Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014, Az. IX ZR 287/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5517

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Gegenstand

Unterbrechung eines Rechtsstreits bei Insolvenzeröffnung im Falle der Unterstützung der insolventen Hauptpartei durch einen Nebenintervenienten


Leitsatz

Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des [X.] - Insolvenzgericht - vom 30. Dezember 2013 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

Gründe

1

Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Handeln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei ([X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80).

2

Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der [X.] liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls hätte die infolge des [X.] nicht handlungsfähige [X.] keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Februar 2010 - [X.], [X.], 588 Rn. 23 ff; [X.]/Schütze/[X.], aaO Rn. 81).

3

Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung handelt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 [X.] nur nach den Vorschriften der [X.] verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff [X.] in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in diesem Verfahren nach § 180 Abs. 2 [X.]; im Fall des Widerspruchs der Schuldnerin wäre auch eine Aufnahme nach § 184 Abs. 2 [X.] möglich (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f).

Kayser                     Gehrlein                           Pape

               Grupp                         [X.]

Meta

IX ZR 287/12

15.05.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 6. November 2012, Az: 5 U 3031/10

§ 240 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.05.2014, Az. IX ZR 287/12 (REWIS RS 2014, 5517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5517

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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 287/12

Zitiert

VII ZR 225/07

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