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PDF anzeigen[X.] [X.]/01vom20. Juni 2002in dem [X.] hat am 20. Juni 2002 durch [X.] des Bundesgerichthofes Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Oktober 2001wird nicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg. [X.] hinsichtlich der verbleibenden Differenz [X.] des Wohnungseigentums macht der Beklagte nach denunangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 45.018,96 •[X.]KrügerKlein Lemke [X.]
Meta
20.06.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2002, Az. V ZR 367/01 (REWIS RS 2002, 2726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2726
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