Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZB 47/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5016

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[X.] ZB 47/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.] und [X.] sowie die Richte-rinnen [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.240 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 ([X.] ZB 51/06 und [X.] ZB 3/07, zur [X.] bestimmt) entschieden, dass für die Ermitt-lung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des [X.] zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise 1 - 3 - und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des [X.]. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. [X.][X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.01.2007 - 20 O 593/05 - O[X.], Entscheidung vom 18.05.2007 - 7 W 18/07 -

Meta

VIII ZB 47/07

12.03.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. VIII ZB 47/07 (REWIS RS 2008, 5016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5016

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