Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 177/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9941

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[X.] BESCHLUSS III ZR 177/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 15. Mai 2009 - 1 U 120/06 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000,00 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, weil we-der die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Zu Recht hält das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zur Höhe des dem Grunde nach zugesprochenen Anspruchs eine nähere Überprüfung der einzelnen von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen im Hinblick darauf für geboten, dass der Umfang der beabsichtigten Bebauung von der im Bauvorbescheid bezeichneten abweicht. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks hin (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - [X.] - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schutzzweck 11). Danach richtet sich die Prüfung der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begren-zung der Haftung nach dem Vertrauen, das die Maßnahme begründen soll; dies ist jedoch - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts vermuten las-sen - nicht (erst) eine Frage des Mitverschuldens, sondern dieser Frage vorge-lagert (vgl. Senatsurteile [X.], 37, 40; vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.], 252, 253 Rn. 17 und vom 24. Oktober 2002 - [X.]/01 - [X.], 370, 371). Die einzelnen Schadenspositionen sind [X.] zunächst daraufhin zu untersuchen, ob der rechtswidrig erteilte Bauvorbe-scheid für die Klägerin eine hinreichende Vertrauensgrundlage bot, die [X.] zu treffen. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 303 O 35/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 15.05.2009 - 1 U 120/06 -

Meta

III ZR 177/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. III ZR 177/09 (REWIS RS 2010, 9941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9941

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