Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. XII ZB 588/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1782

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 588/11
vom

31. Oktober 2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§
59, 219
Auch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender
betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche
Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beein-trächtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgese-henen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine fi-nanzielle Mehrbelastung ankommt (im [X.] an [X.]sbeschlüsse vom 7.
März 2012
XII
ZB
599/10
-
FamRZ 2012, 851 und vom 25.
November 1981

IV
b
ZB
616/80
-
FamRZ 1982, 155, 156).
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 -
XII ZB 588/11 -
KG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Oktober
2012
durch
den Vorsitzenden
Richter Dose und
die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Günter,
Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
3.
Zivilsenats -
[X.] für Familiensachen
-
des Kammergerichts in [X.] vom 12.
Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückge-wiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Auf den am 25.
März
2008
zugestellten Scheidungsantrag hat das Fami-liengericht die am 16.
September 2000 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des Antragsgegners (Ehemann) unter Abtrennung der [X.] Versorgungsausgleich rechtskräftig geschieden. Es hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt und nach dem 1.
September 2009 [X.] aufgenommen.
Während der Ehezeit (1.
September 2000 bis 29.
Februar 2008, §
3 Abs.
1 [X.])
erwarb
der Ehemann unter anderem eine be-triebliche Altersversorgung bei der Robert [X.] GmbH
mit einem Kapitalwert von 3.698,41

. Bezüglich dieses [X.] hat das Familiengericht angeordnet, dass im Wege
der internen Teilung zu Lasten
des [X.] des
Ehemannes bei der [X.] Pensionsfonds AG
zugunsten der Ehefrau
ein Anrecht in Höhe von 924,61

gen werde.
1
-
3
-

Hiergegen hat die [X.] Pensionsfonds AG
Beschwerde eingelegt
und geltend gemacht, dass nicht sie, sondern die Robert [X.] GmbH
Versor-gungsträger des auszugleichenden [X.] sei, der Ausgleichswert nicht 924,61

Anrecht nicht intern, sondern extern zu teilen sei.
Das [X.]
hat der Beschwerde stattgegeben,
im Wege der externen Teilung zu Lasten des [X.] des Ehemanns bei der Robert [X.] GmbH
zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.849,21

bezogen auf den 29.
Februar 2008 bei der [X.] Rentenversi-cherung [X.]-Brandenburg begründet
und angeordnet, dass
die Robert [X.] GmbH
an die Deutsche
Rentenversicherung [X.]-Brandenburg
einen Betrag von 1.849,21

et sich die zugelassene Rechts-beschwerde des Ehemanns.

II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art.
111 Abs.
4 [X.], §
48 Abs.
2 Nr.
1 [X.] das seit dem 1.
September 2009 gel-tende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt, als Folgesache ausgesetzt und erst nach dem 1.
September 2009 wiederaufgenommen worden ist
(vgl. [X.] vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
567/10
-
FamRZ 2012, 98 Rn.
7
ff. und vom 16.
Februar 2011 -
XII
ZB
261/10
-
FamRZ 2011, 635 Rn.
10
ff.).
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das auszugleichende Anwartschaftsrecht bestehe nicht bei der Be-schwerdeführerin, sondern bei der Robert [X.] GmbH. Demzufolge könne nur 2
3
4
5
6
-
4
-

eine dortige [X.] ausgeglichen werden. Der Wert der Anwart-schaft belaufe sich auf 3.698,41

b-teilungsgrundsatz 1.849,21

betrage. Auf Verlangen des Versorgungsträgers sei das Anrecht gemäß §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] extern zu teilen, da der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreite (§
17 [X.]).
Vom Ausgleich des [X.] sei auch nicht gemäß §
18 Abs.
2 [X.]
abzusehen. Zweck der Vorschrift sei es vor allem, dem zuständi-gen [X.] einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu ersparen, der ihm durch die Teilung und Aufnahme eines neuen [X.] ent-stünde; außerdem solle die Bildung von [X.] vermieden wer-den. Diese Belange der Verwaltungseffizienz seien gegen das Interesse des [X.] an der Erlangung geringer Anrechte abzuwägen. Hier sei das Interesse der Ehefrau an einer Teilhabe an der Anwartschaft förde-rungswürdiger als das Interesse des Ehemanns an einem ungeschmälerten Bezug dieses [X.]. Der Ehemann
habe dem Ausgleich des [X.] im ersten Rechtszug auch nicht widersprochen und gegen die Entscheidung des Familiengerichts keine Beschwerde eingelegt.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Das [X.] hat
die externe
Teilung des [X.] zu
Recht angeordnet.
a) Auf die Beschwerde der [X.] Pensionsfonds AG
durfte das Ober-landesgericht den
Ausgleich des unter der Bezeichnung "[X.] Firmenbeiträge"
erworbenen [X.] auch
zu Lasten des Ehemannes abändern und eine [X.] der Robert [X.] GmbH
begründen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird ein am Verfahren über den [X.] beteiligter oder zu beteiligender Sozialversicherungsträger 7
8
9
-
5
-

durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 23.
Mai 1990 -
XII
ZB
62/88
-
FamRZ 1990, 1099 und vom 25.
November 1981

IVb
ZB
616/80
-
FamRZ 1982, 155, 156). Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über
den Versorgungsausgleich am 1.
September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbe-zogenen betrieblichen ([X.]sbeschluss vom 7.
März 2012

XII
ZB
599/10
-
FamRZ 2012, 851) und privaten Versorgungsträger
(vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
59 Rn.
72
f.; [X.]/[X.] FamFG §
59 Rn.
20).
Greift der
Versorgungsträger den ihn betreffenden Ausspruch zum Ver-sorgungsausgleich an, so
bildet das betroffene Anrecht insgesamt den
Be-schwerdegegenstand. Besteht das auszugleichende Anrecht nicht bei dem im Beschluss genannten Versorgungsträger, so ist auf seine Beschwerde hin nicht nur die zum Ausgleich des [X.] getroffene Anordnung aufzuheben, son-dern derjenige [X.]
in der Beschwerdeinstanz
neu zu beteiligen, bei dem das Anrecht tatsächlich besteht (vgl. §
219 Nr.
2 FamFG), und über den Ausgleich des [X.] insgesamt neu zu entscheiden.
b) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die vom Ehemann in Gestalt der "[X.] Firmenbeiträge"
erworbene betriebliche Al-tersversorgung dem Versorgungsausgleich unterfällt, obgleich sie in der Leis-tungsphase nicht auf eine Rentenzahlung, sondern auf eine Kapitalleistung ge-richtet ist. Gemäß §
2 Abs.
2 [X.] ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine 10
11
-
6
-

Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des [X.] ist unabhängig von der Leis-tungsform auszugleichen. Bei der Altersversorgung "[X.] Firmenbeiträge"
han-delt es sich um
ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes, so dass es -
anders als nach der bis zum 1.
September 2009 geltenden Rechtslage (vgl. [X.]sbeschluss vom 8.
Juni 2005 -
XII
ZB
177/03
-
FamRZ 2005, 1463)
-
un-abhängig von der Leistungsform auszugleichen ist
(vgl. [X.]sbeschluss vom 5.
Oktober 2011 -
XII
ZB
555/10
-
FamRZ 2011, 1931 Rn.
16).
c)
Mit seiner Entscheidung, den geringen Ausgleichswert aus der Ver-sorgung "[X.] Firmenbeiträge"
auszugleichen, hat das [X.] auch das ihm durch §
18 Abs.
2 [X.] eingeräumte tatrichterliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
aa) §
18 Abs.
2 [X.] bestimmt, dass einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden sollen. Das bedeutet, dass geringwertige Anrechte nur dann auszugleichen sind, wenn nach gerichtlichem Ermessen besondere Gründe hierfür sprechen. Welche konkreten Erwägungen in die Ermessensausübung einzustellen sind, lässt das Gesetz offen.
Wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.]sbeschluss vom 30.
No-vember
2011 -
XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189
Rn.
19; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S.
38, 60), will die in §
18 [X.] enthaltene Regelung eine Ant-wort auf solche Fallkonstellationen geben, bei denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs unverhältnismäßig und aus Sicht der Parteien nicht [X.] ist. Die Regelung will insbesondere vermeiden, dass dem zuständigen Versorgungsträger durch die Teilung und Aufnahme eines neuen [X.] -
wie es dem gesetzlichen Leitbild der internen Teilung entspricht
-
ein gemes-sen am geringen Ausgleichswert unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand 12
13
14
-
7
-

entsteht. Nach dem Gesetzeszweck sind daher die Belange der [X.] auf Seiten des Versorgungsträgers gegen das Interesse des ausgleichs-berechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwä-gen.
Bei dieser Abwägung darf der Halbteilungsgrundsatz als Maßstab des
Versorgungsausgleichsrechts (§
1 Abs.
1 [X.]) nicht außer Betracht bleiben; dieser ist bei der Auslegung einzelner Vorschriften und
Ermessensent-scheidungen des Versorgungsausgleichs stets zu berücksichtigen (BT-Drucks. 16/10144 S.
45). Kann die mit der Regelung des §
18 Abs.
2 [X.] be-zweckte Verwaltungsvereinfachung nicht in einem den Ausschluss des [X.] rechtfertigenden Maße erreicht werden, gebührt dem Halbteilungs-grundsatz der Vorrang.
bb) Gemessen daran hat das [X.] sein Ermessen in [X.] nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt die Ermessensausübung einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle. Sie kann nur darauf überprüft werden, ob das [X.] sein Ermes-sen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt hat und ob es die gesetzli-chen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemä-ßen, dem
Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]sbeschluss vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189
Rn.
21 mwN).
Im vorliegenden Fall hat das [X.] seine Ermessenserwä-gungen letztlich tragend darauf gestützt, dass die -
bei der externen Teilung
von vornherein nur in geringerem Maße vorliegenden
-
Belange der [X.] hinter dem
als
förderungswürdig
zu erachtenden
Interesse der Ehefrau
an der Erlangung des
-
wenn auch nur geringwertigen
-
[X.] zurücktreten.
15
16
17
-
8
-

Das entspricht der [X.]srechtsprechung
([X.]sbeschluss vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
79/11
-
FamRZ 2012, 189 Rn.
22), wonach
die Belastung des Versorgungsträgers mit den Kosten einer externen Teilung für sich genommen regelmäßig nicht den Ausschluss eines Ausgleichs wegen Geringwertigkeit nach §
18 Abs.
2 [X.] zu rechtfertigen vermag.
Auch wird durch die [X.] kein unwirtschaftliches Kleinstanrecht begründet.

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2011 -
177 [X.]/10 -

KG [X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
3 UF 63/11 -

Meta

XII ZB 588/11

31.10.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2012, Az. XII ZB 588/11 (REWIS RS 2012, 1782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 552/12 (Bundesgerichtshof)


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Wird zitiert von

10 UF 77/14

Zitiert

XII ZB 588/11

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