Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 5 StR 525/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 422

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 525/14
vom
11. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2014
be-schlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten Ö.

gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juli 2014 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall
10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von neun [X.] und im Fall 58 eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen

2.
Dem Angeklagten
L.

wird auf seine Kosten Wieder-einsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das genannte Urteil gewährt. Damit ist der
Beschluss des [X.] vom 9. Oktober 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
3.
Die Revisionen der Angeklagten L.

und B.

gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten Ö.

, L.

und B.

sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 4. Novem-ber
2014 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
-
3
-

Betreffend den Angeklagten Ö.

hat es das [X.] allerdings unterlassen, in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festzusetzen. Aus den [X.] ergibt sich jedoch, dass das [X.] in den vergleichbaren Fällen 12 bzw. 40 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten bzw. eine Einzelgeldstrafe von 150 f-zumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender An-wendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafen in den
Fällen 10 und 58 selbst auf neun Monate bzw. 150 Tagessätzen zu Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. September 2010

4 [X.] und vom 27. September 2011

3 [X.]). Der Ausspruch über die Ge-samtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch in den Fällen 10 und 58 Einzelstrafen festgesetzt hätte.

Dass das [X.] die gegen den Angeklagten Ö.

verhängten Einzelstrafen in den [X.], 44/45, 56 und 57 jeweils zweifach dargestellt hat, lässt nicht besorgen, dass dieser Umstand in die Bemessung der Gesamt-strafe eingeflossen ist.

Sander
Schneider
Dölp

Berger
Bellay

2
3

Meta

5 StR 525/14

11.12.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2014, Az. 5 StR 525/14 (REWIS RS 2014, 422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 422

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4 StR 433/10

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