Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.04.2013, Az. VII B 41/12

7. Senat | REWIS RS 2013, 6540

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Gegenstand

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO


Leitsatz

1. NV: Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.   

2. NV: Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.   

3. NV: Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFHE 239, 10 geklärt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des [X.] ([X.]) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung ([X.]) entspricht und § 196 [X.] entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 ([X.], 10) geklärt. Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. [X.]) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. [X.]), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 [X.]. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. [X.] ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

Meta

VII B 41/12

17.04.2013

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 30. Januar 2012, Az: 4 K 2256/11 Z, Urteil

§ 2 Abs 1 SchwarzArbG, §§ 193ff AO, §§ 210ff AO, § 193 AO, § 210 AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.04.2013, Az. VII B 41/12 (REWIS RS 2013, 6540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6540

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