die Verfahrenseinstellung ohne Bedeutung. Auf die hilfsweise angestellte Überlegung, dass ein etwaiges Notwehrrecht wegen der vorangegangenen gefährlichen Körperverletzung ein-geschränkt gewesen sei, kommt es nicht an, da das [X.] auf der [X.] der getroffenen Feststellungen eine Notwehrlage rechtsfehlerfrei verneint hat. Danach hatte der später Geschädigte zwar anfangs den Streit provoziert, war aber, nachdem ihm der Angeklagte einen Messerstich in die Schulter ver-setzt hatte, weggelaufen. Obwohl die Auseinandersetzung dadurch beendet war, griff der Angeklagte nunmehr grundlos die beiden Begleiter des Geschä-digten an. Er schlug dem einen mit der Faust, in der er noch immer das Messer hielt, ins Gesicht und verfolgte, weiterhin mit dem Messer bewaffnet, den ande-ren, der zu flüchten versuchte. In diesem Moment erst kehrte der Geschädigte zurück. Als er, um seinen rechtswidrig angegriffenen Begleiter zu schützen, auf den Angeklagten zusprang, versetzte ihm dieser einen so wuchtigen Stich in die 4 - 4 - Brust, dass das Brustbein durchstoßen und die [X.] durchtrennt wurden. Auch für die Bemessung der für den Totschlag verhängten Strafe kommt es auf die Verfahrenseinstellung letztlich nicht an. Insoweit hat das [X.] zwar schärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits durch den ersten Messerstich in die Schulter "erhebliche kriminelle Energie offenbart" habe. An-gesichts des Tatgeschehens wäre aber eine noch mildere Strafe als die vom [X.] verhängte nicht mehr schuldangemessen. 5 Tepperwien Kuckein [X.] [X.]

Meta

4 StR 454/07

11.03.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2008, Az. 4 StR 454/07 (REWIS RS 2008, 5052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5052

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