Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. X ARZ 409/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5026

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[X.]BESCHLUSS [X.] 409/04
vom 15. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 788 Abs. 2; [X.] § 19 Abs. 1

Für die vereinfachte Festsetzung von Kosten anwaltlicher Tätigkeit im Voll-streckungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1 [X.] ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

[X.], [X.]. v. 15. Februar 2005 - [X.] 409/04 - [X.]

- 2 - [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] am 15. Februar 2005 beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das [X.] als [X.] bestimmt.

Gründe:

[X.] Die antragstellenden Rechtsanwälte begehren die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 [X.] gegen ihren Auftraggeber für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Nach Abgabe des Antrags vom [X.] als Vollstreckungsgericht an das [X.] als Prozeßge-richt haben sich sowohl das [X.] als auch das [X.] - mit Vorlage der Akten an das [X.] zur [X.] - zur Entscheidung über den Antrag für unzuständig erklärt. - 3 - Das [X.] hält das [X.] als Gericht des er-sten Rechtszugs für zuständig, sieht sich an dieser Feststellung jedoch gehin-dert, weil das [X.] Oberste Landesgericht ([X.] 2003, 326), das [X.] Köln ([X.], 1276) und das [X.] Koblenz ([X.] 2002, 199) ausschließlich das Vollstreckungsgericht als für die ver-einfachte Festsetzung von Rechtsanwaltskosten für anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungshandlungen zuständig ansehen.
I[X.] Die Vorlage ist zulässig.

Das zuständige Gericht ist zu bestimmen, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gegeben sind. Sowohl das [X.] als Vollstreckungsgericht wie auch das [X.] als Prozeßgericht haben sich für unzuständig erklärt, die Kosten der antragstellenden Rechtsan-wälte für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung gemäß § 19 [X.] festzusetzen. Das [X.] möchte sich der in [X.] der Literatur vertretenen Ansicht anschließen, § 788 Abs. 2 ZPO lasse auch in seiner neuen Fassung die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Festsetzungsklagen gemäß § 19 Abs. 1 [X.] unberührt. Damit will es von der Rechtsprechung der bereits genannten anderen [X.]e und des [X.]n Obersten Landesgerichts abweichen.
II[X.] Der Senat bestimmt das [X.], also das [X.], als zuständiges Gericht.
1. Nach § 19 [X.] soll für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts das Gericht zuständig sein, das als Eingangsinstanz für das ihr - 4 - zugrundeliegende gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die [X.] resultierende Kostentragung gemäß §§ 91 ff. ZPO zuständig ist. Dies dient einer sinnvollen Konzentration der Zuständigkeit. Keine Rolle spielt dabei, daß sich die Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO und des Verfahrens zur Festsetzung der Vergütung nach § 19 [X.] [X.].
2. Die Zwangsvollstreckung ist ein eigenständiges, vom Erkenntnisver-fahren unabhängiges Verfahren, für das grundsätzlich das [X.] zuständig ist. Mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des § 788 Abs. 2 ZPO hat der Gesetzgeber klargestellt, daß im Vollstreckungsver-fahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Damit hat er entsprechend § 104 ZPO auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung die Entscheidung über die Sa-che und die Kosten in eine Hand gelegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 19 [X.] ist dann regelmäßig das Vollstreckungsgericht auch für die Festset-zung der [X.] zuständig. Eine folgerichtige Ausnahme besteht in den Fällen einer Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozeßgericht des ersten Rechtszugs als Vollstreckungsgericht tätig wird und folglich auch gemäß § 19 [X.] die Vergütung des Rechtsanwalts fest-zusetzen hat. Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Zuständig ist daher das [X.] als Vollstreckungsgericht, das im selbständi-gen Verfahren der Zwangsvollstreckung als "Gericht des ersten Rechtszugs" im Sinne des § 19 [X.] anzusehen ist.
3. Daß § 788 Abs. 2 ZPO nur auf die §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO und nicht auf § 19 [X.] verweist, hat in diesem Zusammenhang keine Be-- 5 - deutung. Diese Verweisung betrifft das vom Vollstreckungsgericht bei der Fest-setzung der Kosten der Zwangsvollstreckung einzuhaltende Verfahren, nicht jedoch den Umfang der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts.
4. Der Senat verkennt nicht, daß es für einen Anwalt lästig sein kann, die Vergütung seiner Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren beim Gericht des ersten Rechtszugs und diejenige für das Vollstreckungsverfahren beim [X.] festsetzen zu lassen. Da nach § 19 [X.] die [X.] zur Festsetzung der Vergütung aber gerade der Zuständigkeit für die Sachentscheidung und die Kostenfestsetzung folgen soll, ist dies als notwendi-ge Konsequenz der Trennung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfah-ren hinzunehmen.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Meta

X ARZ 409/04

15.02.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2005, Az. X ARZ 409/04 (REWIS RS 2005, 5026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5026

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