Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. V ZB 110/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 588

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[X.]:[X.]:BGH:2017:141217BVZB110.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 110/17
vom
14. Dezember 2017
in der Rücküberstellungshaftsache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 11.
Mai 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Rüge, die Haftanordnung sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil die in Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Frist von sechs Wochen überschritten sei, wird auf den Beschluss des Senats vom 11.
Oktober
2017 -
V [X.], juris verwiesen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann
Weinland
Kazele

Göbel
Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.04.2017 -
246a [X.] B -

LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.05.2017 -
11 [X.]/17 -

Meta

V ZB 110/17

14.12.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. V ZB 110/17 (REWIS RS 2017, 588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 588

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