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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 40/11
vom
18. Januar 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am 18. Januar 2012
beschlossen:
Auf Antrag der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 23.
November 2011 dahin berichtigt, dass der bisher mit der Randnummer
9 bezeichnete vorletzte Absatz der [X.] nicht beanstandet") entfällt.
Gründe:
1. Die Klägerin weist mit ihrem allein auf die Korrektur der [X.] vom 23.
November 2011 ge-richteten Antrag, den der Senat deshalb als Berichtigungsantrag im [X.] von §
319 Abs.
1 ZPO ansieht, zu Recht darauf hin, dass ihre Nicht-zulassungsbeschwerde auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung der Police Nr.
7509 zu einem Wiederaufleben der früheren Police Nr.
7265 führt, angegriffen und insoweit eine fehlerhafte Anwendung des §
139 BGB ge-rügt hat.
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Soweit der Senat unter der Randnummer
9 des vorgenannten [X.] infolge einer versehentlichen Übernahme dieses [X.] im Zusammenhang mit der Abfassung einer anderen, ähnlich gelagerten Entscheidung aus dem Komplex der [X.] die
seine Entscheidung letztlich nicht tragende
zusätzliche Erwä-gung anführt, die Klägerin habe eine solche Rüge nicht erhoben, war dieser Teil der Beschlussbegründung zu streichen.
2. Zu einer weitergehenden Änderung des vorgenannten [X.] besteht aus dessen im Übrigen fortbestehenden Gründen [X.] Veranlassung.
[X.] [X.] [X.]
[X.]
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.08.2009 -
8 O 256/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.01.2011 -
8 [X.] -
2
3
Meta
18.01.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2012, Az. IV ZR 40/11 (REWIS RS 2012, 10068)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10068
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