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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI [X.]
vom
8.
Mai 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO §§ 3, 544
Zum Wert des [X.] hinsichtlich einer [X.]-Tenorierung "gegen Übertragung de
[X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
XI [X.] -
OLG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter
Dr.
[X.], [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp
am
8. Mai 2012
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.]
gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 60% und der Kläger 40%, von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte 87% und der Kläger 13% (§
92 Abs.
1 Satz
1, §
97 Abs.
1 ZPO, §
516 Abs.
3 Satz
1,
§
565 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 66.132,74
r-de der Beklagten und 8.882,74
e-schwerde des [X.] entfallen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des [X.] die gemäß §
544 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO [X.] von 20.000
nicht übersteigt.
1
-
3
-
Unter der
Geltung
des §
26 Nr.
8 EGZPO hat der Beschwerdeführer in-nerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen,
sondern auch darzulegen, dass
er mit der Revision die Abände-rung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000
übersteigt, erstreben will ([X.], Beschlüsse vom 14.
April 2005 -
IX
ZR 278/02, juris Rn.
3 und vom
27.
Juni 2002 -
V
ZR 148/02, [X.], 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall.
1. a) Das Interesse des [X.] an der Abänderung der in dem [X.] Urteil ausgesprochenen
[X.]-Leistung ist nach wirtschaftli-chen Gesichtspunkten zu bemessen (Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB 40/09, [X.], 1673 Rn.
10 mwN). Dabei sind zwar grundsätzlich auch mög-liche Erschwernisse bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Übertragung
seiner wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber [X.], Treuhänder und Darlehensgeber zu berücksichtigen, wobei allerdings Schwierigkeiten bei der Realisierung der Übertragung ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
November 2007 -
III ZR 214/06, juris Rn. 3). Dass es solche Erschwernisse hier tatsächlich gibt, legt die Beschwerde indes ebenso wenig dar, wie sie Ausführungen dazu macht, wie diese Erschwernisse im Rahmen des §
26 Nr.
8 EGZPO wirtschaftlich zu bewerten wären.
b) Entgegen der Auffassung des [X.] läuft er nicht Gefahr, wegen der [X.]-Tenorierung ein nicht vollstreckbares Urteil zu erhalten. Die vom [X.] aufgrund der Formulierung des [X.] des [X.] [X.] ist -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
dahin auslegbar und auch auszulegen, dass sich die "Übertragung der "
nur auf die Rechtspositionen beziehen kann, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat
(vgl. Senatsbe-schluss vom 6.
Juli 2010 -
XI
ZB 40/09, [X.], 1673
Rn.
14). Aus
den vom 2
3
4
-
4
-
Kläger angeführten Fällen XI
ZR 271/10, XI
ZR 272/10, XI
ZR 276/10 und XI
ZR 305/10 ergibt sich nichts anderes. In diesen Fällen hat der Senat die Revision zugelassen, weil dort -
anders als hier
-
eine solche Auslegung aufgrund der Ausführungen des dortigen Berufungsgerichts nicht möglich
ist.
Darüber hinaus stehen
der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des [X.] schon deswegen
keine Schwierigkeiten
entgegen, weil im Tenor des landgerichtlichen Urteils, das insofern vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, der
Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenleis-tung festgestellt worden ist. Dadurch wird dem Kläger ermöglicht, das Urteil hinsichtlich der von der Beklagten [X.] zu leistenden Zahlung zu [X.], ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen; nach §
756 Abs.
1, §
765 Nr.
1 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (vgl. [X.], Urteile
vom 28.
Oktober 1987 -
VIII
ZR 206/86 -
WM 1987, 1496,
1498 und vom 31.
Mai 2000 -
XII
ZR 41/98, [X.], 1965, 1967).
c) Der Wert der Beschwer des [X.] in Bezug auf die [X.] zu erbringende Gegenleistung übersteigt demnach
nicht die 500
u-fungsgericht
für das entsprechende Berufungsbegehren des [X.] festgesetzt hat.
2. Soweit der Kläger sich weiter gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung von 4% Zinsen aus 52.500
September 2003 bis zum 6.
September 2007 wendet, so handelt es sich allerdings im Rahmen der Nicht-zulassungsbeschwerde des [X.] um Zinsen aus einer nicht mehr im Streit stehenden Hauptforderung, die nach §
4 Abs.
1 ZPO bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 5
6
7
-
5
-
2007 -
VI
ZB 73/06, [X.], 999
Rn.
7 mwN). Die Beschwer beträgt insofern aber
lediglich 8.382,74
lediglich eine Beschwer von insgesamt 8.882,74
[X.]
[X.]
[X.]
Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2010 -
2 O 309/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
I-17 [X.] -
Meta
08.05.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. XI ZR 286/11 (REWIS RS 2012, 6698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6698
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 286/11 (Bundesgerichtshof)
Wert des Beschwerdegegenstandes: Abänderungsbegehren hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Tenorierung
XI ZR 484/15 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 613/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 351/17 (Bundesgerichtshof)
XI ZR 33/15 (Bundesgerichtshof)